Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1996

Geschäftszahl

96/07/0090

Rechtssatz

Die Vollstreckung des Auftrages zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen gem Paragraph 29, Absatz eins, WRG im Wege der Ersatzvornahme gem Paragraph 4, VVG ist nicht aus dem Grunde unzulässig, daß das Grundeigentum einer Person beeinträchtigt werden könnte, die dem Verfahren zur Erlassung des Titelbescheides zwar beigezogen, aber weder Adressat der genannten Vorkehrungen noch der Vollstreckungsverfügung war. (Hier: Dem Inhaber einer Personenfirma stand das Recht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage auf seinem Grundstück zu; die Personenfirma wurde in eine GmbH umgewandelt und die Namensänderung im Wasserbuch ersichtlich gemacht; ein Antrag der GmbH auf Verleihung des Wasserbenutzungsrechts nach Ablauf der Frist, für die dem Grundeigentümer das Wasserbenutzungsrrecht erteilt worden war, wurde abgelehnt; gem Paragraph 29, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG wurde das Erlöschen dieses Rechts durch Zeitablauf festgestellt, verbunden mit dem Ausspruch, welche Vorkehrungen nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG die GmbH zu treffen hat).