(7)Absatz 7Das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers darf nicht überschreiten:
bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausgenommen Omnibusse, Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger,
18 000 kg,
bei Omnibussen mit zwei Achsen
19 500 kg,
bei Kraftfahrzeugen mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Z 3 und Z 4
25 000 kg,
bei Kraftfahrzeugen mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Z 4, wennbei Kraftfahrzeugen mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Ziffer 4,, wenn
die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder
wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9 500 kg je Achse nicht überschritten wird
26 000 kg,
bei Kraftfahrzeugen mit mehr als drei Achsen:
mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebsachsemit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder
wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9 500 kg je Achse nicht überschritten wird
32 000 kg,
bei Kraftfahrzeugen mit Betonmischeraufbau mit mehr als drei Achsen:
mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder
wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9 500 kg je Achse nicht überschritten wird,
36 000 kg,
bei Gelenkkraftfahrzeugen
38 000 kg,
bei dreiachsigen Gelenkbussen
28 000 kg.
bei Einachsanhängern, ausgenommen Starrdeichselanhänger,
10 000 kg,
bei Anhängern mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger,
24 000 kg,
bei landwirtschaftlichen Anhängern mit mehr als drei Achsen, mit denen eine Geschwindigkeit von 40 km/h nicht überschritten werden darf,
32 000 kg.
Als Achse im Sinne der Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 gelten auch zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m. Werden mehrere Achsen angetrieben, so sind bei einem dreiachsigen Fahrzeug die vordere Lenkachse, bei einem vierachsigen Fahrzeug die beiden vorderen Lenkachsen von der Vorschrift der Doppelbereifung ausgenommen.Als Achse im Sinne der Ziffer eins,, 2, 3, 4, 5 und 7 gelten auch zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m. Werden mehrere Achsen angetrieben, so sind bei einem dreiachsigen Fahrzeug die vordere Lenkachse, bei einem vierachsigen Fahrzeug die beiden vorderen Lenkachsen von der Vorschrift der Doppelbereifung ausgenommen.