Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.1996

Geschäftszahl

92/13/0188

Rechtssatz

War die Untermieterin auf Grund anhaltenden wirtschaftlicher Schwierigkeiten dauerhaft nicht in der Lage, mehr als einen Bruchteil des vereinbarten Untermietzinses zu entrichten und wurden Maßnahmen zur wirtschaftlichen Gesundung der Untermieterin nicht gesetzt, so stellt es sich als das Ergebnis schlüssiger Beweiswürdigung dar, wenn die Behörde angenommen hat, daß die Untervermietung im gegenständlichen Fall von vorneherein auf Dauer gesehen nicht geeignet gewesen sei, einen Einnahmenüberschuß zu erbringen. Nicht zu beachten sind in diesem Zusammenhang Ablösen von Einbauten durch die Gemeinde Wien; diese Ablösen wären nämlich nicht im Rahmen der in Rede stehenden Einkunftsart zu erfassen (Hinweis E VS 3.7.1996, 93/13/0171).