Verwaltungsgerichtshof
05.03.2025
Ra 2024/11/0083
Die Beurteilung des VwG, die Unterlassung der Setzung (zumindest) eines Vermerks durch den Rechtsanwalt, dass mit dem Einlangen der Entscheidung des VfGH über die Ablehnung der an ihn gerichteten Beschwerde die sechswöchige Revisionsfrist zu laufen beginnt, begründe einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden, bewegt sich im Rahmen der Judikatur des VwGH. Hat der Rechtsanwalt selbst weder auf die richtige Berechnung noch auf die richtige Eintragung des Endes der Frist im konkreten Einzelfall abzielende und mit Blick auf Paragraph 26, Absatz 4, VwGG gebotene Maßnahmen gesetzt, fehlt es an einem ausreichenden Kontrollsystem, weshalb von einem bloß minderen Grad des Versehens des der Revisionswerberin zuzurechnenden Parteienvertreters nicht gesprochen werden kann vergleiche etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2024/03/0101; 24.1.2019, Ra 2019/09/0002 bis 0003, je mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110083.L04