Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1983

Geschäftszahl

81/16/0165

Rechtssatz

Die Rechtsmittelbehörde hat auch die Rechtmäßigkeit des Zeitpunktes der Abgabenfestsetzung zu beachten; ist der Abgabenspruch in Wahrheit erst während des Berufungsverfahrens entstanden, war der erstinstanzliche Bescheid insofern rechtswidrig. Dessen uneingeschränkte Bestätigung durch die belangte Behörde (Berufungsbehörde) verletzt den befreiten Abgabenschuldner in seinen Rechten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1983:1981160165.X04