Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1983

Geschäftszahl

81/16/0165

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1984/11 S 561;

Rechtssatz

Die "vorläufige" Abgabenfestsetzung gemäß Paragraph 200, BAO kommt nur im Fall begründeter Anhaltspunkte dafür in Betracht, daß der maßgebende Abgabentatbestand bereits verwiklicht wurde, und ist für erst in der Zukunft liegende Anspruchsverwirklichungen nicht anwendbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1983:1981160165.X01