Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0083

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/16/0075 E 6. Oktober 1994 RS 3

Stammrechtssatz

Zwar hindert ein minderer Grad des Versehens der Partei die

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht. Eine solche

leichte Fahrlässigkeit liegt aber nur dann vor, wenn ein Fehler

begangen wird, der gelegentlich auch einem sorgfältigen

Menschen unterläuft. Der Wiedereinsetzungswerber darf also

nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Dabei ist an

berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer

Maßstab anzulegen, als an Rechtsunkundige oder bisher noch nie

an Verfahren beteiligten Personen. War die Versäumung

voraussehbar und hätte sie durch ein dem Parteienvertreter

zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann ist die

Wiedereinsetzung zu verweigern (Hinweis OGH 29.8.1990, 9 Ob A

199/90, EvBl 1990/18).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110083.L03