Verwaltungsgerichtshof
27.10.1983
81/16/0165
Besprechung in:
AnwBl 1984/11 S 561;
Die "vorläufige" Abgabenfestsetzung gemäß Paragraph 200, BAO kommt nur im Fall begründeter Anhaltspunkte dafür in Betracht, daß der maßgebende Abgabentatbestand bereits verwiklicht wurde, und ist für erst in der Zukunft liegende Anspruchsverwirklichungen nicht anwendbar.
ECLI:AT:VWGH:1983:1981160165.X01