Verwaltungsgerichtshof
15.04.2010
2008/22/0071
GRS wie 2008/22/0075 E 14. Mai 2009 RS 3
Zum Verfahrensgegenstand eines Antrages im Anwendungsbereich des NAG 2005 kommt nach dessen Bestimmungen eine amtswegige Umdeutung eines Antrages nicht in Betracht. Dies ergibt sich nicht nur aus der aus Paragraph 19, Absatz 2, NAG 2005 hervorgehenden strengen Antragsbindung, sondern auch aus dem - gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG 2005 auch auf Verlängerungsverfahren anzuwendenden - Paragraph 23, Absatz eins, NAG 2005, wonach die Behörde den Antragsteller zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung (Änderung) des Antrages - innerhalb einer von der Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu setzenden Frist - ist Sache des Antragstellers (Hinweis E vom 16. Oktober 2007, 2006/18/0199).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2008/22/0073 E 15. April 2010
2009/22/0333 E 15. April 2010