Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/02/0301

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0301

Entscheidungsdatum

01.03.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §4 Abs2
VStG §44a Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
  1. KFG 1967 § 4 heute
  2. KFG 1967 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 4 gültig von 21.04.2023 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 4 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 4 gültig von 01.09.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  6. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  7. KFG 1967 § 4 gültig von 07.03.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  8. KFG 1967 § 4 gültig von 07.05.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  9. KFG 1967 § 4 gültig von 14.01.2017 bis 06.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  10. KFG 1967 § 4 gültig von 10.07.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2015
  11. KFG 1967 § 4 gültig von 26.02.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  12. KFG 1967 § 4 gültig von 19.08.2009 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  13. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  14. KFG 1967 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  15. KFG 1967 § 4 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  16. KFG 1967 § 4 gültig von 11.08.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  17. KFG 1967 § 4 gültig von 13.08.2003 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  18. KFG 1967 § 4 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  19. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  20. KFG 1967 § 4 gültig von 01.09.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  21. KFG 1967 § 4 gültig von 20.08.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  22. KFG 1967 § 4 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  23. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  24. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  25. KFG 1967 § 4 gültig von 10.09.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  26. KFG 1967 § 4 gültig von 24.08.1994 bis 09.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  27. KFG 1967 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  28. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 453/1992
  29. KFG 1967 § 4 gültig von 28.07.1990 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/02/0213 E 6. Mai 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Aus der Rechtsvorschrift des Paragraph 4, Absatz 2, KFG 1967 ergibt sich, dass diese Bestimmung mehrere Tatbestände umfasst, die jeweils auf unterschiedliche Art und Weise verwirklicht werden können. Bereits aus dem Spruch der zur Last gelegten und eine Verletzung des Paragraph 4, Absatz 2, KFG 1967 darstellenden Tathandlung hat hervorzugehen, welchen der mehreren Tatbestände des Paragraph 4, Absatz 2, KFG 1967 der Beschuldigte konkret verwirklicht haben soll vergleiche VwGH 12.12.1986, 86/18/0176).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020301.L01

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2020020301_20210301L01

Rechtssatz für Ra 2020/02/0301

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0301

Entscheidungsdatum

01.03.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §52 Abs8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/04/0121 E 17. Dezember 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Allerdings führt der Erfolg einer Beschwerde hinsichtlich einer von mehreren in einem Straferkenntnis geahndeten Verwaltungsübertretungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Anwendung des Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG auch hinsichtlich der übrigen Verwaltungsübertretungen (siehe VwGH 17.5.2018, Ra 2017/17/0712, 0713, Rn. 8, mwN zur alten Rechtslage nach Paragraph 65, VStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020301.L02

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2020020301_20210301L02

Entscheidungstext Ra 2020/02/0301

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0301

Entscheidungsdatum

01.03.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §4 Abs2
VStG §44a Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §52 Abs8
  1. KFG 1967 § 4 heute
  2. KFG 1967 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 4 gültig von 21.04.2023 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 4 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 4 gültig von 01.09.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  6. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  7. KFG 1967 § 4 gültig von 07.03.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  8. KFG 1967 § 4 gültig von 07.05.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  9. KFG 1967 § 4 gültig von 14.01.2017 bis 06.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  10. KFG 1967 § 4 gültig von 10.07.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2015
  11. KFG 1967 § 4 gültig von 26.02.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  12. KFG 1967 § 4 gültig von 19.08.2009 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  13. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  14. KFG 1967 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  15. KFG 1967 § 4 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  16. KFG 1967 § 4 gültig von 11.08.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  17. KFG 1967 § 4 gültig von 13.08.2003 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  18. KFG 1967 § 4 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  19. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  20. KFG 1967 § 4 gültig von 01.09.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  21. KFG 1967 § 4 gültig von 20.08.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  22. KFG 1967 § 4 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  23. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  24. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  25. KFG 1967 § 4 gültig von 10.09.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  26. KFG 1967 § 4 gültig von 24.08.1994 bis 09.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  27. KFG 1967 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  28. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 453/1992
  29. KFG 1967 § 4 gültig von 28.07.1990 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des K in E, vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 6/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17. November 2020, LVwG-2020/25/1746-3, betreffend Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Bestätigung der Spruchpunkte 3., 4. und 10. des vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10. Juli 2020 sowie im Ausspruch über den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10. Juli 2020 wurde dem Revisionswerber als Lenker eines näher bezeichneten PKW vorgeworfen, am 22. Juni 2019 zu einer näher genannten Uhrzeit am Tatort folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:

„1. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass beim bezeichneten KFZ ein deutlicher Flüssigkeitsverlust im Bereich des Motors (großflächiger Ölaustritt, keine Tropfenbildung) vorhanden war.

2. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs[-] und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass beim bezeichneten KFZ das Getriebegehäuse offen war und Einblick in das Getriebeinnere gewährte (Zahlräder sich[t]bar).

3. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass beim bezeichneten KFZ die Ölwanne offenkundig beschädigt und nur behelfsmäßig repariert/abgedichtet war.

4. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass beim bezeichneten KFZ der linke Vorderreifen im Bereich der Lauffläche einseitig (Innenseite) völlig abgefahren war (vermutlich ein Defekt an der Spur oä).

5. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim PKW, VW Golf, (...) der Reifen rechts vorne verwendet wurde, obwohl dieser eine deutliche Beschädigung aufwies: tiefer, bis zum Unterbau des Reifens reichender Schnitt/Riss mit teilweisem Materialverlust. Die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder ausweisen, ist verboten.

6. Sie haben sich als LenkerIn, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass beim bezeichneten KFZ die ABS-Warnleuchte dauerhaft aktiv war.

7. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass beim bezeichneten KFZ die Stoßstangenbefestigung hinten rechts gebrochen und die Stoßstange somit locker und leicht abstehend war.

8. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs[-] und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass beim bezeichneten KFZ der Heckscheibenwischer fehlte[.]

9. Sie haben es als LenkerIn des angeführten Kraftfahrzeuges unterlassen, eine/n

- Abschrift des Genehmigungsbescheides

- allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)

- Nachweis (Bestätigung) durch einen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG Ermächtigten über die fachgerechte Anbringung und die Einhaltung allfälliger Auflagen im Fahrzeug mitzuführen, obwohl Sie gem. Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Satz KFG dazu verpflichtet sind. Es wurde festgestellt, dass folgende Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen angebracht waren:

Reifen und Felgen der Dimension 195/45R16 (entgegen den Eintragungen im Zulassungsschein)

10. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass beim bezeichneten KFZ hinten links die Cellone gebrochen war.

11. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass beim bezeichneten KFZ eine Fahrwerkstieferlegung durchgeführt worden sein dürfte: tiefsten technisches Bauteil ca. 85 mm.“

2
Der Revisionswerber habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1.
Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG
2.
Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG
3.
Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG
4.
Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG
5.
Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, KDV
6.
Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG
7.
Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG
8.
Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG
9.
Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, KDV in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Satz KFG
10.
Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG
11.
Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG
3
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Revisionswerber gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG zu Spruchpunkt 1. und 8. jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 14 Stunden), zu den Spruchpunkten 2., 6. und 10. jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 20 Stunden), zu den Spruchpunkten 3. und 4. jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 30 Stunden), zu Spruchpunkt 5. eine Geldstrafe in Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden), zu den Spruchpunkten 7. und 9. jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) und zu Spruchpunkt 11. eine Geldstrafe in Höhe von € 30,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 120,-- festgesetzt.
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Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Spruchpunkt 1. hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2., 5., 6., 7., 8., 9. und 11. des Straferkenntnisses Folge, behob das Straferkenntnis in diesem Umfang und stellte die Verfahren ein. Hinsichtlich der Spruchpunkte 3., 4. und 10. des Straferkenntnisses wies das LVwG die Beschwerde mit Spruchpunkt 2. als unbegründet ab und setzte mit Spruchpunkt 3. den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens mit € 80,-- fest. Mit Spruchpunkt 4. erklärte das LVwG die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision begehrt der Revisionswerber die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes insoweit, als damit die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10. Juli 2020 verhängten Strafen bestätigt wurden und dem Revisionswerber die Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt wurde.
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Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Abweisung der Revision als unbegründet sowie den Zuspruch von Aufwandersatz.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Revision erweist sich hinsichtlich der vorgebrachten Abweichung von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG als zulässig und begründet.
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Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird vergleiche , VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0094, mwN). Die Umschreibung der Tat hat nach ständiger hg. Rechtsprechung bereits im Spruch - und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist vergleiche , VwGH 6.9.2019, Ra 2019/11/0053, mwN; vergleiche , zum Ganzen auch VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213, mwN).
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Wie die Revision zutreffend aufzeigt, werden die Spruchpunkte 3., 4. und 10. des Straferkenntnisses vom 10. Juli 2020 diesen Anforderungen nicht gerecht. In den Spruchpunkten 3., 4. und 10. des Straferkenntnisses - die vom LVwG bestätigt wurden - wird nach wörtlicher Wiedergabe des Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz KFG die jeweilige Tathandlung insofern umschrieben, als festgestellt wurde, dass „beim bezeichneten KFZ die Ölwanne offenkundig beschädigt und nur behelfsmäßig repariert/abgedichtet war“ (Spruchpunkt 3.), „beim bezeichneten KFZ der linke Vorderreifen im Bereich der Lauffläche einseitig (Innenseite) völlig abgefahren war (vermutlich ein Defekt an der Spur oä)“ (Spruchpunkt 4.) und „beim bezeichneten KFZ hinten links die Cellone gebrochen war“ (Spruchpunkt 10.).
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Mit dieser Umschreibung der Tathandlungen wird den Anforderungen an das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht entsprochen. Aus der zitierten Rechtsvorschrift des Paragraph 4, Absatz 2, KFG ergibt sich, dass diese Bestimmung mehrere Tatbestände umfasst, die jeweils auf unterschiedliche Art und Weise verwirklicht werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass bereits aus dem Spruch der zur Last gelegten und eine Verletzung des Paragraph 4, Absatz 2, KFG darstellenden Tathandlung hervorzugehen hat, welchen der mehreren Tatbestände des Paragraph 4, Absatz 2, KFG der Beschuldigte konkret verwirklicht haben soll vergleiche , erneut VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213, mwN).
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Im gegenständlichen Fall wird in den Spruchpunkten 3., 4. und 10. zunächst der Gesetzestext des Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz KFG wörtlich zitiert. Bei der anschließenden Umschreibung der Tathandlungen fehlen jedoch notwendige Konkretisierungen dahingehend, welchen der mehreren Tatbestände des Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz KFG der Revisionswerber durch die festgestellten Mängel jeweils verwirklicht haben soll und ist daher eine Zuordnung des Tatverhaltens zur zitierten Verwaltungsvorschrift nicht in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht vergleiche , dazu wiederum VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213, mwN).
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Indem das LVwG seiner Verpflichtung, die dem Revisionswerber in den Spruchpunkten 3., 4. und 10. des Straferkenntnisses vorgeworfenen Taten in einer dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechenden Weise zu präzisieren, nicht nachgekommen ist vergleiche , hierzu VwGH 13.7.2020, Ra 2019/02/0028, mwN), hat es das angefochtene Erkenntnis in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
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Im Hinblick auf den vom LVwG vorgeschriebenen (und an den Spruch seines Erkenntnisses angepassten) Kostenbeitrag zum Strafverfahren verweist die Revision auf die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG, wonach dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Hierbei übersieht die Revision, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Erfolg einer Beschwerde hinsichtlich einer von mehreren in einem Straferkenntnis geahndeten Verwaltungsübertretungen nicht zur Anwendung des Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG auch hinsichtlich der übrigen Verwaltungsübertretungen führt vergleiche , VwGH 17.12.2019, Ra 2019/04/0121, mwN, sowie VwGH 17.5.2018, Ra 2017/17/0712 bis 0713, mwN zur alten Rechtslage nach Paragraph 65, VStG).
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Da der Ausspruch über den Kostenbeitrag zum Strafverfahren jedoch in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Ausspruch über die verhängte Strafe steht, war das angefochtene Erkenntnis sowohl hinsichtlich der durch das LVwG bestätigten Strafaussprüche als auch des daran anknüpfenden Kostenbeitrages gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben vergleiche , hierzu VwGH 1.4.2019, Ra 2018/17/0200, mwN).
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 1. März 2021

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020301.L00

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021

Dokumentnummer

JWT_2020020301_20210301L00