Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/07/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/07/0090

Entscheidungsdatum

12.12.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Rechtssatz

Unzulässig ist eine Vollstreckung dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070090.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2008

Dokumentnummer

JWR_1996070090_19961212X01

Rechtssatz für 96/07/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/07/0090

Entscheidungsdatum

12.12.1996

Index

23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
EO §37;
VVG §1;
VVG §4 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs1;
  1. EO § 37 heute
  2. EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. VVG § 1 heute
  2. VVG § 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 1 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VVG § 1 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/29 91/10/0202 2 (hier: Grundeigentümer als Dritter von Ersatzvornahme zur Vollstreckung eines wasserrechtlichen Auftrags zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen gem § 29 Abs 1 WRG betroffen)

Stammrechtssatz

Hat eine dritte Person Rechte an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand, steht ihr die Möglichkeit zu, eine Klage nach Paragraph 37, EO einzubringen, wenn sie keine Parteistellung im Titelverfahren hatte.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070090.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2008

Dokumentnummer

JWR_1996070090_19961212X02

Rechtssatz für 96/07/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/07/0090

Entscheidungsdatum

12.12.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Die Vollstreckung des Auftrages zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen gem Paragraph 29, Absatz eins, WRG im Wege der Ersatzvornahme gem Paragraph 4, VVG ist nicht aus dem Grunde unzulässig, daß das Grundeigentum einer Person beeinträchtigt werden könnte, die dem Verfahren zur Erlassung des Titelbescheides zwar beigezogen, aber weder Adressat der genannten Vorkehrungen noch der Vollstreckungsverfügung war. (Hier: Dem Inhaber einer Personenfirma stand das Recht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage auf seinem Grundstück zu; die Personenfirma wurde in eine GmbH umgewandelt und die Namensänderung im Wasserbuch ersichtlich gemacht; ein Antrag der GmbH auf Verleihung des Wasserbenutzungsrechts nach Ablauf der Frist, für die dem Grundeigentümer das Wasserbenutzungsrrecht erteilt worden war, wurde abgelehnt; gem Paragraph 29, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG wurde das Erlöschen dieses Rechts durch Zeitablauf festgestellt, verbunden mit dem Ausspruch, welche Vorkehrungen nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG die GmbH zu treffen hat).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070090.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2008

Dokumentnummer

JWR_1996070090_19961212X03

Rechtssatz für 96/07/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/07/0090

Entscheidungsdatum

12.12.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §1;
VVG §10 Abs1;
VVG §10 Abs2;
VVG §4;
  1. VVG § 1 heute
  2. VVG § 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 1 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VVG § 1 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/19 89/09/0005 10

Stammrechtssatz

Einem Leistungsbescheid, der mit einem die Bestimmung des Leistungsumfanges betreffenden Vorbehalt (nämlich Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksverwaltungsbehörde über Art und Ausmaß der aufgetragenen Arbeiten) verbunden ist, fehlt es mangels hinreichender Bestimmtheit an der Qualität eines Vollstreckungstitels iSd Paragraph eins, VVG (Hinweis E 3.5.1984, 83/06/0241).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070090.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2008

Dokumentnummer

JWR_1996070090_19961212X04

Rechtssatz für 96/07/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

96/07/0090

Entscheidungsdatum

12.12.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Sind die nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG zu treffenden letztmaligen Vorkehrungen von der Behörde ausreichend konkretisiert und individualisiert, so kann die Anordnung, mit dem Baubezirksamt bei Durchführung der Arbeiten das Einvernehmen herzustellen, nicht dahingehend gedeutet werden, daß die aufgetragenen Arbeiten eine übereinstimmende Willensbetätigung des Adressaten im Zusammenwirken mit dem Baubezirksamt voraussetzt (Hinweis E 19.5.1993, 89/09/0005). Einvernehmen bedeutet im gegebenen Zusammenhang nur, daß der Adressat bei Inangriffnahme der maßgeblichen Arbeiten das Baubezirksamt zur besseren Koordinierung informieren hätte sollen (Hinweis E 24.10.1993, 93/10/0120). Da diesem Abspruch somit keine eigenständige normative Bedeutung zukommt, kann die Vollstreckungsbehörde diesen auch zulässigerweise in der Vollstreckungsverfügung (hier Anordnung einer Eratzvornahme nach Paragraph 4, VVG) unberücksichtigt lassen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070090.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2008

Dokumentnummer

JWR_1996070090_19961212X05

Rechtssatz für 96/07/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

96/07/0090

Entscheidungsdatum

12.12.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs1;
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Rechtssatz

Es ist nicht unzulässig, in der Vollstreckungsverfügung den Namen jenes Unternehmens zu nennen, welches mit der Ersatzvornahme beauftragt wird, weil dem Verpflichteten kein Einfluß auf die Durchführung der Ersatzvornahme und die Auswahl des Gewerbetreibenden zukommt (Hinweis E 21.2.1984, 83/05/0160, VwSlg 11334 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070090.X06

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2008

Dokumentnummer

JWR_1996070090_19961212X06

Rechtssatz für 96/07/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

96/07/0090

Entscheidungsdatum

12.12.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §66 Abs4;
VVG §10 Abs1;
VVG §10 Abs2 litc;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs2;
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Rechtssatz

Hat sich die Behörde erster Instanz bemüht, durch Einholung mehrerer Kostenvoranschläge das voraussichtliche Mindestmaß des Vollstreckungsaufwandes (hier für die Durchführung einer Ersatzvornahme) festzustellen, ist ein weiteres Ermittlungsverfahren nicht erforderlich, wenn der Verpflichtete selbst keine geeigneten, die Unrichtigkeit der Annahme der Behörde widerlegenden konkreten Umstände, allenfalls auch Vorlage von entsprechenden Kostenvoranschlägen, darlegt.gant3.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070090.X07

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2008

Dokumentnummer

JWR_1996070090_19961212X07

Entscheidungstext 96/07/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/07/0090

Entscheidungsdatum

12.12.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
23/04 Exekutionsordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
EO §37;
VVG §1;
VVG §10 Abs1;
VVG §10 Abs2 litc;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §10 Abs2;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VVG §4;
VwRallg;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §29 Abs1;
  1. EO § 37 heute
  2. EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. VVG § 1 heute
  2. VVG § 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 1 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VVG § 1 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde

1. des Dr. R in A, 2. der L-GesmbH in N, beide vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. März 1996, Zl. IIIa1-9385/90, betreffend Vollstreckungsverfügung in einer Wasserrechtssache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aufgrund des Wasserbuchbescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 24. Oktober 1986 ist unter Postzahl 74 im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes römisch eins.-L. für den Erstbeschwerdeführer als Berechtigten auf der Liegenschaft EZ 492 römisch zwei, Elektrizitätswerk auf Bauparzelle 1/2, KG N., ein Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage mit dem Zweck der Erzeugung von elektrischer Energie, befristet bis 31. Dezember 1990, eingetragen. Die Wasserkraftanlage liegt am rechten Ufer des S.-Flußes (rechter römisch eins.-Zufluß).

Mit Schreiben vom 25. Oktober 1990 informierte die Zweitbeschwerdeführerin die Wasserrechtsbehörde, daß "die Personenfirma des (Erstbeschwerdeführers) ... in die (Zweitbeschwerdeführerin) umgewandelt worden" sei. "Die Namensänderung wurde im Wasserbuch bereits durchgeführt". Als "Nachfolger" ersuche die Zweitbeschwerdeführerin "um Verlängerung der bis 2. November 1990 befristeten Bewilligung für die Wehrschwelle bis zur Ausführung der im Plan befindlichen neuen Wasserfassung, zumal der Sporn für die Durchführung der Arbeiten von großem Nutzen ist".

Mit Schreiben vom 12. Dezember 1990 beantragte die Zweitbeschwerdeführerin die Wiederverleihung des Wasserrechtes für das unter Wasserbuchzahl Nr. 74 eingetragene Wasserrecht.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. August 1993 wurde der "Antrag (der Zweitbeschwerdeführerin) auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für E-Werk römisch eins (WBP 74 auf Grundstück 1/2, KG N.)" abgewiesen.

Mit hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1995, Zl. 94/07/0006-7, wurde die dagegen erhobene Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin schon deshalb als unbegründet deshalb abgewiesen, weil das dem Ansuchen um Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes zugrunde liegende Projekt nicht dem - im Zeitpunkt der Verleihung maßgeblichen - Stand der Technik (Paragraph 12 a, WRG 1959) entsprochen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses Erkenntnis gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 1. August 1995 wurde im Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 "festgestellt, daß die eingangs erwähnten unter WBP 74 und WBP 895 des Wasserbuches des Bezirkes römisch eins.-L. eingetragenen Wasserrechte zum Betrieb zweier Wasserkraftanlagen an der S. nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, leg. cit. durch Ablauf der Zeit (die Wasserrechte waren befristet bis 11. Juli 1989 bzw. 31. Dezember 1990) erloschen sind". Unter Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides wurde ausgesprochen, daß letztmalige Vorkehrungen aus Anlaß des Erlöschens der im Spruchpunkt römisch eins umschriebenen Wasserrechte von der Zweitbeschwerdeführerin durchzuführen sind. U. a. sind dies folgende - für das gegenständliche Beschwerdeverfahren entscheidungswesentliche - Vorkehrungen:

1. Zu WBP 74 (KW I-Oberstufe):

a) Bis zum 1.12.1995 sind folgende letztmaligen Vorkehrungen im Einvernehmen mit dem Baubezirksamt römisch eins. durchzuführen:

1) Der Ober- und der Unterwasserkanal sind unverzüglich trocken zu legen.

2) Die Wehranlage ist bis auf Höhe 1000,75 m abzutragen.

...

6) Die Betonmauer zwischen dem Einlauf- bzw. Entsandungsbecken und der S. ist vollständig abzutragen (bis auf Höhe des Spülauslassers).

7) Die Einlaufschützen samt Führung und Aufhängevorrichtung sind ebenso zu entfernen wie die Stahlteile (Feinrechen, Spülschütz, etc.).

8) Die anfallenden Baureste sind entsprechend den gültigen abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen."

Unter Spruchpunkt römisch fünf wurde ausgesprochen, daß nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG einer allfälligen Berufung gegen Spruchpunkt römisch zwei 1.

a) dieses Bescheides wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt wird.

In der Begründung dieses Bescheides wurde zur Frage, wer Wasserberechtigter für die hier gegenständliche Wasserkraftanlage WBP 74 ist, ausgeführt, Wasserrechte stünden grundsätzlich gemäß Paragraph 22, WRG 1959 den Eigentümern der Betriebsanlage oder der Liegenschaft zu, mit der die Wasserrechte verbunden seien. Im gegenständlichen Fall sei das Wasserrecht zwar noch mit einer im Eigentum des Erstbeschwerdeführers stehenden Liegenschaft verbunden, der Wechsel des Berechtigten (Übergang des Wasserrechtes auf die Zweitbeschwerdeführerin) sei jedoch angezeigt worden. Die Wasserrechtsbehörde vertrete die Ansicht, daß die Übertragung des Wasserrechtes von einer Liegenschaft auf eine Anlage und die Verbindung des Wasserrechtes mit dieser Anlage rechtlich möglich sei, sodaß, obwohl ein Wechsel des Berechtigten im Wasserbuch nicht ersichtlich gemacht worden sei, als Wasserberechtigter die Zweitbeschwerdeführerin zu betrachten sei. Die Rechtsstellung der Zweitbeschwerdeführerin als Wasserberechtigte sei überdies offensichtlich seit Jahren in sämtlichen Verfahren anerkannt und auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nie bestritten worden, sodaß als Wasserberechtigter im Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserrechtes und Adressat der letztmaligen Vorkehrungen die Zweitbeschwerdeführerin anzusehen sei, weil Adressat der letztmaligen Vorkehrungen der Wasserberechtigte im Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserrechtes sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Der Erstbeschwerdeführer wies in seiner Berufung ausdrücklich darauf hin, daß seine "Grundstücke für Gesetzesverstöße" durch den bekämpften Bescheid mißbraucht würden.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 1995 drohte die Bezirkshauptmannschaft römisch eins. der Zweitbeschwerdeführerin die Ersatzvornahme bezüglich der (zu WBP 74) oben wiedergegebenen letztmaligen Vorkehrungen Punkte 1), 2), 6), 7) und 8) im Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 1. August 1995 an.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch eins. vom 25. Jänner 1996 als Vollstreckungsbehörde wurde unter Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 4, Absatz eins

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin die Ersatzvornahme bezüglich der im Schreiben vom 7. Dezember 1995 angeführten letztmaligen Vorkehrungen "durch die Firma A. GmbH, ..., nach Maßgabe des gestellten Anbotes vom 28. September 1995 auf Gefahr und Kosten der (Zweitbeschwerdeführerin)" angeordnet. Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG als Verpflichteter aufgetragen, die Kosten für die Durchführung dieser letztmaligen Vorkehrungen in der Höhe von S 414.600,-- inklusive Mehrwertsteuer gegen nachträgliche Verrechnung innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieser Vollstreckungsverfügung einzuzahlen.

In der dagegen erhobenen Berufung wies der Erstbeschwerdeführer darauf hin, daß er "als Eigentümer der von der Zerstörung betroffenen Liegenschaft" ... "die zwangsweise Ausführung der letztmaligen Vorkehrungen verbieten" müsse. Die Zweitbeschwerdeführerin bemängelte im wesentlichen den Auftrag, die letztmaligen Vorkehrungen "im Einvernehmen mit dem Baubezirksamt römisch eins." durchführen zu müssen. Selbst wenn sie die aufgetragenen Maßnahmen durchführen hätte wollen, wäre es ihr nicht möglich gewesen, diese Maßnahmen im Sinne des Bescheides zu setzen, da dieses Einvernehmen nicht hergestellt habe werden können. Die Vollstreckungsverfügung sei nicht das gelindeste Mittel im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, VVG.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. März 1996 wurde den Berufungen der Beschwerdeführer keine Folge gegeben. In der Begründung führte die belangte Behörde hiezu aus, es stehe außer Streit, daß die Zweitbeschwerdeführerin zur Vornahme verschiedener letztmaliger Vorkehrungen verpflichtet worden, dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen sei. Der Erstbeschwerdeführer bekämpfe sowohl die Zulässigkeit der Erlassung der Vollstreckungsverfügung als auch die Rechtmäßigkeit des Kostenvorauszahlungsauftrages. Letzterer sei ein verfahrensrechtlicher Bescheid gegen welchen "in jeglicher Hinsicht" berufen werden könne. Gegen die Vollstreckungsverfügung hingegen könne eine Berufung nur dann erhoben werden, wenn die in Paragraph 10, Absatz 2, VVG aufgezählten Berufungsgründe vorlägen. Die Vollstreckungsverfügung sei nicht unzulässig. Die Androhung der Ersatzvornahme müsse nicht in Bescheidform erfolgen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 1963, Slg. Nr. 6.038/A, und vom 20. September 1983, Zlen. 83/05/0142, 0143). Die Vollstreckungsverfügung sei auch nicht deshalb unzulässig, weil die Berufungsbehörde über die Berufung gegen den Titelbescheid noch nicht entschieden habe. Bezüglich der im erstinstanzlichen Bescheid angeordneten Ersatzvornahmehandlungen sei nämlich gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr in Verzug aberkannt worden. Daß die zu erbringende Leistung mangels erzielbaren Einvernehmens mit dem Baubezirksamt römisch eins. unmöglich gewesen sei, mache die Vollstreckungsverfügung nicht unzulässig. Aufgrund der Tatsache, daß die einzelnen letztmaligen Vorkehrungen so eindeutig konkretisiert und individualisiert seien, daß sie keiner näheren Ausgestaltung bzw. Konkretisierung bedürften, stehe für die belangte Behörde fest, daß mit der im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Anmerkung, für die Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen sei das "Einvernehmen mit dem Baubezirksamt römisch eins." herzustellen, lediglich einem der Begründung des Titelbescheides zu entnehmenden Informationsbedürfnis des Baubezirksamtes römisch eins. hinsichtlich der vorzunehmenden Arbeiten entsprochen worden sei. Die Gemeinde N. sei nämlich zum Zeitpunkt der Erlassung des Titelbescheides im Besitz einer wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für Regulierungsmaßnahmen der S. im Bereich der Kraftwerksanlage gewesen und es sei die Vornahme der Regulierungsarbeiten wegen Gefahr in Verzug unmittelbar geplant gewesen. Für das in die geplanten Regulierungsmaßnahmen eingebundene Baubezirksamt römisch eins. habe ein nachvollziehbares Interesse für die zeitliche Abfolge und organisatorische Abwicklung der von der Verpflichteten vorzunehmenden letztmaligen Vorkehrungen informiert zu sein, bestanden, zumal diese Vorkehrungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Regulierungsmaßnahmen stünden bzw. Bestandteil des Regulierungsprojektes seien. Daß die Konkretisierung der von der Zweitbeschwerdeführerin zu erbringenden letztmaligen Vorkehrungen einem "Übereinkommen" zwischen ihr und dem Baubezirksamt römisch eins. vorbehalten sei und die Arbeiten bei einem fehlenden Zustandekommen eines solchen Übereinkommens nicht durchgeführt werden könnten, könne dem Titelbescheid daher nicht entnommen werden. Die einzelnen im Titelbescheid enthaltenen letztmaligen Vorkehrungen seien eindeutig bestimmt und ohne Mitwirkung des Baubezirksamtes römisch eins. erbringlich. Wegen Fehlens dieses Zusatzes in der erstinstanzlichen Vollstreckungsverfügung sei diese auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, VVG wegen Nichtübereinstimmung mit dem zu vollstreckenden Titelbescheid. Daß nicht für die Erbringung aller im Titelbescheid aufgetragenen Maßnahmen die Ersatzvornahme durch einen Dritten angeordnet worden sei, spiele hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsverfügung im gegenständlichen Fall keine Rolle, weil die einzelnen Maßnahmen für sich allein genommen vollstreckbar seien und es der Vollstreckungsbehörde überlassen bleibe zu bestimmen, welche Maßnahmen vollstreckt würden und welche nicht. Auch die Aufnahme der in Aussicht genommenen Firma A. GesmbH für die Ersatzvornahme in den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides stelle keine Unzulässigkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, VVG dar, handle es sich doch lediglich um eine Absichtserklärung der Behörde, diese Gesellschaft mit der Vornahme der Arbeiten zu betrauen. Diese Absichtserklärung beschränke die Zweitbeschwerdeführerin in keiner Weise in ihren Rechten, zumal die Auswahl des Unternehmens ausschließlich der Behörde obliege und der verpflichteten Partei in dieser Hinsicht kein Mitspracherecht zukomme. Die Vollstreckungsbehörde könne einem Verpflichteten - frühestens mit der Anordnung der Ersatzvornahme - auch die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Die Durchführung der Ersatzvornahme habe entweder durch amtliche Organe der Vollstreckungsbehörde oder aufgrund eines privatrechtlichen Übereinkommens durch Dritte zu erfolgen. Im gegenständlichen Fall habe die Bezirkshauptmannschaft römisch eins. zur Ermittlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme drei verbindliche Angebote von zur Vornahme der Arbeiten befugten Unternehmen eingeholt. Alle drei Angebote seien kostenmäßig hinsichtlich der einzelnen zu erbringenden Leistungen soweit ausreichend aufgeschlüsselt, daß die Gesamtkosten ermittelt werden könnten. Hinsichtlich der Art und Weise der Einholung von Angeboten gebe es keine gesetzlichen Vorgaben und sei es der Behörde unbenommen, Angebote über eventuell durchzuführende Maßnahmen im Rahmen einer Ersatzvornahme rechtzeitig einzuholen. Die von der Behörde erster Instanz gewählte Vorgangsweise lasse weder den zwingenden Schluß zu, noch bestehe begründeter Anlaß, daß die Angebote nicht der derzeit bestehenden Marktsituation im Baugewerbe entsprächen.

Zur Berufung des Erstbeschwerdeführers führte die belangte Behörde in der Begründung im wesentlichen aus, in dem der Zweitbeschwerdeführerin erteilten Auftrag zur Kostenvorauszahlung komme dem Erstbeschwerdeführer keine Parteistellung zu. Dem Berufungsvorbringen lasse sich auch nicht entnehmen, worin eine mögliche unmittelbare Beeinträchtigung der Rechtssphäre des Erstbeschwerdeführers durch dieses Verfahren liegen könnte. Die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Titelbescheides könne wegen der im Paragraph 10, Absatz 2, VVG aufgezählten eingeschränkten Berufungsgründe nicht mehr aufgegriffen werden. Entgegen der Ansicht des Erstbeschwerdeführers sei derzeit kein Verfahren auf Wiederverleihung des Wasserrechtes "für die Kraftwerke Lechner" anhängig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfhrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) kann eine Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung u.a. dann ergriffen werden, wenn die Vollstreckung unzulässig ist.

Wann eine Vollstreckung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist dann gegeben, wenn der Verpflichtete behauptet, daß kein entsprechender Titelbescheid vorliege, daß ein solcher ihm gegenüber nicht wirksam sei oder daß der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen worden sei vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. September 1960, Slg. NF Nr. 5.381/A). Unzulässig ist eine Vollstreckung dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind. Eine solche Unzulässigkeit vermögen die Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf den Eingriff in das Eigentumsrecht des Erstbeschwerdeführers jedoch nicht aufzuzeigen. Der Hinweis in der Beschwerde auf den durch die angeordneten Vollstreckungsmaßnahmen bewirkten Eingriff in das Vermögen des Erstbeschwerdeführers betrifft nämlich Umstände, die im - infolge Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG insoweit vollstreckbaren, wenn auch wie oben aufgezeigt rechtswidrigen - Titelbescheid entschieden wurde. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann aber ein solcher Titelbescheid nicht bekämpft werden.

Für die Geltendmachung von Rechten an den durch eine politische Exekution der hier zu beurteilenden Art betroffenen Gegenständen (Paragraph 37, der Exekutionsordnung) sind gemäß Artikel römisch drei, Absatz 3, des Einführungsgesetzes zur Exekutionsordnung (EGEO) ausschließlich die Vorschriften der Zivilprozeßordnung und der Exekutionsordnung maßgebend. Für die Klage ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich zur Zeit der Anbringung der Klage die Gegenstände ganz oder zum Teil befinden, an denen die behaupteten Rechte bestehen sollen. Demnach hat eine dritte Person, die Rechte an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand behauptet, eine Klage nach Paragraph 37, EO einzubringen, wenn sie nicht Adressat der Anordnungen im Titelbescheid war, welcher Grundlage der Vollstreckungsverfügung im Sinne des Paragraph 4, VVG ist vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1992, Zl. 91/10/0202).

Im gegenständlichen Fall wurde der Erstbeschwerdeführer von der Wasserrechtsbehörde im Verfahren zur Erlassung des Titelbescheides zwar beigezogen, jedoch nicht als bisheriger Berechtigter im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 mit den letztmaligen Vorkehrungen nach Feststellung des Erlöschens des Wassernutzungsrechtes behandelt und auch nicht in der der Beschwerde zugrunde liegenden Vollstreckungsverfügung als Verpflichteter genannt. Die von den Beschwerdeführern diesbezüglich behauptete Unzulässigkeit der Vollstreckung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG liegt somit nicht vor.

Eine Unzulässigkeit der Vollstreckungsverfügung soll auch darin liegen, daß im Titelbescheid die hier gegenständlichen Anordnungen im "Einvernehmen" mit dem Baubezirksamt römisch eins. durchzuführen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß einem Leistungsbescheid, der mit einem Vorbehalt der hier zu beurteilenden Art verbunden ist, an hinreichender Bestimmtheit und damit an der Qualität eines Vollstreckungstitels im Sinne des Paragraph eins, VVG mangelt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1993, Zl. 89/09/0005, mwN). Dieser Rechtsauffassung lag jedoch der Umstand zugrunde, daß sich durch die betreffende Anordnung Art und Ausmaß der aufgetragenen Arbeiten letztlich nach dem Willen (den Wünschen) der Behörde zu richten gehabt hätte, mit welcher der Verpflichtete das Einvernehmen laut Titelbescheid herzustellen hatte. Wie die belangte Behörde bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides näher dargelegt hat, kommt aber im gegenständlichen Fall der gerügten Anordnung im Titelbescheid keine selbständige normative Wirkung zu und fehlt ihr daher die Eignung, die Beschwerdeführer in subjektiv-öffentlichen Rechten zu verletzen. Die einzelnen von der zu überprüfenden Vollstreckungsverfügung betroffenen letztmaligen Vorkehrungen sind hinreichend konkretisiert und individualisiert; sie bedürfen auch keiner näheren Ausgestaltung und Konkretisierung. Die Anordnung, mit dem Baubezirksamt römisch eins. bei Durchführung der aufgetragenen Arbeiten das Einvernehmen herzustellen, kann somit im gegenständlichen Fall nicht dahingehend gedeutet werden, daß die aufgetragenen Arbeiten eine übereinstimmende Willensbetätigung der Zweitbeschwerdeführerin im Zusammenwirken mit dem Baubezirksamt römisch eins. voraussetzt. Einvernehmen bedeutet im gegebenen Zusammenhang nur, daß die Zweitbeschwerdeführerin bei Inangriffnahme der maßgeblichen Arbeiten das Baubezirksamt römisch eins. zur besseren Koordinierung informieren hätte sollen vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1994, Zl. 93/10/0120). Da dem bekämpften Abspruch somit keine eigenständige normative Bedeutung zukommt, konnte die Vollstreckungsbehörde diesen auch zulässigerweise in der Vollstreckungsverfügung unberücksichtigt lassen.

Mit dem Hinweis in der Beschwerde, die Vollstreckungsbehörde habe im Spruch der Vollstreckungsverfügung den Namen jenes Unternehmens genannt, welches mit der Ersatzvornahme beauftragt werden wird, vermag die Zweitbeschwerdeführerin keinen im Paragraph 10, Absatz 2, VVG genannten zulässigen Berufungsgrund aufzuzeigen. Ohne Rechtsirrtum hat bereits die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß dem Verpflichteten ein Einfluß auf die Durchführung der Ersatzvornahme nicht zukommt. Bei der Auswahl des Gewerbetreibenden hat die Behörde freie Hand; dem Verpflichteten kommt in dieser Hinsicht kein Mitspracherecht zu vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1984, Slg.NF Nr. 11.334/A).

Insoweit sich die Zweitbeschwerdeführerin gegen den Auftrag der Kostenvorauszahlung wendet und diese als unverhältnismäßig hoch unter Berufung auf Paragraph 2, Absatz eins, VVG rügt, vermag sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil sie keine konkreten Umstände angibt, die ihrer Meinung nach geeignet wären, die Unrichtigkeit der Annahme der Vollstreckungsbehörde erster Instanz über die Höhe der voraussichtlichen Kosten darzutun. Die Berufungsbehörde ist nicht verpflichtet, auf ein allgemeines Vorbringen in der Berufung näher einzugehen. Hat sich die Behörde erster Instanz bemüht, durch Einholung mehrerer Kostenvoranschläge das voraussichtliche Mindestmaß des Vollstreckungsaufwandes festzustellen, ist ein weiteres Ermittlungsverfahren nicht erforderlich, wenn der Verpflichtete selbst keine geeigneten, die Unrichtigkeit der Annahme der Behörde widerlegenden konkreten Umstände, allenfalls durch Vorlage von entsprechenden Kostenvoranschlägen, darlegt.

Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070090.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2008

Dokumentnummer

JWT_1996070090_19961212X00