Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/22/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/22/0071

Entscheidungsdatum

15.04.2010

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs3;
NAG 2005 §19 Abs2;
NAG 2005 §23 Abs1;
NAG 2005 §24 Abs1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/22/0073 E 15. April 2010 2009/22/0333 E 15. April 2010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/22/0075 E 14. Mai 2009 RS 3

Stammrechtssatz

Zum Verfahrensgegenstand eines Antrages im Anwendungsbereich des NAG 2005 kommt nach dessen Bestimmungen eine amtswegige Umdeutung eines Antrages nicht in Betracht. Dies ergibt sich nicht nur aus der aus Paragraph 19, Absatz 2, NAG 2005 hervorgehenden strengen Antragsbindung, sondern auch aus dem - gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG 2005 auch auf Verlängerungsverfahren anzuwendenden - Paragraph 23, Absatz eins, NAG 2005, wonach die Behörde den Antragsteller zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung (Änderung) des Antrages - innerhalb einer von der Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu setzenden Frist - ist Sache des Antragstellers (Hinweis E vom 16. Oktober 2007, 2006/18/0199).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008220071.X01

Im RIS seit

14.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2011

Dokumentnummer

JWR_2008220071_20100415X01

Rechtssatz für 2008/22/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/22/0071

Entscheidungsdatum

15.04.2010

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §47 Abs3 Z3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/22/0073 E 15. April 2010 2009/22/0333 E 15. April 2010

Rechtssatz

Der Ansicht, dass lediglich Kontoauszüge geeignet wären, das Vorliegen von in Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG 2005 festgelegten Voraussetzungen nachzuweisen, kann nicht gefolgt werden (Hinweis E vom 25. März 2010, 2007/21/0557).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008220071.X02

Im RIS seit

14.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2011

Dokumentnummer

JWR_2008220071_20100415X02

Rechtssatz für 2008/22/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2008/22/0071

Entscheidungsdatum

15.04.2010

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs2;
NAG 2005 §11 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/22/0073 E 15. April 2010 2009/22/0333 E 15. April 2010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/22/0391 E 6. August 2009 RS 3

Stammrechtssatz

Die Ansicht, dass bei Vorliegen des Versagungsgrundes der mangelnden Unterhaltsmittel gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 den öffentlichen Interessen jedenfalls ein so großes Gewicht zukommt, dass die Abwägung unabhängig vom Gewicht der persönlichen Interessen des Fremden immer zu dessen Lasten ausgehen muss, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, würde doch im Fall des Fehlens einer Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG 2005 die vom Gesetzgeber gemäß Paragraph 11, Absatz 3, leg. cit. für alle Fälle des Absatz 2, - somit auch bei Fehlen des Nachweises einer ausreichenden Krankenversicherung - getroffene Anordnung einer Abwägung ins Leere gehen (Hinweis E vom 13. März 2007, 2006/18/0032).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008220071.X03

Im RIS seit

14.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2011

Dokumentnummer

JWR_2008220071_20100415X03

Entscheidungstext 2008/22/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2008/22/0071

Entscheidungsdatum

15.04.2010

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §13 Abs3;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs2;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §19 Abs2;
NAG 2005 §23 Abs1;
NAG 2005 §24 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs3 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/22/0073 E 15. April 2010 2009/22/0333 E 15. April 2010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des S, vertreten durch Mag. Klaudius May, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Franz-Josef-Straße 41, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. April 2007, Zl. 316.720/2- III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der im Jahr 1969 geborene Beschwerdeführer, dessen Vater österreichischer Staatsbürger sei, habe am 12. Dezember 2005 (noch während der Geltung des am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997 - FrG) einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG 1997" eingebracht.

Infolge des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen NAG sei der Antrag nach dessen Bestimmungen zu beurteilen. Der Beschwerdeführer begehre einen Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit (seinem) in Österreich lebenden Vater". Dieser Antrag sei nach dem NAG als Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" (Paragraph 47, Absatz 3, NAG) zu werten. Zwar könnte der Vater des Beschwerdeführers "theoretisch" als Zusammenführender im Sinn des Paragraph 47, Absatz eins, NAG in Betracht kommen, allerdings sei auf Grund der Aktenlage nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von ihm "bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen" oder "mit diesem bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt und Unterhalt bezogen" hätte. Es seien daher die Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 3, NAG nicht gegeben. Es liege zwar eine schriftliche Erklärung vor, wonach der Vater des Beschwerdeführers seit 1971 jährlich EUR 1.500,-- an den Beschwerdeführer und seine Schwester geleistet habe. Diese Behauptung sei jedoch nicht mit "dementsprechenden Beweisen (z.B. Kontobewegungen)" belegt worden.

Im Verfahren seien auch weitere Haftungserklärungen, nämlich jene des N sowie des SM und des SG, des Bruders des Beschwerdeführers, vorgelegt worden. SM sei serbischer Staatsangehöriger, weshalb er nicht Zusammenführender im Sinn des Paragraph 47, Absatz eins, NAG sein könne. Die anderen Personen seien zwar österreichische Staatsbürger, jedoch lägen auch hinsichtlich dieser Personen die Voraussetzungen der Unterhaltsgewährung im Herkunftsstaat bzw. das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft im Herkunftsstaat nicht vor.

Der gegenständliche Antrag sei sohin von Amts wegen dahingehend der Prüfung unterzogen worden, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" vorlägen.

Der Vater des Beschwerdeführers verfüge über eine monatliche Pension von EUR 1.003,72. Er müsse auch für den Lebensunterhalt der Mutter des Beschwerdeführers, die selbst keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, aufkommen. Im Zuge des Berufungsverfahrens sei zwar die Kopie eines Sparbuches vorgelegt worden, der zu entnehmen sei, dass das Sparbuch auf den Vater des Beschwerdeführers "identifiziert" sei und einen Guthabenstand von EUR 34.221,95 aufweise. Es könne aber aus der vorgelegten Kopie nicht ersehen werden, in welchem Bezug dieses Sparbuch zum Beschwerdeführer stehe und ob er darüber verfügungsberechtigt sei. Auch fänden sich keine Hinweise darauf, dass dieser Geldbetrag tatsächlich zur Bestreitung des Unterhalts des Beschwerdeführers zur Verfügung stehe. Des Weiteren handle es sich beim Sparguthaben nicht um feste oder regelmäßige Einkünfte. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Besitz des Sparguthabens wäre, wären die finanziellen Mittel "für die Erteilung des von (ihm) angestrebten Aufenthaltstitels nicht ausreichend". Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, NAG müsste der Beschwerdeführer über feste und regelmäßige monatliche Einkünfte in der Höhe des Zweifachen der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG verfügen. Dies bedeute, dass der Vater des Beschwerdeführers über Unterhaltsmittel von mindestens EUR 3.634,28 netto monatlich verfügen müsste, woraus sich ergebe, dass ein Guthaben von EUR 43.611,36 vorliegen müsste. Da der Vater des Beschwerdeführers nicht über EUR 3,634,28 an monatlichem Einkommen verfüge, sei die Tragfähigkeit der vom Vater des Beschwerdeführers vorgelegten Haftungserklärung nicht gegeben.

Im Zuge der nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG notwendigen Interessenabwägung müsse den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers "absolute Priorität" eingeräumt werden, weil er keinen Nachweis über die Sicherung seines Lebensunterhalts erbracht habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, richtet.

Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid bei der Berechnung der notwendigen Unterhaltsmittel die Annahme zugrunde, der Beschwerdeführer strebe für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet eine "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" nach Paragraph 42, Absatz eins, NAG an.

Damit wurde aber der durch den Antrag des Beschwerdeführers bestimmte Verfahrensgegenstand von der Behörde eigenmächtig geändert. Dieser beantragte nämlich (noch während der Geltung des FrG) einen Aufenthaltstitel zwecks Familienzusammenführung mit seinem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Vater, was infolge des Ankreuzens der im Antragsformular zur Festlegung des Aufenthaltszwecks dienenden Rubrik "begünstigter Drittsta. - Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG" deutlich zum Ausdruck kommt. Dementsprechend ging die belangte Behörde vorerst in ihrer Beurteilung davon aus, dass das Begehren des Beschwerdeführers nach den - im Entscheidungszeitpunkt relevanten - Bestimmungen des NAG einem Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" im Sinn des Paragraph 47, Absatz 3, NAG entspreche. Dafür, dass der Beschwerdeführer - wie von der belangten Behörde in weiterer Folge angenommen - eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 42, Absatz eins, NAG beantragt hätte, gibt es demgegenüber überhaupt keine Hinweise.

Zum Verfahrensgegenstand eines Antrages im Anwendungsbereich des NAG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass nach dessen Bestimmungen eine amtswegige Umdeutung eines Antrages grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich nicht nur aus der aus Paragraph 19, Absatz 2, NAG hervorgehenden strengen Antragsbindung, sondern auch aus Paragraph 23, Absatz eins, NAG, wonach die Behörde den Antragsteller zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung (Änderung) des Antrages - innerhalb einer von der Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu setzenden Frist - ist Sache des Antragstellers vergleiche , aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, 2010/22/0004, mwN). Somit war es der Behörde verwehrt, aus eigenem den Antrag ohne Weiteres umzudeuten und den auf die Ausstellung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gerichteten Antrag als Begehren auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 42, Absatz eins, NAG zu werten. Damit erweisen sich aber auch die Ausführungen der belangten Behörde zu den vom Beschwerdeführer nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, NAG (als besondere Erteilungsvoraussetzung) aufzubringenden Einkünften (diese Bestimmung legt fest, dass die festen und regelmäßigen monatlichen Einkünfte des Drittstaatsangehörigen der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG entsprechen müssen) schon vom Ansatz her als gänzlich verfehlt, weil im gegenständlichen Fall das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, NAG nicht zu prüfen war.

Soweit die belangte Behörde aber auch darauf abstellt, der Beschwerdeführer erfülle die in Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG genannten Voraussetzungen nicht, so stellt sich die von ihr im Ergebnis ausgedrückte Auffassung, das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen könnte nicht durch zeugenschaftliche Erklärungen nachgewiesen werden, als nicht nachvollziehbar dar. Was die belangte Behörde mit "dementsprechenden Beweisen" meint, bleibt völlig im Unklaren. Sollte sie darauf abstellen, dass lediglich Kontoauszüge geeignet wären, das Vorliegen von in Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG festgelegten Voraussetzungen nachzuweisen, so kann dem nicht gefolgt werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, 2007/21/0557).

Im Übrigen teilt der Verwaltungsgerichtshof auch nicht die Ansicht der belangten Behörde, dass im Rahmen der nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmenden Interessenabwägung den öffentlichen gegenüber den privaten Interessen im Hinblick auf vermeintlich nicht ausreichende Unterhaltsmittel "absolute Priorität" einzuräumen sei vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, 2008/22/0411, mwN).

Der angefochtene Bescheid war sohin gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das über den in der genannten Verordnung enthaltenen Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand hinausreichende Mehrbegehren war abzuweisen, weil Umsatzsteuer im Pauschalsatz bereits enthalten ist.

Wien, am 15. April 2010

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008220071.X00

Im RIS seit

14.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011

Dokumentnummer

JWT_2008220071_20100415X00