Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0083

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/16/0075 E 6. Oktober 1994 RS 1 (hier: ohne die ersten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Ein Verschulden der Partei an der Fristversäumung, das über

einen minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die

Wiederseinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des

minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit

iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf

also nicht auffallend sorglos gehandelt, dh die in Verkehr mit

Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen

erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten

zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben. Für die richtige

Beachtung einer Rechtsmittelfrist oder Beschwerdefrist in einem

bestimmten Fall ist in einer Rechtanwaltskanzlei grundsätzlich

immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich. So wird er

beispielsweise selbst die entsprechende Frist festsetzen, ihre

Vormerkung anordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender

im Rahmen der gegenüber seinen Kanzleiangstellten bestehenden

Aufsichtspflicht überwachen müssen. Tut er dies nicht oder

unterläuft ihm hiebei ein Versehen, ohne daß er dartun kann,

daß die Fristversäumung auf einem ausgesprochen

weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten

beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so

trifft ihn ein Verschulden. In Ansehung dieser Frage muß davon

ausgegangen werden, daß die Organisation des Kanzleibetriebes

eines Rechtsanwaltes so einzurichten ist, daß insbesondere die

fristgrechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten -

Prozeßhandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch eine

entsprechende Kontrolle unter anderem dafür vorzusorgen sein,

daß Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller

Voraussicht nach auszuschließen sind (Hinweis E 27.6.1985,

85/16/0032).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110083.L01