Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

22.12.1987

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Vermietung und Verpachtung

(Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 6,)

Paragraph 28,
  1. Absatz einsEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind:
    1. Ziffer eins
      Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen,
    2. Ziffer 2
      Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen,
    3. Ziffer 3
      Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestaltung der Verwertung von Rechten, insbesondere aus der Einräumung der Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht) im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, und aus der Überlassung von gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen oder aus der Gestattung der Verwertung solcher Rechte,
    4. Ziffer 4
      Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungserlös von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinse sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
  2. Absatz 2Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind folgende Aufwendungen auf Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen:
    1. Ziffer eins
      Aufwendungen, die für die Erhaltung von Gebäuden aufgewendet werden und die nicht regelmäßig jährlich erwachsen (Großreparaturen),
    2. Ziffer 2
      Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, wenn hiefür Darlehen oder Zuschüsse auf Grund des Wohnhaussanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1984,, oder Darlehen auf Grund des Startwohnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1982,, gewährt werden,
    3. Ziffer 3
      sonstige Aufwendungen im Sinne der Paragraphen 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen,
    4. Ziffer 4
      der Ersatz von Aufwendungen gemäß Paragraph 10, des Mietrechtsgesetzes.
    Im Falle der Übertragung des Gebäudes auf eine andere Person geht das Recht, die noch nicht geltend gemachten Zehntelbeträge als Werbungskosten abzusetzen, verloren. Im Falle des Todes des Steuerpflichtigen geht das Recht, die noch nicht geltend gemachten Zehntelbeträge im Sinne der Ziffer eins, als Werbungskosten abzusetzen, auf den Gesamtrechtsnachfolger über, wenn der Gesamtrechtsnachfolger der Bemessung der Absetzung für Abnutzung für das erworbene Gebäude den Einheitswert im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, zugrunde legt.
  3. Absatz 3Übersteigen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen aus der Vermietung eines Grundstückes (Gebäudes) sowie die zur Deckung von Aufwendungen nach Paragraph 10, Mietrechtsgesetz vereinnahmten Beträge sämtliche mit diesem Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Werbungskosten, so bleibt der übersteigende Betrag auf Antrag zunächst steuerfrei. Voraussetzung ist, daß die verrechnungspflichtigen Einnahmen in der nach mietrechtlichen Vorschriften gebotenen Abrechnung der Mietzinsreserve oder der Erhaltungsbeiträge ausgewiesen werden. Übersteigen in einem der auf das Jahr der Bildung des steuerfreien Betrages folgenden neun Jahre die Werbungskosten im Sinne des ersten Satzes die Einnahmen im Sinne des ersten Satzes, so ist der übersteigende Betrag mit den für die Vorjahre gebildeten steuerfreien Beträgen zu verrechnen; hiebei ist mit dem für das zeitlich am weitesten zurückliegende Jahr gebildeten steuerfreien Betrag zu beginnen. Steuerfreie Beträge, die nicht innerhalb von neun Jahren nach ihrer Bildung auf diese Weise verrechnet wurden, erhöhen im neunten Jahr nach ihrer Bildung die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Begünstigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfreien Beträge in einer mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus der Aufzeichnung muß die Höhe der steuerfreien Beträge, ihre Berechnung und ihre Verwendung klar ersichtlich sein. Wurde diese Aufzeichnung nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ein steuerfreier Betrag abgesetzt worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage der Aufzeichnung zu setzen.
  4. Absatz 4Einkünfte der im Absatz eins, bezeichneten Art sind den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

Schlagworte

Zehntelabsetzung, Kleinwohnung, Mietzinsrücklage

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12048205

Alte Dokumentnummer

N3198413031R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P28/NOR12048205

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