Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 13114 A/1990
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
89/01/0155
Entscheidungsdatum
07.02.1990
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;
Rechtssatz
Die Verweigerung der auf das in § 17 Abs 2 WaffG eingeräumte Ermessen gestützten Ausstellung eines Waffenpasses ist rechtmäßig, wenn auf Grund des Zutreffens der im Einzelfall vorliegenden Gegebenheiten auf eine Vielzahl von Personen in vergleichbaren beruflichen Positionen (hier: Zivilrichter und Beamte der Hoheitsverwaltung) mit einer Erhöhung der mit dem Gebrauch von Faustfeuerwaffen verbundenen Gefahren gerechnet werden muß.Die Verweigerung der auf das in Paragraph 17, Absatz 2, WaffG eingeräumte Ermessen gestützten Ausstellung eines Waffenpasses ist rechtmäßig, wenn auf Grund des Zutreffens der im Einzelfall vorliegenden Gegebenheiten auf eine Vielzahl von Personen in vergleichbaren beruflichen Positionen (hier: Zivilrichter und Beamte der Hoheitsverwaltung) mit einer Erhöhung der mit dem Gebrauch von Faustfeuerwaffen verbundenen Gefahren gerechnet werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010155.X02
Im RIS seit
25.04.2001
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2009
Dokumentnummer
JWR_1989010155_19900207X02