Verwaltungsgerichtshof
21.12.2016
Ra 2015/10/0099
Die vom Antragsteller in seiner Eingabe genannten Paragraph 8, VwGVG 2014 und Artikel 130, B-VG regeln die Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Einen derartigen Rechtsbehelf in Bezug auf eine behauptete Untätigkeit des VwGH sieht das Gesetz nicht vor. Die als "Beschwerde gemäß Paragraph 8, VwGVG" bezeichnete Eingabe des Antragstellers war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/10/0101
Ra 2015/10/0100