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Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 210, tagesaktuelle Fassung
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D)
Bundesabgabenordnung § 210
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 209a am 02.04.2023
§ 211 am 02.04.2023
Alle Fassungen
§ 210 heute
§ 210 gültig ab 30.12.2000
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
§ 210 gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
§ 210 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
§ 210 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 142/2000
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 210
Inkrafttretensdatum
30.12.2000
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 6
ab 1. 1. 2002
§ 323 Abs. 8 idF
BGBl. I Nr. 142/2000
Text
6. ABSCHNITT.
Einhebung der Abgaben.
A. Fälligkeit, Entrichtung und Nebengebühren im Einhebungsverfahren.
1. Fälligkeit und Entrichtung.
§ 210.
(1)
Abgaben werden unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des Abgabenbescheides fällig. Wenn bei mündlicher Verkündung eines Bescheides auch eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen ist, wird die Monatsfrist erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung in Lauf gesetzt.
(2)
Wird ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift (§ 213 Abs. 1) zur Folge hatte, ohne gleichzeitige Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben, so ist die sich hiedurch ergebende, dem Gegenstand des aufgehobenen Bescheides zuzuordnende Abgabenschuldigkeit am Tag der Aufhebung fällig. Für die Entrichtung einer solchen Abgabenschuldigkeit steht jedoch eine Nachfrist von einem Monat zu.
(3)
Werden Abgaben, ausgenommen Eingangs- oder Ausgangsabgaben, an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällig, so gilt als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist.
(4)
Werden Abgaben, ausgenommen Nebenansprüche, später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzt, so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der Abgabennachforderung eine Nachfrist von einem Monat ab der Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides zu.
(5)
In den im § 228 angeführten Fällen des Wiederauflebens einer Abgabenschuldigkeit steht dem Abgabepflichtigen für deren Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe der Umbuchung, Rückzahlung oder Richtigstellung der Gebarung zu.
(6)
Soweit eine Abgabe nur deswegen als nicht entrichtet anzusehen ist, weil vor dem Ablauf einer zur Entrichtung einer anderen Abgabenschuldigkeit zur Verfügung stehenden Zahlungsfrist eine Verrechnung gemäß § 214 auf diese andere Abgabenschuldigkeit erfolgte, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der erstgenannten Abgabe eine Nachfrist bis zum Ablauf der später endenden Zahlungsfrist für eine der genannten Abgaben zu.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Abgabennachzahlungen
Am 15. ist Steuertag
Einkommensteuerveranlagung
Umsatzsteuererklärung/Umsatzsteuerveranlagung
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel:
Umsatzsteuererklärung/Umsatzsteuerveranlagung
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel:
Am 15. ist Steuertag
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel:
Abgabennachzahlungen
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel:
Einkommensteuerveranlagung (UM)
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40013957
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P210/NOR40013957