Verwaltungsgerichtshof
12.12.1996
96/07/0090
Sind die nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG zu treffenden letztmaligen Vorkehrungen von der Behörde ausreichend konkretisiert und individualisiert, so kann die Anordnung, mit dem Baubezirksamt bei Durchführung der Arbeiten das Einvernehmen herzustellen, nicht dahingehend gedeutet werden, daß die aufgetragenen Arbeiten eine übereinstimmende Willensbetätigung des Adressaten im Zusammenwirken mit dem Baubezirksamt voraussetzt (Hinweis E 19.5.1993, 89/09/0005). Einvernehmen bedeutet im gegebenen Zusammenhang nur, daß der Adressat bei Inangriffnahme der maßgeblichen Arbeiten das Baubezirksamt zur besseren Koordinierung informieren hätte sollen (Hinweis E 24.10.1993, 93/10/0120). Da diesem Abspruch somit keine eigenständige normative Bedeutung zukommt, kann die Vollstreckungsbehörde diesen auch zulässigerweise in der Vollstreckungsverfügung (hier Anordnung einer Eratzvornahme nach Paragraph 4, VVG) unberücksichtigt lassen.