Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1996

Geschäftszahl

96/07/0090

Rechtssatz

Es ist nicht unzulässig, in der Vollstreckungsverfügung den Namen jenes Unternehmens zu nennen, welches mit der Ersatzvornahme beauftragt wird, weil dem Verpflichteten kein Einfluß auf die Durchführung der Ersatzvornahme und die Auswahl des Gewerbetreibenden zukommt (Hinweis E 21.2.1984, 83/05/0160, VwSlg 11334 A/1984).