Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1983

Geschäftszahl

81/16/0165

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1879/79 E 22. Mai 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Grundaufschließungskosten gehören dann zu den im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 genannten sonstigen Leistungen, wenn im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges für den Verkäufer bereits die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Kosten bestanden und der Käufer sich zur Tragung dieser Kosten im Kaufvertrag

verpflichtet hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1983:1981160165.X03