1 Das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21. Februar 2018, mit der Revisionswerber gemäß § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 32 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 165/2014, bestraft wurde, behob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis ersatzlos. Begründend führte es aus, der Revisionswerber habe den von der belangten Behörde vorgeworfenen objektiven Tatbestand nicht erfüllt. Ferner erklärte das Verwaltungsgericht die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.1 Das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21. Februar 2018, mit der Revisionswerber gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 32, Absatz eins, der VO (EU) Nr. 165 aus 2014,, bestraft wurde, behob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis ersatzlos. Begründend führte es aus, der Revisionswerber habe den von der belangten Behörde vorgeworfenen objektiven Tatbestand nicht erfüllt. Ferner erklärte das Verwaltungsgericht die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
3 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4 Die Revision ist im Hinblick auf die Verkennung der Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden, gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG zulässig und berechtigt.4 Die Revision ist im Hinblick auf die Verkennung der Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden, gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG zulässig und berechtigt.
5 Wenn das Verwaltungsgericht das angefochtene Straferkenntnis - wie im vorliegenden Fall - nur ersatzlos behebt, wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt und damit nicht in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder im Sinne eines Schuldspruchs - entschieden (vgl. VwGH 2.5.2019, Ra 2019/05/0006, mwN). Das Verwaltungsgericht hat seiner Pflicht zur Entscheidung in der Sache somit nicht entsprochen.5 Wenn das Verwaltungsgericht das angefochtene Straferkenntnis - wie im vorliegenden Fall - nur ersatzlos behebt, wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt und damit nicht in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder im Sinne eines Schuldspruchs - entschieden vergleiche , VwGH 2.5.2019, Ra 2019/05/0006, mwN). Das Verwaltungsgericht hat seiner Pflicht zur Entscheidung in der Sache somit nicht entsprochen.
6 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.6 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. September 2019