Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.08.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0202

Rechtssatz

Nach Paragraph 18, Absatz eins, Tir MSG 2010 ist das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung aber im Einzelfall unter Berücksichtigung (ua) der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen. Wird demnach der regelmäßig wiederkehrende Aufwand etwa für Nahrung bereits von Dritten (teilweise) gedeckt, so ist dies bei der Ausmessung der Leistung zu berücksichtigen vergleiche VwGH 20.5.2015, 2013/10/0181; 21.1.2015, Ro 2014/10/0115).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100202.L01.1