Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/10/0099

Rechtssatz

Die vom Antragsteller in seiner Eingabe genannten Paragraph 8, VwGVG 2014 und Artikel 130, B-VG regeln die Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Einen derartigen Rechtsbehelf in Bezug auf eine behauptete Untätigkeit des VwGH sieht das Gesetz nicht vor. Die als "Beschwerde gemäß Paragraph 8, VwGVG" bezeichnete Eingabe des Antragstellers war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/10/0101

Ra 2015/10/0100