Verwaltungsgerichtshof
27.10.1983
81/16/0165
GRS wie 1879/79 E 22. Mai 1980 RS 1
Grundaufschließungskosten gehören dann zu den im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 genannten sonstigen Leistungen, wenn im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges für den Verkäufer bereits die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Kosten bestanden und der Käufer sich zur Tragung dieser Kosten im Kaufvertrag
verpflichtet hat.
ECLI:AT:VWGH:1983:1981160165.X03