Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 § 4

Kurztitel

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 53/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a) Ersatzvornahme

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
  2. Absatz 2,Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

Schlagworte

Arbeitsleistung

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2014

Gesetzesnummer

10005772

Dokumentnummer

NOR12063180

Alte Dokumentnummer

N4199114145J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/53/P4/NOR12063180

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