Verwaltungsgerichtshof
14.09.1993
90/07/0152
Die nur gegen den Berichtigungsbescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde eröffnet nicht die Möglichkeit, den berichtigten Bescheid über den Rahmen der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG hinaus zu überprüfen (Hinweis E 17.3.1987, 87/05/0040). Auf ein über Paragraph 62, Absatz 4, AVG hinausgehendes Beschwerdevorbringen ist daher nicht einzugehen.