(2)Absatz 2Die Steuer ermäßigt sich auf 8 vom Hundert für
die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage aufgezählten Gegenstände;
die Vermietung von in der Anlage aufgezählten Gegenständen;
die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage Z. 1 genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen,die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage Ziffer eins, genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen,
die Leistungen von Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Zweck die Vatertierhaltung, die Förderung der Tierzucht oder die künstliche Tierbesamung ist, soweit die Leistungen unmittelbar den Zwecken der genannten Vereinigungen dienen; die Leistungen der von Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften betriebenen Besamungsanstalten, Besamungsstationen und ihrer Außenstellen;
die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben (Nummer 22.05 B des Zolltarifes), der innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurde, soweit der Einheitswert der weinbaumäßig genutzten Fläche 275.000 S nicht übersteigt und der Erzeuger den Wein im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein, der aus erworbenen Trauben (Maische) oder erworbenem Most (Sturm) erzeugt wurde oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt wird (Buschenschank);
die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von
Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen; die Überlassung der Nutzung an Wohnungen, Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Nicht begünstigt ist jedoch die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind.
Die Begünstigung erstreckt sich auch auf die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist. Die Begünstigung gilt überdies für die Nutzung von Grundstücken und eingerichteten Räumlichkeiten, die einen Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 darstellt;Die Begünstigung erstreckt sich auch auf die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist. Die Begünstigung gilt überdies für die Nutzung von Grundstücken und eingerichteten Räumlichkeiten, die einen Eigenverbrauch im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, darstellt;
die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung,
Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht;
die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als
Arzt, Tierarzt, Dentist oder Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961,Arzt, Tierarzt, Dentist oder Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des Paragraph 52, Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, Wissenschaftler, Bildberichterstatter, Lehrbeauftragter, Dolmetscher oder Übersetzer,
Architekt, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker,
Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen, Patentanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder sowie die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechenden sonstigen Leistungen der Wirtschaftstreuhandgesellschaften (§§ 2 und 59 Abs. 8 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965) und der gesetzlichen Prüfungs- und Revisionsverbände;Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen, Patentanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder sowie die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechenden sonstigen Leistungen der Wirtschaftstreuhandgesellschaften (Paragraphen 2 und 59 Absatz 8, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1965,) und der gesetzlichen Prüfungs- und Revisionsverbände;
die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;
die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-,
Blinden- und Siechenheime sowie jener Anstalten, die eine Bewilligung als Kuranstalt oder Kureinrichtung nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften über natürliche Heilvorkommen und Kurorte besitzen, soweit es sich um Leistungen handelt, die unmittelbar mit der Kranken- oder Kurbehandlung oder unmittelbar mit der Betreuung der Pfleglinge im Zusammenhang stehen;
die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-,
Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei üblichen Nebenleistungen bestehen;
die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimm- und Reinigungsbädern sowie mit der Verabreichung von Heilbädern verbundenen Umsätze;
die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter § 6 Z. 15 fallen. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaflichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden;die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (Paragraphen 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter Paragraph 6, Ziffer 15, fallen. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaflichen Geschäftsbetriebes im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden;
die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer,
die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer;
die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums,
eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind;
die Leistungen der Rundfunkunternehmen, soweit hiefür
Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte entrichtet werden;
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die
sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben;
die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit
als Schausteller;
die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art,
soweit nicht § 6 Z. 5 anzuwenden ist;soweit nicht Paragraph 6, Ziffer 5, anzuwenden ist;
die im eigenen Namen und für fremde Rechnung erbrachten
Leistungen der Reise- und Theaterkartenbüros, soweit sie in der Besorgung von Leistungen bestehen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen;
die Aufgaben von Mietrechten sowie die Stillegung von
Betrieben, soweit hiefür Entgelte von öffentlichen Kassen oder von bundesgesetzlich errichteten Fonds gezahlt werden;
die mit dem Betrieb von Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze.