Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/11/0083

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0083

Entscheidungsdatum

05.03.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332
AVG §71 Abs1 Z1
VwGG §46 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/16/0075 E 6. Oktober 1994 RS 1 (hier: ohne die ersten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Ein Verschulden der Partei an der Fristversäumung, das über

einen minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die

Wiederseinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des

minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit

iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf

also nicht auffallend sorglos gehandelt, dh die in Verkehr mit

Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen

erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten

zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben. Für die richtige

Beachtung einer Rechtsmittelfrist oder Beschwerdefrist in einem

bestimmten Fall ist in einer Rechtanwaltskanzlei grundsätzlich

immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich. So wird er

beispielsweise selbst die entsprechende Frist festsetzen, ihre

Vormerkung anordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender

im Rahmen der gegenüber seinen Kanzleiangstellten bestehenden

Aufsichtspflicht überwachen müssen. Tut er dies nicht oder

unterläuft ihm hiebei ein Versehen, ohne daß er dartun kann,

daß die Fristversäumung auf einem ausgesprochen

weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten

beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so

trifft ihn ein Verschulden. In Ansehung dieser Frage muß davon

ausgegangen werden, daß die Organisation des Kanzleibetriebes

eines Rechtsanwaltes so einzurichten ist, daß insbesondere die

fristgrechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten -

Prozeßhandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch eine

entsprechende Kontrolle unter anderem dafür vorzusorgen sein,

daß Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller

Voraussicht nach auszuschließen sind (Hinweis E 27.6.1985,

85/16/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110083.L01

Im RIS seit

01.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2024110083_20250305L01

Rechtssatz für Ra 2024/11/0083

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0083

Entscheidungsdatum

05.03.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0637 B 20. Dezember 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Das Verschulden eines Kanzleibediensteten stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleibediensteten nachgekommen ist. Der Rechtsanwalt muss gegenüber seiner Kanzlei als Hilfsapparat, dessen er sich bei Wahrnehmung der ihm durch Bevollmächtigungsvertrag übertragenen Aufgaben bedient, alle Vorsorgen treffen, die ihm nach dem Bevollmächtigungsvertrag obliegen. Insoweit der Rechtsanwalt diese Vorsorgen nicht in der Art und dem Maß getroffen hat, wie es von ihm je nach der gegebenen Situation zu erwarten war, kommt ein Verschulden an einer späteren Fristversäumnis in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110083.L02

Im RIS seit

01.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2024110083_20250305L02

Rechtssatz für Ra 2024/11/0083

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0083

Entscheidungsdatum

05.03.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332
AVG §71 Abs1 Z1
VwGG §46 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/16/0075 E 6. Oktober 1994 RS 3

Stammrechtssatz

Zwar hindert ein minderer Grad des Versehens der Partei die

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht. Eine solche

leichte Fahrlässigkeit liegt aber nur dann vor, wenn ein Fehler

begangen wird, der gelegentlich auch einem sorgfältigen

Menschen unterläuft. Der Wiedereinsetzungswerber darf also

nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Dabei ist an

berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer

Maßstab anzulegen, als an Rechtsunkundige oder bisher noch nie

an Verfahren beteiligten Personen. War die Versäumung

voraussehbar und hätte sie durch ein dem Parteienvertreter

zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann ist die

Wiedereinsetzung zu verweigern (Hinweis OGH 29.8.1990, 9 Ob A

199/90, EvBl 1990/18).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110083.L03

Im RIS seit

01.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2024110083_20250305L03

Rechtssatz für Ra 2024/11/0083

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0083

Entscheidungsdatum

05.03.2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332
B-VG Art144 Abs3
VwGG §26 Abs4
VwGG §46 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Die Beurteilung des VwG, die Unterlassung der Setzung (zumindest) eines Vermerks durch den Rechtsanwalt, dass mit dem Einlangen der Entscheidung des VfGH über die Ablehnung der an ihn gerichteten Beschwerde die sechswöchige Revisionsfrist zu laufen beginnt, begründe einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden, bewegt sich im Rahmen der Judikatur des VwGH. Hat der Rechtsanwalt selbst weder auf die richtige Berechnung noch auf die richtige Eintragung des Endes der Frist im konkreten Einzelfall abzielende und mit Blick auf Paragraph 26, Absatz 4, VwGG gebotene Maßnahmen gesetzt, fehlt es an einem ausreichenden Kontrollsystem, weshalb von einem bloß minderen Grad des Versehens des der Revisionswerberin zuzurechnenden Parteienvertreters nicht gesprochen werden kann vergleiche etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2024/03/0101; 24.1.2019, Ra 2019/09/0002 bis 0003, je mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110083.L04

Im RIS seit

01.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2024110083_20250305L04

Entscheidungstext Ra 2024/11/0083

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0083

Entscheidungsdatum

05.03.2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332
AVG §71 Abs1 Z1
B-VG Art144 Abs3
VwGG §26 Abs4
VwGG §46 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision der M K in K, vertreten durch die Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Andreas-Hofer-Straße 8, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. März 2024, Zl. LVwG-AV-2139/004-2022, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung einer außerordentlichen Revision (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrsbehörde Lilienfeld), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Antrag der Revisionswerberin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19. März 2024 gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis desselben Verwaltungsgerichts vom 10. August 2023, mit dem die Beschwerde der Revisionswerberin in einer grundverkehrsbehördlichen Angelegenheit abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, und 3 VwGG ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht auf das für das Revisionsverfahren Wesentliche zusammengefasst aus, gegen das Erkenntnis vom 10. August 2023 sei von der Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben worden, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 27. November 2023 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten habe. Dieser Beschluss des Verfassungsgerichtshofes sei dem Vertreter der Revisionswerberin am 19. Dezember 2023 per elektronischem Rechtsverkehr zugestellt und von dessen Kanzleimitarbeiterin - ohne vorherige Vorlage an einen Juristen - „auf Frist gelegt worden“. Dem kanzleiintern zuständigen Rechtsanwalt sei der Beschluss erst am 8. März 2024 und damit nach Ablauf der mit der Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes ausgelösten sechswöchigen Revisionsfrist vorgelegt worden. In Folge sei der verfahrensgegenständliche Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden, der im Wesentlichen damit begründet worden sei, die Kanzleileiterin habe irrtümlich angenommen, „dass sich der Verwaltungsgerichtshof der abgetretenen Beschwerde annehmen werde, ohne dass hierfür weitere Schritte gesetzt werden müssten“. Dieser habe es allerdings unterlassen, (im Hinblick auf die erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof) eine „besonders kurze Kalendierung“ bzw. einen „Vermerk“ zu setzen, „dass mit Einlangen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes die sechswöchige Revisionsfrist zu laufen beginnt.“ Es handle sich um eine Fehlleistung der Kanzleimitarbeiterin, welche - nach näher zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - dem Parteienvertreter zuzuordnen sei, der den Lauf der Frist überwachen hätte müssen. Da dessen „berufsgebotene Sorgfalt“ bei der Termin- und Fristenevidenz sowie die Überwachung der Kalendierung nicht dargelegt werden hätten können, sei die Fristversäumnis nicht auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher abzuweisen.
3
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
5
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Die somit allein maßgebliche Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision macht geltend, das Verwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewichen, indem es im Hinblick auf die gegenständliche Fristversäumung nicht von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen sei: Es handle sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts um eine erstmalige, entschuldbare Fehlleistung der Kanzleibediensteten. Der zuständige Rechtsanwalt sei seiner „Überwachungspflicht“ nachgekommen, indem er nach Einlangen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 10. August 2023 sowohl die Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als auch die Frist für die Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof ins Fristenbuch eintragen habe lassen. Dass später tatsächlich eine Revision eingebracht werden würde, sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestanden; eine laufende Kontrolle der Eintragung „in angemessenen Abständen während des Abwartens höchstgerichtlicher Entscheidungen“ würde eine „unzumutbare Belastung des Kanzleibetriebs und eine Überspannung der den Rechtsanwalt treffenden Überwachungspflichten“ darstellen. Überdies fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Frage der Organisationspflichten von Rechtsanwaltskanzleien in diesem Zusammenhang (Kalendierung von Entscheidungen von Höchstgerichten zur Vermeidung von Fehlern von Kanzleipersonal)“.
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Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte:
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Soweit in der Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zusammenhang mit Fristversäumungen gerügt wird, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher Rechtsprechung konkret das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers in welchem Punkt abgewichen sein soll, wird die Zulässigkeitsbegründung nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche , etwa VwGH 14.4.2020, Ra 2020/06/0088, mwN).
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Zum überdies geltend gemachten Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu „Organisationspflichten von Rechtsanwaltskanzleien“ im Zusammenhang mit der Kalendierung von höchstgerichtlichen Entscheidungen ist auf folgende Judikatur hinzuweisen:
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Für die richtige Beachtung einer Rechtsmittelfrist oder Beschwerdefrist in einem bestimmten Fall ist in einer Rechtanwaltskanzlei grundsätzlich immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich. So wird er regelmäßig selbst die entsprechende Frist berechnen, ihre Vormerkung anordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gegenüber seinen Kanzleiangestellten bestehenden Aufsichtspflicht überwachen müssen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm hiebei ein Versehen, ohne dass er dartun kann, dass die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden. In Ansehung dieser Frage muss davon ausgegangen werden, dass die Organisation des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwaltes so einzurichten ist, dass insbesondere die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch eine entsprechende Kontrolle unter anderem dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind vergleiche , etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2024/03/0101, mwN).
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Das Verschulden eines Kanzleibediensteten stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleibediensteten nachgekommen ist. Der Rechtsanwalt muss gegenüber seiner Kanzlei als Hilfsapparat, dessen er sich bei Wahrnehmung der ihm durch Bevollmächtigungsvertrag übertragenen Aufgaben bedient, alle Vorsorgen treffen, die ihm nach dem Bevollmächtigungsvertrag obliegen. Insoweit der Rechtsanwalt diese Vorsorgen nicht in der Art und dem Maß getroffen hat, wie es von ihm je nach der gegebenen Situation zu erwarten war, kommt ein Verschulden an einer späteren Fristversäumnis in Betracht (VwGH 23.5.2022, Ra 2022/14/0049).
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Ein minderer Grad des Versehens der Partei hindert die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht. Eine solche leichte Fahrlässigkeit liegt aber nur dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen, als an Rechtsunkundige oder bisher noch nie an Verfahren beteiligten Personen. War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann ist die Wiedereinsetzung zu verweigern. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist grundsätzlich keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Eine solche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , etwa VwGH 6.10.2021, Ra 2021/02/0208, mwN).
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Vor dem dargestellten Hintergrund bedarf es aus Anlass des Revisionsfalls keiner (weiteren) Rechtsprechung zur Frage der Organisationspflichten von Rechtsanwälten im Zusammenhang mit der Eintragung und Überwachung von Rechtsmittelfristen, zumal das Verwaltungsgericht die maßgebenden Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beachtet hat:
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Ausgehend von den (auf dem eigenen Vorbringen der Revisionswerberin beruhenden) Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist es zur Versäumung der Revisionsfrist gekommen, weil die zuständige Kanzleimitarbeiterin nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Ablehnung der an ihn gerichteten Beschwerde auf Basis einer irrigen Auffassung (der Verwaltungsgerichtshof werde „sich der abgetretenen Beschwerde annehmen, ohne dass hiefür weitere Schritte gesetzt werden müssten“) nur eine Kalendierung des Akts vorgenommen hat, ohne ihn einem Juristen vorzulegen.
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Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die Unterlassung der Setzung (zumindest) eines Vermerks durch den Rechtsanwalt, dass mit dem Einlangen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes die sechswöchige Revisionsfrist zu laufen beginnt, begründe einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden, bewegt sich im Rahmen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Hat der Rechtsanwalt selbst weder auf die richtige Berechnung noch auf die richtige Eintragung des Endes der Frist im konkreten Einzelfall abzielende und mit Blick auf Paragraph 26, Absatz 4, VwGG gebotene Maßnahmen gesetzt, fehlt es an einem ausreichenden Kontrollsystem, weshalb von einem bloß minderen Grad des Versehens des der Revisionswerberin zuzurechnenden Parteienvertreters nicht gesprochen werden kann vergleiche , etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2024/03/0101; 24.1.2019, Ra 2019/09/0002 bis 0003, je mwN).
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
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Da sich die Revision schon deshalb als unzulässig erweist, war sie - ohne dass auf das Erfordernis nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG eingegangen werden müsste - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 5. März 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110083.L00

Im RIS seit

01.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Dokumentnummer

JWT_2024110083_20250305L00