Verwaltungsgerichtshof
21.12.2016
Ra 2015/10/0099
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/10/0101
Ra 2015/10/0100
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die als "Beschwerde gemäß Paragraph 8, VwGVG" bezeichnete Eingabe des N S in B, den Beschluss gefasst:
Die als "Beschwerde gemäß Paragraph 8, VwGVG" bezeichnete Eingabe wird als unzulässig zurückgewiesen.
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 2015 wurde eine als "außerordentliche Revision" bezeichnete Eingabe des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen.
2 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2015 wurde eine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Antragstellers vom 20. November 2015 als unzulässig zurückgewiesen.
3 Drei Versuche, den zuletzt genannten Beschluss dem Antragsteller an der von ihm bekanntgegebenen Adresse zuzustellen, schlugen fehl, da sich der Antragsteller nach Mitteilung des Zustellers "im Ausland auf Urlaub" befand.
4 Mit am 13. September 2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangter Eingabe vom 8. September 2016 erhob der Antragsteller in Bezug auf seine mit Schreiben vom 20. November 2015 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Eingabe "Beschwerde gemäß Paragraph 8, VwGVG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, B-VG", dies mit der Behauptung, dass "die Behörde die Sache nicht innerhalb von 6 Monaten entschieden" habe.
5 Die Eingabe ist nicht zulässig:
6 Nach Artikel 133, Absatz eins, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über 1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit, 2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht und 3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof. Nach Artikel 133, Absatz 2, B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes vorgesehen werden.
7 Die vom Antragsteller in seiner Eingabe genannten Normen regeln die Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Einen derartigen Rechtsbehelf in Bezug auf eine behauptete Untätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz nicht vor.
8 Die als "Beschwerde gemäß Paragraph 8, VwGVG" bezeichnete Eingabe des Antragstellers vom 8. September 2016 war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 21. Dezember 2016