Der Begriff "erster Erwerb" eines Grundstücksanteiles wie er in § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 verwendet wird, ist wörtlich zu nehmen. Ist aber dem Erwerb, für den die Steuerfreiheit nach dieser Gesetzesstelle in Anspruch genommen wird, der Erwerb desselben Grundstückes von demselben Veräußerer durch eine andere Person vorausgegangen, dann ist der spätere Erwerb auch dann nicht nach der genannten Gesetzesstelle steuerfrei, wenn der frühere Erwerb rückgängig gemacht worden ist.Der Begriff "erster Erwerb" eines Grundstücksanteiles wie er in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, GrEStG 1955 verwendet wird, ist wörtlich zu nehmen. Ist aber dem Erwerb, für den die Steuerfreiheit nach dieser Gesetzesstelle in Anspruch genommen wird, der Erwerb desselben Grundstückes von demselben Veräußerer durch eine andere Person vorausgegangen, dann ist der spätere Erwerb auch dann nicht nach der genannten Gesetzesstelle steuerfrei, wenn der frühere Erwerb rückgängig gemacht worden ist.