Verwaltungsgerichtshof
07.02.1990
89/01/0155
Die Verweigerung der auf das in Paragraph 17, Absatz 2, WaffG eingeräumte Ermessen gestützten Ausstellung eines Waffenpasses ist rechtmäßig, wenn auf Grund des Zutreffens der im Einzelfall vorliegenden Gegebenheiten auf eine Vielzahl von Personen in vergleichbaren beruflichen Positionen (hier: Zivilrichter und Beamte der Hoheitsverwaltung) mit einer Erhöhung der mit dem Gebrauch von Faustfeuerwaffen verbundenen Gefahren gerechnet werden muß.