(2)Absatz 2Die Steuer ermäßigt sich auf 10 vom Hundert für
die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage A aufgezählten Gegenstände;
die Vermietung von in der Anlage A aufgezählten Gegenständen;
die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage A Z. 1 genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen,die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage A Ziffer eins, genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen,
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht oder der künstlichen Tierbesamung dienen;
die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben der Unternummern 2204 21 A und 2204 29 A des Zolltarifes und von anderen gegorenen Getränken der Unternummer 2206 00 B 2 des Zolltarifes, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert oder für Eigenverbrauchszwecke entnimmt. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Getränken die aus erworbenen Stoffen (zB Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im ganzen an den Ehegatten sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre;
die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen; die Überlassung der Nutzung an Wohnungen, Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Nicht begünstigt sind jedoch die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind, die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art sowie eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme.
Die Begünstigung erstreckt sich auch auf die Beherbergung in
eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist. Die Begünstigung gilt überdies für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird, sowie für die Nutzung von Grundstücken und eingerichteten Räumlichkeiten, die einen Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 darstellt;eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist. Die Begünstigung gilt überdies für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird, sowie für die Nutzung von Grundstücken und eingerichteten Räumlichkeiten, die einen Eigenverbrauch im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, darstellt;
die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht. Nicht begünstigt sind jedoch Leistungen, die sich auf die Lieferung der nachfolgend aufgezählten Gegenstände beziehen:
Feste mineralische Brennstoffe, ausgenommen Retortenkohle (Nummern 2701, 2702 sowie aus Nummer 2703 und aus Nummer 2704 des Zolltarifes);
Petroleum und Heizöle (Unternummern 2710 00 C und E des Zolltarifes), sowie zum Verheizen bestimmtes Gasöl im Sinne des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 259/1966 (aus Nummer 2710 00 D des Zolltarifes);Petroleum und Heizöle (Unternummern 2710 00 C und E des Zolltarifes), sowie zum Verheizen bestimmtes Gasöl im Sinne des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1966, (aus Nummer 2710 00 D des Zolltarifes); Gase und elektrische Energie (Nummern 2705, 2711 und 2716 des Zolltarifes);
(Anm.: Aufgehoben durch Abschn. I Art. I Z 8, BGBl. Nr. 410/1988.)Anmerkung, Aufgehoben durch Abschn. römisch eins Art. römisch eins Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1988,.) die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;
die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-,
Blinden- und Siechenheime sowie jener Anstalten, die eine Bewilligung als Kuranstalt oder Kureinrichtung nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften über natürliche Heilvorkommen und Kurorte besitzen, soweit es sich um Leistungen handelt, die unmittelbar mit der Kranken- oder Kurbehandlung oder unmittelbar mit der Betreuung der Pfleglinge im Zusammenhang stehen;
die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-,
Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei üblichen Nebenleistungen bestehen;
die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimm- und Reinigungsbädern sowie mit der Verabreichung von Heilbädern verbundenen Umsätze;
die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter § 6 Z 15 fallen.die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (Paragraphen 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter Paragraph 6, Ziffer 15, fallen.
Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden, für die steuerpflichtige Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, von Gegenständen, die in der Z 6 oder in der Anlage B aufgezählt sind, für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art sowie für eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme;Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden, für die steuerpflichtige Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, von Gegenständen, die in der Ziffer 6, oder in der Anlage B aufgezählt sind, für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art sowie für eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme;
die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer,
die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer;
die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums,
eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind;
die Leistungen der Rundfunkunternehmen, soweit hiefür Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte entrichtet werden, sowie die sonstigen Leistungen von Kabelfernsehunternehmen, soweit sie in der zeitgleichen, vollständigen und unveränderten Verbreitung von in- und ausländischen Rundfunk- und Fernsehrundfunksendungen, die der Allgemeinheit mit Hilfe von Leitungen gegen ein fortlaufend zu entrichtendes Entgelt wahrnehmbar gemacht werden, bestehen;
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die
sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben;
die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit
als Schausteller;
die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art, soweit nicht § 6 Z. 5 anzuwenden ist. Das gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen;die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art, soweit nicht Paragraph 6, Ziffer 5, anzuwenden ist. Das gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen;
die im eigenen Namen und für fremde Rechnung erbrachten
Leistungen der Reise- und Theaterkartenbüros sowie der Fremdenverkehrsvereine und Fremdenverkehrsverbände, soweit sie in der Besorgung von Leistungen bestehen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen oder gemäß § 6 Z 15 steuerfrei sind;Leistungen der Reise- und Theaterkartenbüros sowie der Fremdenverkehrsvereine und Fremdenverkehrsverbände, soweit sie in der Besorgung von Leistungen bestehen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen oder gemäß Paragraph 6, Ziffer 15, steuerfrei sind;
die Aufgaben von Mietrechten sowie die Stillegung von
Betrieben, soweit hiefür Entgelte von öffentlichen Kassen oder von bundesgesetzlich errichteten Fonds gezahlt werden;
die mit dem Betrieb von Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze.