1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 2015 wurde eine als "außerordentliche Revision" bezeichnete Eingabe des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen.
2 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2015 wurde eine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Antragstellers vom 20. November 2015 als unzulässig zurückgewiesen.
3 Drei Versuche, den zuletzt genannten Beschluss dem Antragsteller an der von ihm bekanntgegebenen Adresse zuzustellen, schlugen fehl, da sich der Antragsteller nach Mitteilung des Zustellers "im Ausland auf Urlaub" befand.
4 Mit am 13. September 2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangter Eingabe vom 8. September 2016 erhob der Antragsteller in Bezug auf seine mit Schreiben vom 20. November 2015 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Eingabe "Beschwerde gemäß § 8 VwGVG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 B-VG", dies mit der Behauptung, dass "die Behörde die Sache nicht innerhalb von 6 Monaten entschieden" habe. 4 Mit am 13. September 2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangter Eingabe vom 8. September 2016 erhob der Antragsteller in Bezug auf seine mit Schreiben vom 20. November 2015 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Eingabe "Beschwerde gemäß Paragraph 8, VwGVG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, B-VG", dies mit der Behauptung, dass "die Behörde die Sache nicht innerhalb von 6 Monaten entschieden" habe.
5 Die Eingabe ist nicht zulässig:
6 Nach Art. 133 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über 1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit, 2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht und 3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof. Nach Art. 133 Abs. 2 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes vorgesehen werden. 6 Nach Artikel 133, Absatz eins, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über 1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit, 2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht und 3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof. Nach Artikel 133, Absatz 2, B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes vorgesehen werden.
7 Die vom Antragsteller in seiner Eingabe genannten Normen regeln die Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Einen derartigen Rechtsbehelf in Bezug auf eine behauptete Untätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz nicht vor.
8 Die als "Beschwerde gemäß § 8 VwGVG" bezeichnete Eingabe des Antragstellers vom 8. September 2016 war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen. 8 Die als "Beschwerde gemäß Paragraph 8, VwGVG" bezeichnete Eingabe des Antragstellers vom 8. September 2016 war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 21. Dezember 2016