Verwaltungsgerichtshof
15.04.2010
2008/22/0071
GRS wie 2008/22/0391 E 6. August 2009 RS 3
Die Ansicht, dass bei Vorliegen des Versagungsgrundes der mangelnden Unterhaltsmittel gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 den öffentlichen Interessen jedenfalls ein so großes Gewicht zukommt, dass die Abwägung unabhängig vom Gewicht der persönlichen Interessen des Fremden immer zu dessen Lasten ausgehen muss, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, würde doch im Fall des Fehlens einer Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG 2005 die vom Gesetzgeber gemäß Paragraph 11, Absatz 3, leg. cit. für alle Fälle des Absatz 2, - somit auch bei Fehlen des Nachweises einer ausreichenden Krankenversicherung - getroffene Anordnung einer Abwägung ins Leere gehen (Hinweis E vom 13. März 2007, 2006/18/0032).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2008/22/0073 E 15. April 2010
2009/22/0333 E 15. April 2010