Verwaltungsgerichtshof
03.07.1996
92/13/0188
Wenn die Behörde bei Ermittlung des durch die betriebliche Nutzung veranlaßten Betriebskostenanteiles nicht nur auf das Verhältnis der Nutzflächen, sondern auch auf das Ausmaß der Nutzung Bedacht genommen hat, so hat sie damit nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen (hier: Von 200 Quadratmetern Nutzfläche eines Gebäudes werden 70 Quadratmeter betrieblich genutzt; die Behörde anerkannte 25 Prozent der auf das Gebäude entfallenden Betriebskosten als Betriebsausgaben).