Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 81/16/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5821 F/1983

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/16/0165

Entscheidungsdatum

27.10.1983

Index

Grunderwerbsteuer
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §200
BAO §4
GrEStG 1955 §16 Abs2
  1. BAO § 200 heute
  2. BAO § 200 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 200 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 200 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte


Besprechung in:
AnwBl 1984/11 S 561;

Rechtssatz

Die "vorläufige" Abgabenfestsetzung gemäß Paragraph 200, BAO kommt nur im Fall begründeter Anhaltspunkte dafür in Betracht, daß der maßgebende Abgabentatbestand bereits verwiklicht wurde, und ist für erst in der Zukunft liegende Anspruchsverwirklichungen nicht anwendbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981160165.X01

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Dokumentnummer

JWR_1981160165_19831027X01

Rechtssatz für 81/16/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5821 F/1983

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/16/0165

Entscheidungsdatum

27.10.1983

Index

Grunderwerbsteuer
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2147/64 E 26. Mai 1965 VwSlg 3285 F/1965 RS 1

Stammrechtssatz

Der Begriff "erster Erwerb" eines Grundstücksanteiles wie er in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, GrEStG 1955 verwendet wird, ist wörtlich zu nehmen. Ist aber dem Erwerb, für den die Steuerfreiheit nach dieser Gesetzesstelle in Anspruch genommen wird, der Erwerb desselben Grundstückes von demselben Veräußerer durch eine andere Person vorausgegangen, dann ist der spätere Erwerb auch dann nicht nach der genannten Gesetzesstelle steuerfrei, wenn der frühere Erwerb rückgängig gemacht worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981160165.X02

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Dokumentnummer

JWR_1981160165_19831027X02

Rechtssatz für 81/16/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5821 F/1983

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

81/16/0165

Entscheidungsdatum

27.10.1983

Index

Grunderwerbsteuer
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1879/79 E 22. Mai 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Grundaufschließungskosten gehören dann zu den im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 genannten sonstigen Leistungen, wenn im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges für den Verkäufer bereits die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Kosten bestanden und der Käufer sich zur Tragung dieser Kosten im Kaufvertrag

verpflichtet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981160165.X03

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Dokumentnummer

JWR_1981160165_19831027X03

Rechtssatz für 81/16/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5821 F/1983

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

81/16/0165

Entscheidungsdatum

27.10.1983

Index

Grunderwerbsteuer
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §210
BAO §279 Abs1
BAO §280
BAO §4
GrEStG 1955 §16 Abs2
  1. BAO § 210 heute
  2. BAO § 210 gültig ab 30.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  3. BAO § 210 gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  4. BAO § 210 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. BAO § 210 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 280 heute
  2. BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 280 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 280 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 280 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 280 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 280 gültig von 09.05.1969 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Rechtsmittelbehörde hat auch die Rechtmäßigkeit des Zeitpunktes der Abgabenfestsetzung zu beachten; ist der Abgabenspruch in Wahrheit erst während des Berufungsverfahrens entstanden, war der erstinstanzliche Bescheid insofern rechtswidrig. Dessen uneingeschränkte Bestätigung durch die belangte Behörde (Berufungsbehörde) verletzt den befreiten Abgabenschuldner in seinen Rechten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981160165.X04

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Dokumentnummer

JWR_1981160165_19831027X04

Entscheidungstext 81/16/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 5821 F/1983

Geschäftszahl

81/16/0165

Entscheidungsdatum

27.10.1983

Index

Grunderwerbsteuer
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §200
BAO §210
BAO §279 Abs1
BAO §280
BAO §4
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1
GrEStG 1955 §16 Abs2
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb
  1. BAO § 200 heute
  2. BAO § 200 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 200 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 200 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 210 heute
  2. BAO § 210 gültig ab 30.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  3. BAO § 210 gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  4. BAO § 210 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. BAO § 210 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 280 heute
  2. BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 280 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 280 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 280 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 280 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 280 gültig von 09.05.1969 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Närr, Mag. Meinl und Dr. Kramer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des JS in N, vertreten durch Dr. Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 10. Juni 1981, Zl. 359/2-GA 5-DB/1980, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem in verbücherungsfähiger Form errichteten Kaufvertrag vom 30. Juni/1. Juli 1980 erwarb der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, von der B Gesellschaft m.b.H. in Wels (im folgenden kurz: Gesellschaft) 100/553 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ. 832 KG römisch zehn, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung top. 3 eines dort aufgeführten Wohnhauses verbunden sein sollte, um den Gesamtkaufpreis von 1,343.000,-- S. Sämtliche mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Stempel und Gebühren aller Art sowie alle Steuern und Abgaben sollte der Käufer tragen; die Wirksamkeit des Vertrages wurde durch die noch ausstehende grundverkehrsbehördliche Genehmigung als aufschiebend bedingt erklärt. In der Abgabenerklärung beantragte der Beschwerdeführer für den Rechtsvorgang Steuerbefreiung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, GrEStG. Entgegen diesem Antrag setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg mit Bescheid vom 18. August 1980, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 1.351.059,-- S (in welcher die in der Abgabenerklärung abgegebenen halben Vertragserrichtungskosten von 8.059,-- S einbezogen waren), dem Beschwerdeführer gegenüber Grunderwerbsteuer in der Höhe von 108.085,-- S mit der Begründung fest, es liege kein erster Erwerb vor. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche jedoch mit dem am 26. Juni 1981 zugestellten Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 10. Juni 1981 abgewiesen wurde; die Grunderwerbsteuer betrage, so heißt es im Spruch, 108.085,-- S. In der Begründung dieser Berufungsentscheidung wird zunächst darauf hingewiesen, daß unbestrittenermaßen dem in Rede stehenden Kaufvertrag ein ebensolcher über dasselbe Grundstück zwischen derselben Gesellschaft und anderen Käufern, nämlich dem Ehepaar T verbunden mit deren Eintragung in das Grundbuch, als „erster Erwerb“ vorausgegangen, dieser Vertrag allerdings in der Folge einvernehmlich wieder aufgelöst und das Eigentum an die Gesellschaft rückübertragen worden sei. Der Beschwerdeführer könne daher nicht mehr als Ersterwerber gelten und deshalb auch die begehrte Steuerbegünstigung nicht in Anspruch nehmen. Was die grundverkehrsbehördliche Genehmigung betreffe, sei diese zwar bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch nicht vorgelegen, inzwischen aber nun erteilt worden. Der Vertrag habe damit Rechtswirksamkeit ex tunc erlangt. Die bisherige Steueranforderung habe nur eine vorläufige sein können - die Voraussetzungen für eine solche hätten vorgelegen - und habe nun endgültigen Charakter angenommen.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Befreiung des bezeichneten Rechtsvorganges von der Grunderwerbsteuer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, GrEStG, für den Fall des rechtmäßigen Bestehens einer Abgabenschuld in der richtigen Feststellung der Fälligkeit der Steuer und dem Gesetz entsprechenden Bestimmung von deren Höhe verletzt erachtet. Er ist der Meinung, daß der Vertrag mit den Ehegatten T durch eine mündlich vereinbarte, in der Folge nie erfüllte aufschiebende Bedingung überhaupt nicht zustande gekommen sei, woran auch die Tatsache der routinemäßig und irrtümlich erfolgten Verbücherung nichts ändere. Dazu komme, daß die Wohnung zu jener Zeit noch nicht ganz fertiggestellt gewesen und daher von den Ehegatten T auch wirtschaftlich nicht genutzt worden sei. In dieser Hinsicht habe die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungen unterlassen. Was die Fälligkeit betreffe, sei diese durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 26. August 1980 mit 26. September 1980 eingetreten, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung jedoch erst am 17. Juni 1981 zugestellt worden, womit die Steuerschuld erst entstanden sei. Der Beschwerdeführer habe Stundung gewährt erhalten und sei nun zu Unrecht zur Entrichtung von Stundungszinsen verpflichtet. Schließlich gehörten die halben Vertragserrichtungskosten nicht zur Bemessungsgrundlage, da auch im Grunderwerbsteuerrecht zwischen der zu erbringenden Leistung und der Tragung des Aufwandes unterschieden werden müsse.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der Beschwerdeführer erwiderte hierauf mit einer Gegenäußerung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eine Steuerbefreiung nach dem Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, GrEStG setzt unter anderem voraus, daß der Erwerb des betreffenden Grundstücksanteiles zur Begründung des Wohnungseigentums „der erste Erwerb“ ist, was dann nicht mehr zutrifft, wenn schon ein denselben Anteil betreffender, wiewohl später wieder rückgängig gemachter Erwerb stattgefunden hat vergleiche , etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1980, Zl. 2552/80). Auch im Beschwerdefall ist von einem solchen früheren Erwerb die Rede. Der Beschwerdeführer brachte im Berufungsverfahren vor und wiederholt in der Beschwerde, bei jener vorausliegenden Gelegenheit sei von den Vertragsparteien mündlich eine im Vertragstext nicht aufscheinende, später nicht erfüllte aufschiebende Bedingung vereinbart worden, ein früheres Erwerbsgeschäft somit in Wahrheit nie wirksam zustande gekommen. Nun steht aber jedenfalls fest, daß das Wohnungseigentum von den Ehegatten T durch Eintragung in das Grundbuch erworben worden war. Sollte also das Titelgeschäft, wie der Beschwerdeführer behauptet, nicht wirksam geworden sein, so daß kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft gemäß dem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG vorgelegen wäre, müßte dennoch von der unbestrittenen Erwerbung des Eigentums, nämlich gemäß dem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, GrEStG, ausgegangen werden; daß das Eigentum „rein routinemäßig“ erworben worden sei, wie der Beschwerdeführer es nennt, ist im Zusammenhang rechtlich nicht von Bedeutung. Der Beschwerdeführer weist selbst darauf hin, daß es zur Änderung der Eintragung im Grundbuch auf jeden Fall eines „Auflösungsvertrages“ bedurfte; eine bloß irrtümliche im Sinn einer Grundbuchsrechtlich berichtigungsfähigen Eintragung lag nicht vor. Der belangten Behörde kann daher nicht vorgeworfen werden, sie sei rechtswidrigerweise zu dem Ergebnis gelangt, im Beschwerdefall habe ein die Begünstigung nach der angegebenen Befreiungsbestimmung ausschließender Vorerwerb stattgefunden.

Auch was die Höhe der festgesetzten Steuer betrifft, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die belangte Behörde zu Unrecht die laut Vertrag vom Beschwerdeführer als Käufer übernommenen Vertragserrichtungskosten in der von diesem in der Abgabenerklärung als Gegenleistung selbst angegebenen Höhe gemäß dem Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit dem Paragraph 10, Absatz eins, GrEStG der Bemessung der Steuer mit zugrunde legte, zumal der Beschwerdeführer im Abgabenverfahren die stets (auch in der ergangenen Berufungsvorentscheidung) unverändert gebliebene Höhe der Steuer nie bekämpfte vergleiche , im übrigen die bei Fellner-Pretzl, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II/3. Teil, Grunderwerbsteuer, S. 21 M f. zu Paragraph 11, GrEStG angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie die Judikaturhinweise im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 1980, Zl. 1879/79). Was schließlich den Hinweis des Beschwerdeführers auf das zum Umsatzsteuergesetz 1972 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 1980, Slg. Nr. 5532/F, betrifft, ist zunächst die unterschiedliche gesetzliche Regelung, sodann die Tatsache hervorzuheben, daß sich die für das zitierte Erkenntnis maßgebende Rechtslage inzwischen entscheidend geändert hat vergleiche , die Novelle zum Umsatzsteuergesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1981,).

Die belangte Behörde irrt allerdings, wenn sie meint, der erstinstanzliche Abgabenbescheid habe einen vorläufigen Bescheid - im Rechtssinn (Paragraph 200, BAO) - dargestellt, denn zum einen ist dieser nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, als solcher bezeichnet worden vergleiche , dazu Stoll, BAO Handbuch S. 472), zum andern wäre die Voraussetzung hiefür nicht vorgelegen; denn zufolge dem Paragraph 16, Absatz 2, GrEStG war im Beschwerdefall die Steuerschuld mangels grundverkehrsbehördlicher Genehmigung bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch nicht entstanden. Das Rechtsinstitut der vorläufigen Abgabenfestsetzung verlangt jedoch begründete Anhaltspunkte dafür, daß der in Frage kommende Abgabentatbestand bereits verwirklicht wurde, und ist für erst in der Zukunft liegende Anspruchsverwirklichungen nicht anwendbar vergleiche , Stoll, a.a.O. S. 471). Der erstinstanzliche Abgabenbescheid hatte die Festsetzung einer Abgabe zum Inhalt, für die der Abgabenanspruch unzweifelhaft noch nicht entstanden war (Paragraph 4, BAO, Paragraph 16, GrEStG) und späterhin nicht ex tunc, sondern gemäß Paragraph 16, Absatz 2, GrEStG erst mit der bezeichneten Genehmigung entstand. Die fehlende Genehmigung lag bei Erlassung des angefochtenen Bescheides allerdings vor, und hierauf war gemäß den Paragraphen 279, Absatz eins und 280 BAO Bedacht zu nehmen. Die Abgabenfestsetzung durfte indessen nicht mit Wirkung von einem vor der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung liegenden Zeitpunkt getroffen werden, was im Beschwerdefall durch die bloße Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides im angefochtenen Bescheid jedoch geschah, wodurch die Fälligkeit der Abgabenschuld gemäß dem Paragraph 210, BAO und die Wirksamkeit der mit ihr verbundenen Rechtsfolgen, von denen in der Beschwerde der Lauf von Stundungszinsen (Paragraph 212, Absatz 2, BAO) erwähnt ist, in einer Rechte des Beschwerdeführers verletzenden Weise festgelegt geblieben sind.

Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grund gemäß dem Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der beantragten Verhandlung wurde gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera f, VwGG 1965 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1982, abgesehen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.

Soweit in diesem Erkenntnis auf frühere Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wurde, die nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht sind, wird an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965, erinnert.

Wien, am 27. Oktober 1983

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981160165.X00

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Dokumentnummer

JWT_1981160165_19831027X00