Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.02.1991
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VVG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen
a) Ersatzvornahme
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Absatz 2,Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
Schlagworte
Arbeitsleistung
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2014
Gesetzesnummer
10005772
Dokumentnummer
NOR12063180
Alte Dokumentnummer
N4199114145J