Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.1996

Geschäftszahl

92/13/0188

Rechtssatz

Auch Gutachten können als Tätigkeit eines Wissenschaftlers angesehen werden. Von einer wissenschaftlichen Gutachterleistung kann aber jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden, wenn ein konkreter Fall mit Hilfe von Methoden, die andere bereits entwickelt haben, gelöst wird; Wissenschaftlichkeit liegt jedoch vor, wenn Methoden schöpferisch zur Gewinnung neuer Erkenntnisse angewendet werden, sodaß der Wissensstand in sachlicher oder methodischer Hinsicht bereichert wird (Hinweis E 30.6.1986, 84/15/0220; Hofstätter-Reichl, Paragraph 22, EStG 1988 TZ 16).