Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/10/0202

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0202

Entscheidungsdatum

01.02.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Mindestsicherung - Einer Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die für die Vergangenheit nachgezahlt werden muss, kommt grundsätzlich - sofern nicht seitens des Berechtigten besondere Umstände geltend gemacht werden - nicht jene Dringlichkeit für die laufende Existenzerhaltung des Betroffenen zu, wie dies bei laufenden, für die Zukunft zugesprochenen Leistungen der Fall ist. In der Frage, ob ihm auch die Nachzahlung endgültig zusteht, ist es dem Mitbeteiligten grundsätzlich (d.h. soweit er keine besonderen Umstände geltend zu machen vermag, die eine andere Beurteilung gebieten könnten) zumutbar, den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten vergleiche VwGH 19.11.1996, AW 96/08/0046). Das von der Revisionswerberin (der belangten Behörde) geltend gemachte Interesse, während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine zum laufenden Lebensunterhalt nicht benötigte Zahlung im Hinblick auf die mutmaßliche Uneinbringlichkeit einer allfälligen Rückforderung vorerst nicht leisten zu müssen, überwiegt daher das Interesse des Mitbeteiligten am alsbaldigen Erhalt dieser Nachzahlung vergleiche nochmals den hg. Beschluss vom 19.11.1996).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100202.L01

Im RIS seit

26.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2017100202_20180201L01

Rechtssatz für Ra 2017/10/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0202

Entscheidungsdatum

08.08.2018

Index

L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

MSG Tir 2010 §18 Abs1;
MSG Tir 2010 §2 Abs7;
MSG Tir 2010 §5 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach Paragraph 18, Absatz eins, Tir MSG 2010 ist das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung aber im Einzelfall unter Berücksichtigung (ua) der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen. Wird demnach der regelmäßig wiederkehrende Aufwand etwa für Nahrung bereits von Dritten (teilweise) gedeckt, so ist dies bei der Ausmessung der Leistung zu berücksichtigen vergleiche VwGH 20.5.2015, 2013/10/0181; 21.1.2015, Ro 2014/10/0115).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100202.L01.1

Im RIS seit

03.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2017100202_20180808L01

Rechtssatz für Ra 2017/10/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0202

Entscheidungsdatum

08.08.2018

Index

L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140;
MSG Tir 2010 §18 Abs1;
MSG Tir 2010 §2 Abs7;
MSG Tir 2010 §5 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Ist von einem durch den gewährten Naturalunterhalt ungedeckten Aufwand iSd Paragraph 2, Absatz 7, Tir MSG 2010 auszugehen, so ist zu beurteilen, ob insofern von einer auch nur teilweisen Verletzung der Naturalunterhaltspflicht auszugehen ist, die einen Anspruch auf Geldunterhalt begründet vergleiche OGH 30.8.2016, 8 Ob 39/16t).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100202.L02

Im RIS seit

03.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2017100202_20180808L02

Rechtssatz für Ra 2017/10/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0202

Entscheidungsdatum

08.08.2018

Index

L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

MSG Tir 2010 §17 Abs1;
MSG Tir 2010 §18 Abs1;
MSG Tir 2010 §2 Abs7;
MSG Tir 2010 §5 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/10/0090 B 30. September 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Beim Pflegegeld bzw. bei anderen pflegebezogenen Geldleistungen handelt es sich um Leistungen, die zweckgebunden zur (teilweisen) Abdeckung eines Pflegebedarfs des Empfängers dienen und daher regelmäßig nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, während es sich beim Anspruch des pflegenden Angehörigen auf Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für erbrachte Betreuungsleistungen vergleiche E 30. Mai 2001, 95/08/0189) um ein Einkommen handelt, das uneingeschränkt für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100202.L03

Im RIS seit

03.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2017100202_20180808L03

Rechtssatz für Ra 2017/10/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0202

Entscheidungsdatum

08.08.2018

Index

L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

MSG Tir 2010 §17 Abs1;
MSG Tir 2010 §18 Abs1;
MSG Tir 2010 §2 Abs7;
MSG Tir 2010 §5 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/10/0090 B 30. September 2015 RS 2 (hier ohne die beiden letzten Sätze)

Stammrechtssatz

Das Pflegegeld ist - soweit es nicht für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verwendet wird - dem die Pflege erbringenden Angehörigen als Einkommen anzurechnen, weil dieser - auf Kosten seiner sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten - gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Ein Unterhaltsanspruch des Gepflegten gegenüber dem pflegenden Angehörigen vermindert sich im Umfang eigener Einkünfte, sodass der Gepflegte die notwendige Mehrbetreuung oder deren Kosten - soweit sie durch die pflegebezogene Geldleistung abgegolten sind - vom pflegenden Angehörigen nicht mehr unter dem Titel der Unterhaltspflicht fordern kann. Ist aber der pflegende Angehörige nicht mehr zur unentgeltlichen Erbringung dieser Betreuungsleistung verpflichtet, kann er vom Gepflegten auch die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die erbrachten Betreuungsleitungen fordern. Es handelt sich somit um einen Entschädigungsanspruch des pflegenden Angehörigen. Bei der Berücksichtigung dieses Anspruches als Einkommen des Pflegenden wird kein Abzug für Sozialversicherungsbeiträge vorgenommen vergleiche E 30. Mai 2001, 95/08/0189; E 21. April 1998, 97/08/0510; E 14. Dezember 2007, 2006/10/0196; E 21. Oktober 2009, 2006/10/0059; E 15. Dezember 2011, 2011/10/0046).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100202.L04

Im RIS seit

03.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2017100202_20180808L04

Rechtssatz für Ra 2017/10/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0202

Entscheidungsdatum

08.08.2018

Index

L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

MSG Tir 2010 §17 Abs1;
MSG Tir 2010 §18 Abs1;
MSG Tir 2010 §2 Abs7;
MSG Tir 2010 §5 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der bloße Umstand, dass der pflegende Angehörige bereits eine Pensionsleistung bezieht, vermag nichts daran zu ändern, dass dieser gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Ein derart erzieltes Einkommen ist daher auch dann, wenn dieses neben Pensionsleistungen bezogen wird, grundsätzlich zu berücksichtigen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100202.L05

Im RIS seit

03.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2017100202_20180808L05

Entscheidungstext Ra 2017/10/0202

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0202

Entscheidungsdatum

01.02.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Bezirkshauptmannschaft Reutte, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17. Oktober 2017, Zl. LVwG- 2017/31/0491-5, betreffend Mindestsicherung (mitbeteiligte Partei:

E, vertreten durch den Sachwalter H, dieser vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Burggraben 4/4), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17. Oktober 2017 wurde dem Mitbeteiligten - in Abänderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 17. Jänner 2017 - für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 31. Jänner 2017 eine Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von monatlich EUR 471,24 im Jahr 2016 und EUR 475,01 im Jahr 2017 sowie für die Monate Juni 2016, September 2016 und Dezember 2016 jeweils eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von EUR 75,40 zuerkannt.

2 Mit der gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis eine Mindestsicherungsleistung in der Höhe von EUR 5.413,61 zugesprochen worden sei, die um EUR 4,129,93 über den tatsächlich geleisteten Zahlungen liege. Selbst im Falle eines Erfolgs der Revision würden bereits ausbezahlte Leistungen nicht mehr einbringlich gemacht werden können, zumal dringend zu befürchten sei, dass diese verbraucht würden. Es drohe die Uneinbringlichkeit der Leistung und somit der Verlust öffentlicher Mittel.

3 Der Mitbeteiligte sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Aufgrund der überlangen Verfahrensdauer sei es nicht zumutbar, auf eine Auszahlung weiter zuzuwarten. Zudem werde nicht dargelegt, warum "durch Rückersatz bzw Aufrechnung allenfalls zu viel bezahlte Beträge nicht doch einbringlich gemacht werden könnten, ehe die jeweiligen Ansprüche verjähren würden".

4 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch bei Amtsrevisionen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist dabei eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt vergleiche , VwGH 24.10.2017, Ro 2017/10/0032, mwN).

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die für die Vergangenheit nachgezahlt werden muss, grundsätzlich - sofern nicht seitens des Berechtigten besondere Umstände geltend gemacht werden - nicht jene Dringlichkeit für die laufende Existenzerhaltung des Betroffenen zukommt, wie dies bei laufenden, für die Zukunft zugesprochenen Leistungen der Fall ist. In der Frage, ob ihm auch die Nachzahlung endgültig zusteht, ist es dem Mitbeteiligten grundsätzlich (d.h. soweit er keine besonderen Umstände geltend zu machen vermag, die eine andere Beurteilung gebieten könnten) zumutbar, den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten vergleiche , VwGH 19.11.1996, AW 96/08/0046).

7 Das von der Revisionswerberin geltend gemachte Interesse, während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine zum laufenden Lebensunterhalt nicht benötigte Zahlung im Hinblick auf die mutmaßliche Uneinbringlichkeit einer allfälligen Rückforderung vorerst nicht leisten zu müssen, überwiegt daher das Interesse des Mitbeteiligten am alsbaldigen Erhalt dieser Nachzahlung vergleiche , nochmals den genannten hg. Beschluss vom 19.11.1996).

8 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.

Wien, am 1. Februar 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100202.L00

Im RIS seit

26.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018

Dokumentnummer

JWT_2017100202_20180201L00

Entscheidungstext Ra 2017/10/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0202

Entscheidungsdatum

08.08.2018

Index

L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §140;
MSG Tir 2010 §17 Abs1;
MSG Tir 2010 §18 Abs1;
MSG Tir 2010 §2 Abs7;
MSG Tir 2010 §5 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Reutte gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17. Oktober 2017, Zl. LVwG- 2017/31/0491-5, betreffend Mindestsicherung (mitbeteiligte Partei:

E F in P, vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Burggraben 4/4), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheid der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 17. Jänner 2017 wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 25. Februar 2016 auf Gewährung von bedarfsorientierter Mindestsicherung gemäß den Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz eins, Litera a,, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) abgewiesen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17. Oktober 2017 wurde einer dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass der mitbeteiligten Partei für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 31. Jänner 2017 eine Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG in der Höhe von monatlich EUR 471,24 im Jahr 2016 sowie von monatlich EUR 475,01 im Jahr 2017 zuerkannt werde. Weiters gebühre für die Monate Juni, September und Dezember 2016 gemäß Paragraph 5, Absatz 5, TMSG jeweils eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von EUR 75,40. Im Weiteren sprach das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 25 a, VwGG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges aus, es lege seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde: Der am 2. April 1979 geborene Mitbeteiligte sei schwerstbehindert und Bezieher des Pflegegeldes der Stufe 6. Aus Mitteln der Rehabilitation würden die Kosten für die Tagesbetreuung beim Verein römisch fünf. im Ausmaß von nunmehr 180 Monatsstunden getragen. Unstrittig sei, dass der Mitbeteiligte "außerhalb der aus Rehabilitationsmitteln finanzierten Tagesstruktur" wochenweise alternierend bei den getrennt lebenden Elternteilen, nämlich beim Vater H.F. in P. sowie bei der Mutter römisch eins.F. in R., untergebracht, betreut und gepflegt werde. Es sei aktenkundig, dass der Mitbeteiligte außer dem Pflegegeld der Stufe 6 sowie der erhöhten Familienbeihilfe über keine Eigenmittel verfüge.

4 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens sei die Frage, ob die Revisionswerberin im Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 31. Jänner 2017 zu Recht einen Mindestsicherungsanspruch verneint habe. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass die - wenngleich getrennt lebenden - Elternteile eine aufrechte Haushaltsgemeinschaft mit dem Mitbeteiligten bildeten, zumal diese wochenweise abwechselnd den Mitbeteiligten in deren Wohnung in P. bzw. R. beherbergen, betreuen und pflegen würden. Dieser Umstand sei insofern von Relevanz, als damit "im unterhaltsrechtlichen Sinn ein Naturalunterhaltsanspruch des Kindes befriedigt" werde, der allenfalls das Bestehen eines Geldunterhaltsanspruches zu beseitigen vermöge. Dabei gelte es zu beachten, dass die Eltern in der finanziellen Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse und in der Entscheidung, in welchem Umfang (sparsam oder großzügig) sie Naturalunterhalt an ihre Kinder leisten wollten, grundsätzlich frei seien, solange der gesetzliche Unterhalt nicht unterschritten werde (Verweis auf OGH 30.9.1996, 6 Ob 511/96).

5 Unter Zugrundlegung des Umstandes, dass die Mutter des Mitbeteiligten Pensionistin und Ausgleichszulagenbezieherin sei und auch der Vater eine lediglich ca. EUR 100,-- über der Mindestpension liegende monatliche Rentenzahlung erhalte, könne kein Zweifel bestehen, dass durch die Leistung von Naturalunterhalt in Form der wochenweise alternierend durchgeführten "Unterbringung, Betreuung und Verpflegung" durch die Kindeseltern in deren Wohnung dem Mitbeteiligten ein "derart valides Bündel von Naturalleistungen" eingeräumt werde, dass dieser Umstand der Existenz eines darüber hinausgehenden Geldunterhaltsanspruches des Mitbeteiligten "im Sinne der Prozentwertmethode" kategorisch entgegenstehe.

6 Dies habe zur Folge, dass dem Mitbeteiligten auf der Ebene der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes "infolge der faktischen Befriedigung dieser Bedürfnisse im Rahmen der elterlichen Unterhaltspflicht als Naturalunterhalt" keine darüber hinausgehenden Geldleistungen aus Mindestsicherungsmitteln gewährt werden könnten. Andererseits führe dies auch dazu, dass hinsichtlich der Berechnung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes keine bedarfsmindernden Leistungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz 2, TMSG zu berücksichtigen seien, zumal diese bereits - als Naturalunterhalt - auf der Ebene der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes Berücksichtigung gefunden hätten.

7 Hinsichtlich der Berücksichtigung von Pflegegeldleistungen (Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, TMSG) bzw. von Mitteln aus der erhöhten Familienbeihilfe (Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, TMSG) bestimme das TMSG ausdrücklich, dass derartige Mittel bei der Berechnung der Höhe des Einkommens des Hilfsbedürftigen außer Ansatz zu lassen seien. Hinsichtlich der Problematik, ob das Pflegegeld - wenngleich es beim Einsatz der eigenen Mittel durch den Hilfesuchenden kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung außer Ansatz zu lassen sei - nicht allenfalls als Einkommensbestandteil der Kindeseltern zu qualifizieren sei, sei auf die gesicherte Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, "wonach Pflegegeld, welches einem Angehörigen gewährt wird, nur insofern bei der Berechnung der eigenen Mittel herangezogen werden kann, als das Pflegegeld tatsächlich dem Antragsteller zukommt, er somit Pflegeleistungen erbringt und dadurch seine Arbeitskraft nicht entsprechend einsetzen kann" (Verweis auf VwGH 30.5.2001, 95/08/0189). Da beide Elternteile Pensionisten seien und "damit das Pflegegeld nicht den (teilweisen) Ausfall von Einkommen einer Arbeitsleistung substituiert", könne eine Anrechnung des Pflegegeldes nicht erfolgen. Die von der Revisionswerberin vorgenommene Berücksichtigung von Pflegegeldleistungen auf der Ebene der Einkommensberechnung beider Elternteile sei "daher kontraindiziert".

8 Im Ergebnis sei dem Antrag insofern Folge zu geben gewesen, als dem Mitbeteiligten zumindest der Richtsatz des Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG ungeschmälert zustehe. Der Zuspruch des Richtsatzes in den Monaten Juni, September und Dezember 2016 resultiere aus der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, TMSG.

9 Den Ausspruch nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit einem Verweis auf den Wortlaut des Artikel 133, Absatz 4, B-VG.

10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der Bezirkshauptmannschaft Reutte.

11 Das Verwaltungsgericht legte die Akten vor. 12 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

     13 Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 99/2010

idF LGBl. Nr. 130/2013 (TMSG), lautet auszugsweise:

     "§ 1

     Ziel, Grundsätze

     ...

  1. Absatz 4,Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

...

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,In einer Notlage befindet sich, wer

a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei

Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

...

  1. Absatz 7,Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Kleinhausrat und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.

...

Paragraph 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

  1. Absatz eins,Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
  2. Absatz 2,Der Mindestsatz beträgt für

a)

Alleinstehende und Alleinerzieher

75 v. H.,

b)

Volljährige, die nicht unter Litera a, fallen

56,25 v. H.,

...

des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins,

...

  1. Absatz 5,Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

...

Paragraph 9

Ausgangsbetrag

  1. Absatz eins,Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.

...

Paragraph 15

Einsatz der eigenen Mittel

  1. Absatz eins,Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
  2. Absatz 2,Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:

a) Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen Paragraph 38 j,,

...

c) Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen oder

ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen.

...

Paragraph 17

Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten

  1. Absatz eins,Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.

...

Paragraph 18

Ausmaß der Mindestsicherung

  1. Absatz eins,Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.

     (3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder

bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist

diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu

berücksichtigen, soweit sie

a)        regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich

zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder

b)        in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur

Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.

..."

14 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, es bestehe "hinsichtlich der Thematik der Anrechnung eines Naturalunterhaltes in der Mindestsicherung" keine gesicherte Rechtsprechung. Es bedürfe bei einer solchen Entscheidung zwecks der exakten Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung stets der Bewertung des Naturalunterhaltes, um diesen bedarfsmindernd in Anrechnung bringen zu können. Das Verwaltungsgericht habe dies ohne nähere Begründung unterlassen. Zudem habe das Verwaltungsgericht die von ihm erwähnte Rechtsprechung hinsichtlich der Anrechnung von Pflegegeld in der Mindestsicherung "inhaltlich unrichtig ausgelegt". Es komme nicht darauf an, ob die pflegende Person im Arbeitsleben stehe oder nicht - auch Pensionisten sei ein Zusatzverdienst möglich -, sondern darauf, dass dieser Person mindestsicherungsrechtlich mehr Einkommen zur Verfügung stehe, welches sie für die Abgeltung an Pflege- und Betreuungsleistungen erhalte.

15 Die Revision erweist sich als zulässig und - im Ergebnis - als begründet.

16 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das angefochtene Erkenntnis - worauf in der Revision ausdrücklich hingewiesen wird -

schon aus folgenden Gründen keinen Bestand haben kann: Das Verwaltungsgericht geht - nach Ausweis der oben wiedergegebenen Begründung - offenbar davon aus, dass der Mitbeteiligte "außerhalb der aus Rehabilitationsmitteln finanzierten Tagesstruktur" (im Ausmaß von 180 Monatsstunden) von seinen Eltern Naturalunterhalt durch "Unterbringung, Betreuung und Verpflegung" in den beiden Wohnungen erhalte.

17 Bei Zugrundelegung dessen ist allerdings der Zuspruch des vollen Mindestsatzes für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 2, Absatz 7, TMSG den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Kleinhausrat und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen, umfasst. Nach Paragraph 18, Absatz eins, TMSG ist das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung aber im Einzelfall unter Berücksichtigung (u.a.) der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen. Wird demnach der regelmäßig wiederkehrende Aufwand etwa für Nahrung bereits von Dritten (teilweise) gedeckt, so wäre dies bei der Ausmessung der Leistung zu berücksichtigen gewesen vergleiche , zur Bedarfsminderung durch Sachleistungen Dritter in Bezug auf Nahrung etwa die Erkenntnisse VwGH 20.5.2015, 2013/10/0181; 21.1.2015, Ro 2014/10/0115).

18 Davon abgesehen wird aber mit der - nicht näher konkretisierten - Annahme, die Eltern leisteten Naturalunterhalt durch "Unterbringung, Betreuung und Verpflegung" in den beiden Wohnungen, von vornherein nicht dargelegt, welche der in Paragraph 2, Absatz 7, TMSG genannten regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen durch diesen Unterhalt nicht abgedeckt werden. Wären die genannten Bedarfe durch den Naturalunterhalt der Eltern abgedeckt, käme die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG im Grunde des Paragraph 18, Absatz eins, TMSG nicht in Betracht. Wäre insofern aber von einem durch den gewährten Naturalunterhalt ungedeckten Aufwand im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, TMSG auszugehen, so wäre zu beurteilen, ob insofern von einer auch nur teilweisen Verletzung der Naturalunterhaltspflicht auszugehen ist, die einen Anspruch auf Geldunterhalt begründet vergleiche , etwa OGH 30.8.2016, 8 Ob 39/16t).

19 Das Verwaltungsgericht geht im Weiteren davon aus, dass das vom Mitbeteiligten bezogene Pflegegeld der Stufe 6 allein deshalb nicht als Einkommensbestandteil der - pflegenden - Eltern zu qualifizieren sei, weil beide Elternteile Pensionisten seien und damit das Pflegegeld nicht den (teilweisen) Ausfall von Einkommen einer Arbeitsleistung substituiere.

20 Dem ist nicht zu folgen:

21 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich beim Pflegegeld bzw. bei anderen pflegebezogenen Geldleistungen um Leistungen, die zweckgebunden zur (teilweisen) Abdeckung eines Pflegebedarfs des Empfängers dienen und daher regelmäßig nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, während es sich beim Anspruch des pflegenden Angehörigen auf Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für erbrachte Betreuungsleistungen um ein Einkommen handelt, das uneingeschränkt für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Das Pflegegeld - soweit es nicht für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verwendet wird - ist nach der ständigen hg. Judikatur dem die Pflege erbringenden Angehörigen als Einkommen anzurechnen, weil dieser - auf Kosten seiner sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten - gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Ein Unterhaltsanspruch des Gepflegten gegenüber dem pflegenden Angehörigen vermindert sich im Umfang eigener Einkünfte, sodass der Gepflegte die notwendige Mehrbetreuung oder deren Kosten - soweit sie durch die pflegebezogene Geldleistung abgegolten sind -

vom pflegenden Angehörigen nicht mehr unter dem Titel der Unterhaltspflicht fordern kann. Ist aber der pflegende Angehörige nicht mehr zur unentgeltlichen Erbringung dieser Betreuungsleistung verpflichtet, kann er vom Gepflegten auch die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die erbrachten Betreuungsleistungen fordern vergleiche , VwGH 30.9.2015, Ra 2015/10/0090, mit Verweis auf VwGH 21.4.1998, 97/08/0510; 30.5.2001, 95/08/0189; 14.12.2007, 2006/10/0196; 21.10.2009, 2006/10/0059; 15.12.2011, 2011/1070046).

22 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes vermag der bloße Umstand, dass der pflegende Angehörige bereits eine Pensionsleistung bezieht, nichts daran zu ändern, dass dieser gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Ein derart erzieltes Einkommen wäre daher auch dann, wenn dieses neben Pensionsleistungen bezogen wird, grundsätzlich zu berücksichtigen.

23 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 8. August 2018

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100202.L00.1

Im RIS seit

03.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018

Dokumentnummer

JWT_2017100202_20180808L00