Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1993

Geschäftszahl

90/07/0152

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/04/0083 1

Stammrechtssatz

Eine Bescheidberichtigung gem Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann nicht nur von der Behörde vorgenommen werden, die den fehlerhaften Verwaltungsakt gesetzt hat, sondern in einem Berufungsverfahren auch von der Berufungsbehörde (Hinweis E 6.7.1984, 84/02a/0288).