Bundesrecht konsolidiert

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Umsatzsteuergesetz 1972 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 223/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

21.04.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

UStG 1972

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 23: ab 1. 1. 1992 bis 31. 12. 1996
(BGBl. Nr. 695/1991, Art. II Z 5);
Abs. 2 Z 12: ab 1. 1. 1993
BGBl. Nr. 253/1993, Art. III Z 2).

Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994,
gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

Text

Steuersätze

Paragraph 10, (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (Paragraphen 4 und 5).

  1. Absatz 2Die Steuer ermäßigt sich auf 10 vom Hundert für
    1. Ziffer eins
      die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage A aufgezählten Gegenstände;
    2. Ziffer 2
      die Vermietung von in der Anlage A aufgezählten Gegenständen;
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage A Ziffer eins, genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen,
      2. Litera b
        die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht oder der künstlichen Tierbesamung dienen;
    4. Ziffer 4
      die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen
    Weintrauben der Unternummern 2204 21 A und 2204 29 A des Zolltarifes und von anderen gegorenen Getränken der Unternummer 2206 00 B 2 des Zolltarifes, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert oder für Eigenverbrauchszwecke entnimmt. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Getränken die aus erworbenen Stoffen (zB Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im ganzen an den Ehegatten sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre;
    1. Ziffer 5
      die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von
    Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen; die Überlassung der Nutzung an Wohnungen, Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Nicht begünstigt sind jedoch die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind, die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art sowie eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme.
    Die Begünstigung erstreckt sich auch auf die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist. Die Begünstigung gilt überdies für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird, sowie für die Nutzung von Grundstücken und eingerichteten Räumlichkeiten, die einen Eigenverbrauch im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, darstellt;
    1. Ziffer 6
      die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung,
    Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht. Nicht begünstigt sind jedoch Leistungen, die sich auf die Lieferung der nachfolgend aufgezählten Gegenstände beziehen:
    1. Litera a
      Feste mineralische Brennstoffe, ausgenommen Retortenkohle (Nummern 2701, 2702 sowie aus Nummer 2703 und aus Nummer 2704 des Zolltarifes);
    2. Litera b
      Petroleum und Heizöle (Unternummern 2710 00 C und E des Zolltarifes), sowie zum Verheizen bestimmtes Gasöl im Sinne des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1966, (aus Nummer 2710 00 D des Zolltarifes);
    3. Litera c
      Gase und elektrische Energie (Nummern 2705, 2711 und 2716 des Zolltarifes);
    4. Litera d
      Wärme;
    1. Ziffer 7
      Anmerkung, Aufgehoben durch Abschn. römisch eins Art. römisch eins Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1988,.)
    2. Ziffer 8
      die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;
    3. Ziffer 9
      die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-,
    Blinden- und Siechenheime sowie jener Anstalten, die eine Bewilligung als Kuranstalt oder Kureinrichtung nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften über natürliche Heilvorkommen und Kurorte besitzen, soweit es sich um Leistungen handelt, die unmittelbar mit der Kranken- oder Kurbehandlung oder unmittelbar mit der Betreuung der Pfleglinge im Zusammenhang stehen;
    1. Ziffer 10
      die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-,
    Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei üblichen Nebenleistungen bestehen;
    1. Ziffer 11
      die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimm- und Reinigungsbädern sowie mit der Verabreichung von Heilbädern verbundenen Umsätze;
    2. Ziffer 12
      die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (Paragraphen 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter Paragraph 6, Ziffer 15, fallen, sowie die von Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig anerkannt sind, im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach Paragraph 7, Absatz eins bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes erbrachten Leistungen. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden, für die steuerpflichtige Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, von Gegenständen, die in der Ziffer 6, aufgezählt sind, für die Umsätze nach Absatz 4,, für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art sowie für eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme;
    3. Ziffer 13
      1. Litera a
        die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer,
      2. Litera b
        die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer;
    4. Ziffer 14
      die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums,
    eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind;
    1. Ziffer 15
      die Leistungen der Rundfunkunternehmen, soweit hiefür Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte entrichtet werden, sowie die sonstigen Leistungen von Kabelfernsehunternehmen, soweit sie in der zeitgleichen, vollständigen und unveränderten Verbreitung von in- und ausländischen Rundfunk- und Fernsehrundfunksendungen, die der Allgemeinheit mit Hilfe von Leitungen gegen ein fortlaufend zu entrichtendes Entgelt wahrnehmbar gemacht werden, bestehen;
    2. Ziffer 16
      die Filmvorführungen;
    3. Ziffer 17
      die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die
    sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben;
    1. Ziffer 18
      die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit
    als Schausteller;
    1. Ziffer 19
      die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art, soweit nicht Paragraph 6, Ziffer 5, anzuwenden ist. Das gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen;
    2. Ziffer 20
      die im eigenen Namen und für fremde Rechnung erbrachten
    Leistungen der Reise- und Theaterkartenbüros sowie der Fremdenverkehrsvereine und Fremdenverkehrsverbände, soweit sie in der Besorgung von Leistungen bestehen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen oder gemäß Paragraph 6, Ziffer 15, steuerfrei sind;
    1. Ziffer 21
      die Aufgaben von Mietrechten sowie die Stillegung von
    Betrieben, soweit hiefür Entgelte von öffentlichen Kassen oder von bundesgesetzlich errichteten Fonds gezahlt werden;
    1. Ziffer 22
      die mit dem Betrieb von Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze;
    2. Ziffer 23
      die Lieferungen, die Vermietung, den Eigenverbrauch und die Einfuhr folgender Gegenstände:
      1. Litera a
        Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von Personen gebaut sind (andere als solche der Nummer 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, wenn sie nur elektrisch oder elektro-hydraulisch angetrieben werden (aus Unternummern 8703 10 und 8703 90 des Zolltarifes);
      2. Litera b
        Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung, wenn sie nur elektrisch oder elektro-hydraulisch angetrieben werden (aus Unternummer 8704 90 des Zolltarifes);
      3. Litera c
        Motorräder (einschließlich Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen, wenn sie nur elektrisch oder elektro-hydraulisch angetrieben werden (aus Unternummer 8711 90 des Zolltarifes).
  2. Absatz 3Die Steuer ermäßigt sich auf 16 vom Hundert für die in einem Zollausschlußgebiet (Paragraph eins, Absatz 2, des Zollgesetzes 1955) bewirkten Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesem Zollausschlußgebiet haben. Dies gilt nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen des Absatz 2, anzuwenden sind.
  3. Absatz 4Die Steuer erhöht sich - ausgenommen für die Umsätze nach Absatz 3, - auf 32 vom Hundert für die Lieferungen, die Vermietung und den Eigenverbrauch von Kraftfahrzeugen im Sinne des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, deren Lieferung oder Einfuhr für das Unternehmen dem erhöhten Steuersatz von 32 vom Hundert unterlag, für deren Lieferung oder Einfuhr der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte und für die keine Normverbrauchsabgabe zu erheben ist. Dies gilt nicht für die kurzfristige, jedoch nicht länger als 21 Tage dauernde Vermietung.

Schlagworte

Fortbildungsheim, Schwimmbad, Reinigungsbad, Heilbad, Konzert, Reisebüro, Müllabfuhr, Abwasserbeseitigung, Luxussteuer, Wohnraum, Spital, Krankenbehandlung

Gesetzesnummer

10004124

Dokumentnummer

NOR12052316

Alte Dokumentnummer

N3199327585J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/223/P10/NOR12052316

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