Verwaltungsgerichtshof
29.03.2017
Ra 2015/10/0099
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/10/0101
Ra 2015/10/0100
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des N S in B, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2016, den Beschluss gefasst:
Die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe wird als unzulässig zurückgewiesen.
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2016 wurde eine als "Beschwerde gemäß Paragraph 8, VwGVG" bezeichnete Eingabe des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen.
2 Mit am 6. Februar 2017 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangter Eingabe vom 2. Februar 2017 erhob der Antragsteller "Beschwerde" gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2016.
3 Die Eingabe ist nicht zulässig:
4 Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz generell kein Rechtsmittel vor. Die mit Eingabe vom 2. Februar 2017 erhobene "Beschwerde" gegen den Beschluss vom 21. Dezember 2016 war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , den - den Antragsteller betreffenden - hg. Beschluss vom 16. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/10/0099 bis 0101, mwN).
5 Der Antragsteller wird unter Verweis auf den zuletzt genannten Beschluss darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben, die sich als Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes darstellen, nunmehr ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden.
6 Der Antragsteller wird zudem auf die gemäß Paragraph 62, VwGG auch für den Verwaltungsgerichtshof maßgebliche Regelung des Paragraph 35, AVG hingewiesen, wonach der Verwaltungsgerichtshof gegen Personen, die offenbar mutwillig seine Tätigkeit in Anspruch nehmen, eine Mutwillensstrafe bis EUR 726 verhängen kann vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. Dezember 2016, Zl. Ro 2016/03/0030, mwN).
Wien, am 29. März 2017