Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.02.1990

Geschäftszahl

89/01/0155

Rechtssatz

Die Wahrscheinlichkeit tätlicher Angriffe gegen Zivilrichter wegen von diesen gefällten Entscheidungen ist nicht so hoch, daß bei den in Österreich herrschenden Verhältnissen von einer besonderen abstrakten Gefährdung von Zivilrichtern gesprochen werden könnte.