Eine Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs 4 AVG kann noch während eines Verfahrens, das aufgrund einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, vorgenommen werden. Es ist hiebei für die Rechtmäßigkeit der Berichtigung ohne Belang, daß die berichtigende Behörde erst durch die Beschwerde auf die Notwendigkeit einer Berichtigung aufmerksam wurde (Hinweis E VS 10.12.1986, 86/11/0007, VwSlg 12329 A/1986). Es muß sich jedoch um eine offenbar auf einem Versehen der Behörde beruhende Unrichtigkeit handeln.Eine Berichtigung eines Bescheides gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann noch während eines Verfahrens, das aufgrund einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, vorgenommen werden. Es ist hiebei für die Rechtmäßigkeit der Berichtigung ohne Belang, daß die berichtigende Behörde erst durch die Beschwerde auf die Notwendigkeit einer Berichtigung aufmerksam wurde (Hinweis E VS 10.12.1986, 86/11/0007, VwSlg 12329 A/1986). Es muß sich jedoch um eine offenbar auf einem Versehen der Behörde beruhende Unrichtigkeit handeln.