Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Geschäftszahl

Ra 2015/10/0099

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/10/0101

Ra 2015/10/0100

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des N S in B, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2016, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2016 wurde eine als "Beschwerde gemäß Paragraph 8, VwGVG" bezeichnete Eingabe des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen.

2 Mit am 6. Februar 2017 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangter Eingabe vom 2. Februar 2017 erhob der Antragsteller "Beschwerde" gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2016.

3 Die Eingabe ist nicht zulässig:

4 Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz generell kein Rechtsmittel vor. Die mit Eingabe vom 2. Februar 2017 erhobene "Beschwerde" gegen den Beschluss vom 21. Dezember 2016 war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , den - den Antragsteller betreffenden - hg. Beschluss vom 16. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/10/0099 bis 0101, mwN).

5 Der Antragsteller wird unter Verweis auf den zuletzt genannten Beschluss darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben, die sich als Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes darstellen, nunmehr ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden.

6 Der Antragsteller wird zudem auf die gemäß Paragraph 62, VwGG auch für den Verwaltungsgerichtshof maßgebliche Regelung des Paragraph 35, AVG hingewiesen, wonach der Verwaltungsgerichtshof gegen Personen, die offenbar mutwillig seine Tätigkeit in Anspruch nehmen, eine Mutwillensstrafe bis EUR 726 verhängen kann vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. Dezember 2016, Zl. Ro 2016/03/0030, mwN).

Wien, am 29. März 2017