Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/11/0003

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0003

Entscheidungsdatum

30.01.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung nach dem AVRAG - Auf Grund der Angaben im Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne dieser Bestimmung nicht ersichtlich. Es wird im Antrag insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG) bewilligt werden könnte vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 6. November 2007, Zl. AW 2007/10/0055, und im Zusammenhang mit einer Abgabenforderung ähnlich dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 1181/99).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110003.L01

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2017110003_20170130L01

Rechtssatz für Ra 2017/11/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0003

Entscheidungsdatum

05.04.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/09/0041 E 20. Mai 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG 2014 sind die Erkenntnisse der VwG zu begründen. Vor dem Hintergrund des Paragraph 38, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG hat das VwG seine Entscheidung iSd Paragraph 58, AVG zu begründen vergleiche Absatz 2, dieser Bestimmung). ISd Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110003.L01.1

Im RIS seit

03.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2017110003_20170405L01

Rechtssatz für Ra 2017/11/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0003

Entscheidungsdatum

05.04.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7d Abs1;
AVRAG 1993 §7f Abs1 Z3;
AVRAG 1993 §7g Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Gegensatz zu Paragraph 7 d, Absatz eins und 7 f Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG 1993, wonach die Unterlagen "nachweislich" - gemäß den Erläuterungen zum AVRAG 1993 (ErläutRV 1076 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 5) "z.B. mittels Einschreiben mit Rückschein" - zu übermitteln sind, verlangt Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG 1993 lediglich, die Unterlagen oder Ablichtungen "zu übermitteln".

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110003.L02

Im RIS seit

03.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2017110003_20170405L02

Rechtssatz für Ra 2017/11/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0003

Entscheidungsdatum

05.04.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/01 Arbeitsvertragsrecht
91/02 Post

Norm

AVRAG 1993 §7g Abs2;
AVRAG 1993 §7i Abs1;
PostmarktG 2009 §3 Z6;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter "absenden" iSd. Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG 1993 ist bei Übermittlung auf dem Postweg zu verstehen, dass die Sendung von der Post in Behandlung genommen wird. Gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, PostmarktG 2009 sind Zugangspunkte die Einrichtungen, wo die Absenderinnen oder Absender ihre Postsendungen in das Postnetz geben können, das sind die für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder Post-Geschäftsstellen sowie alternative Versorgungslösungen. Für letztere werden mobile Postämter und Landzusteller als Beispiele angeführt. Gemäß den Materialien zum Postmarktgesetz sind Landzusteller Zustellerinnen und Zusteller, welche Universaldienstprodukte (Briefe, Pakete) nicht nur zustellen, sondern auch übernehmen und weiterleiten vergleiche die Regierungsvorlage 319 BlgNR 24. GP, 4).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110003.L03

Im RIS seit

03.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2017110003_20170405L03

Rechtssatz für Ra 2017/11/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0003

Entscheidungsdatum

05.04.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
91/02 Post

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
PostmarktG 2009 §3 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Zur Feststellung des Zeitpunktes, in dem das Schriftstück der Post zur Weiterbeförderung übergeben wurde, ist grundsätzlich der auf der Briefsendung angebrachte Datumsstempel (Poststempel) als Beweismittel heranzuziehen. Fehlt es an einem urkundlichen Nachweis des Zeitpunktes der Postaufgabe, so unterliegt die Beurteilung des Aufgabezeitpunktes der freien Beweiswürdigung (Hinweis zum Verlust des Briefkuverts die VwGH vom 26. Jänner 1972, 1650/71 [= Slg. Nr. 8154/A], vom 14. März 1980, 3101, 3102/79 [= Slg. Nr. 10.070/A], und vom 18. Jänner 1995, 93/01/0998, bzw. zur Unleserlichkeit des Poststempels das VwGH vom 27. Juni 1985, 85/16/0031). Jedenfalls unzulässig ist es aber, diese Beweiswürdigung gänzlich zu unterlassen und die vom Revisionswerber als Bf vor dem VwG angebotenen Beweismittel von vornherein als unerheblich abzutun.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel freie Beweiswürdigung Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110003.L04

Im RIS seit

03.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2017110003_20170405L04

Entscheidungstext Ra 2017/11/0003

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0003

Entscheidungsdatum

30.01.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Dr. Herbert Ludwig Partl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Innstraße 59 (Stöcklgebäude 1. Stock), der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 21. Oktober 2016, Zl. LVwG-1-677/2016-R7, betreffend Übertretungen des AVRAG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber mehrerer Übertretungen des AVRAG schuldig erkannt. Die dagegen gerichtete (außerordentliche) Revision ist mit dem Antrag verbunden, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen stünden und mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verbunden wäre.

2 2. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen vergleiche , den Beschluss eines verstärken Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

3 Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich. Es wird im Antrag insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG) bewilligt werden könnte vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 6. November 2007, Zl. AW 2007/10/0055, und im Zusammenhang mit einer Abgabenforderung ähnlich dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 1181/99). Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist.

4 Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 30. Jänner 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110003.L00

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018

Dokumentnummer

JWT_2017110003_20170130L00

Entscheidungstext Ra 2017/11/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0003

Entscheidungsdatum

05.04.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/01 Arbeitsvertragsrecht;
91/02 Post;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §58;
AVG §60;
AVRAG 1993 §7d Abs1;
AVRAG 1993 §7f Abs1 Z3;
AVRAG 1993 §7g Abs2;
AVRAG 1993 §7i Abs1;
PostmarktG 2009 §3 Z6;
VStG §24;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §29 Abs1;
VwGVG 2014 §38;
VwRallg;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des M Z in S, vertreten durch Dr. Herbert Ludwig Partl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Innstraße 59 (Stöcklgebäude 1. Stock), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 21. Oktober 2016, Zl. LVwG-1-677/2016-R7, betreffend Übertretung des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15. Juli 2016 abweisend, erkannte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Revisionswerber schuldig, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R. KG zu verantworten, dass diese Gesellschaft trotz schriftlicher Aufforderung vom 19. Februar 2016, die dem Revisionswerber mit 22. Februar 2016 zugestellt worden sei, die angeforderten Unterlagen bezüglich fünf Dienstnehmer nicht bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags - 24. Februar 2016 - abgesendet habe. Darüber hinaus seien diese Unterlagen für die genannten Dienstnehmer bis zumindest 15. März 2016 nicht vollständig übermittelt worden, obwohl der Revisionswerber dazu gemäß Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG verpflichtet gewesen sei. Dadurch habe der Revisionswerber Paragraph 7 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG verletzt. Über den Revisionswerber wurden fünf Geldstrafen in der Höhe von je EUR 500 (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt; überdies wurde er zur Zahlung eines Kostenbeitrags für das Strafverfahren in Höhe von EUR 500,-- verpflichtet.

Unter einem wurde gemäß §25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegte (außerordentliche) Revision.

Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

3 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

4 1.1. Das Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, lautet (auszugsweise):

     "Feststellung von Übertretungen durch den Träger der

Krankenversicherung

     § 7g

     (1) Stellt der zuständige Träger der Krankenversicherung im

Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass der/die Arbeitgeber/in

1.        dem/der dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in oder

2.        dem/der Arbeitnehmer/in, der/die seinen/ihren

gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich hat ohne dem ASVG zu unterliegen,

nicht zumindest das ihm/ihr nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, leistet, gilt Paragraph 7 e, Absatz 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB der zuständige Träger der Krankenversicherung tritt.

  1. Absatz 2,Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
  2. Absatz 3,Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat den/die Arbeitnehmer/in über eine sein/ihr Arbeitsverhältnis betreffende Anzeige nach Paragraph 7 e, Absatz 3, in Verfahren nach Paragraph 7 i, Absatz 5, zu informieren.

...

Strafbestimmungen

Paragraph 7 i

  1. Absatz eins,Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, oder Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, die Unterlagen nicht übermittelt.

..."

5 1.2. Das Postmarktgesetz (PMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,,

lautet (auszugsweise):

"Begriffsbestimmungen

Paragraph 3

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

...

6. ‚Zugangspunkte' die Einrichtungen, wo die Absenderinnen oder Absender ihre Postsendungen in das Postnetz geben können, das sind die für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder Post-Geschäftsstellen sowie alternative Versorgungslösungen (wie ‚mobile Postämter' oder ‚Landzusteller');

nicht als Zugangspunkte gelten Verteilzentren;

..."

6 2. Die Revision ist schon deshalb zulässig, weil das angefochtene Erkenntnis - wie im Folgenden zu zeigen ist - mit der hg. Rechtsprechung zur Begründung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte nicht im Einklang steht.

7 3. Die Revision ist auch begründet.

8 3.1.1. Das Verwaltungsgericht begründet das angefochtene

Erkenntnis zunächst folgendermaßen:

Mit Schreiben der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (VGKK) vom 19. Februar 2016 sei dem Revisionswerber mitgeteilt worden, dass die VGKK im Zuge interner Erhebungen etwaige offene Sozialversicherungsbeiträge und etwaige Verstöße gegen die Vorschriften zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping nach dem AVRAG prüfen würde. In diesem Zusammenhang sei der Revisionswerber gemäß Paragraph 42, Absatz eins, ASVG und Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG aufgefordert worden, die zur Durchführung dieser Überprüfung erforderlichen Lohnunterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei diese bis zum Abschluss des zweitfolgenden Werktages ab Erhalt dieses Schreibens abzusenden wären. Die VGKK hätte die Dienstnehmer und die zu übermittelnden Unterlagen aufgelistet und darauf hingewiesen, dass die Nichtübermittlung eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG darstellte. Dieses Schreiben sei dem Revisionswerber am 22. Februar 2016 zugestellt worden.

9 Mit Schreiben der VGKK vom 29. Februar 2016 sei dem Revisionswerber mitgeteilt worden, dass die übermittelten Unterlagen am 26. Februar 2016 mit der Post bei der VGKK eingelangt wären. Da das Absendekuvert kein Postaufgabedatum aufweise, würde der Revisionswerber aufgefordert, der VGKK in geeigneter Form nachzuweisen, dass er die Unterlagen fristgerecht bei der Post aufgegeben hätte (Postaufgabeschein). Weiters sei der Revisionswerber darauf aufmerksam gemacht worden, dass für bestimmte Dienstnehmer Angaben bzw. Unterlagen nachgefordert würden.

10 Mit E-Mail des Revisionswerbers vom 29. Februar 2016 sei der VGKK mitgeteilt worden, dass man keinen Postaufgabeschein habe, weil die Post immer dem Briefträger mitgegeben würde. Dies wäre fristgerecht am 24. Februar 2016 erfolgt. Mit E-Mail vom 1. März 2016 habe der Revisionswerber eine Bestätigung eines Briefträgers vorgelegt, dass dieser am 24. Februar 2016 von dem Buchhalter des Revisionswerbers ein großes an die VGKK in D adressiertes Kuvert entgegengenommen hätte.

11 Mit E-Mail der VGKK vom 1. März 2016 sei dem Revisionswerber mitgeteilt worden, dass die vom Briefträger unterschriebene Erklärung keinen Beweischarakter hätte. Die fristgerechte Postaufgabe wäre daher nicht nachgewiesen, weil es auch möglich wäre, dass das Kuvert am 25. Februar 2016 und daher verspätet zur Post gelangt wäre.

12 Aus der mit dem Revisionswerber aufgenommenen Niederschrift der belangten Behörde vom 10. Mai 2016 ergebe sich, dass durch den Buchhalter am 24. Februar 2016 einem näher bezeichneten Postbeamten ein großes an die VGKK D adressiertes Kuvert übergeben worden sei.

13 3.1.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes aus:

Der Verwaltungsgerichtshof führe in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2011, Zl. 2009/04/0095, aus, dass eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht eingeschrieben zur Post gebe, sondern lediglich in den Postkasten werfe, das Risiko auf sich nehme, den von ihr geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können.

14 Der Revisionswerber führe aus, dass sein Buchhalter die gegenständliche Briefsendung am 24. Februar 2016 dem Postboten zur Beförderung übergeben hätte. Wie jedoch die VGKK richtig ausführe, beweise dies nicht, dass die gegenständlichen angeforderten Unterlagen tatsächlich am 24. Februar 2016 zur Beförderung an die Post übergeben worden seien. Sehe man den vorliegenden Sachverhalt in Zusammenschau mit der zitierten Judikatur, so habe der Revisionswerber dadurch, dass er die fristgebundene Eingabe der Unterlagen nicht zu Beweiszwecken eingeschrieben aufgegeben habe, sich dem Risiko ausgesetzt, den Gegenbeweis betreffend der rechtzeitigen Postaufgabe nicht erbringen zu können, womit er schlussendlich zu Recht bestraft worden sei.

15 An dieser Beurteilung ändere auch das Vorbringen des Revisionswerbers nichts, wonach er zu bedenken gebe, dass selbst wenn er den Brief eingeschrieben verschickt hätte, der genaue Inhalt des Briefes aus der Einschreibbestätigung nicht hervorgehe. Zwar ergebe sich der Inhalt des Briefes alleine aus der Einschreibbestätigung nicht, jedoch in Zusammenschau der Einschreibbestätigung mit dem eingeschriebenen Poststück lasse sich eine diesbezügliche, rechtzeitige Aufgabe eindeutig nachweisen. Somit übersehe der Revisionswerber, dass, wenn er die konkrete Sendung tatsächlich eingeschrieben mit der Post übersendet hätte, er unter Umständen hätte beweisen können, dass die genannten Unterlagen rechtzeitig der Post zur Beförderung übergeben worden seien.

16 Was die Beantragung der Einvernahme des Postbeamten als Zeugen betreffe, sei der Revisionswerber mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass für eine Ladung des beantragten Zeugen eine ladungsfähige Adresse erforderlich sei. Der Zeuge sei im Rahmen des behördlichen Verfahrens mit unterschiedlichen Namen bezeichnet und keine Adresse bekanntgegeben worden. Da der Revisionswerber keine näheren Angaben gemacht habe, habe der etwaige Zeuge nicht zur mündlichen Verhandlung geladen werden können.

17 3.2. Die Revision bringt - auf das Wesentliche zusammengefasst und soweit im Folgenden von Bedeutung - vor:

Das Verwaltungsgericht verletzte den Grundsatz der objektiven Gleichheit von Beweismitteln, weil dem Vorbringen des Revisionswerbers, dass die geforderten Unterlagen fristgerecht übersendet worden seien, bereits insofern die Glaubwürdigkeit aberkannt werde, als nur im Zusammenhang mit einem postalischen Nachweis der fristgerechten Absendung die Glaubwürdigkeit zuerkannt würde.

Aufgrund der Stellungnahmen des Buchhalters, des Briefträgers und des Revisionswerbers hätte eine umfangreiche Ermittlung des Sachverhalts dahingehend durchgeführt werden müssen, ob die Behauptungen einer fristgerechten Absendung der geforderten Unterlagen tatsächlich richtig seien. Dazu hätte der Briefträger als Zeuge wie beantragt einvernommen werden müssen. Auch seien die Behauptungen des Revisionswerbers sonst keiner Prüfung unterzogen worden.

Das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen getroffen, ob und gegebenenfalls welche Unterlagen, die von der VGKK angefordert worden seien, nicht übermittelt worden seien. Das Verwaltungsgericht habe unnachvollziehbar und ohne sich auf entsprechende Feststellungen beziehen zu können das Straferkenntnis derart bestätigt, dass der Spruch laute, Unterlagen seien bis zumindest 15. März 2016 nicht vollständig übermittelt worden. Diese Formulierung finde in der Aktenlage keine Deckung, weil sich weder aus der Strafanzeige, noch aus dem Einspruch oder der Stellungnahme der VGKK ergebe, dass Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorgelegt worden seien. Vielmehr ergebe sich aus den im Akt erliegenden Urkunden und Ausführungen der Parteien, dass lediglich die behauptete zu späte Übermittlung von Unterlagen iSd. Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG tatbestandsrelevant sei, nicht jedoch eine Nicht-Übermittlung oder eine nicht vollständige Übermittlung. Mit dem Schreiben der VGKK vom 29. Februar 2016 werde der Erhalt der geforderten Unterlagen bestätigt und würden weitere Informationen für bestimmte Dienstnehmer nachgefordert; dieser Verpflichtung sei nachgekommen worden.

Eine korrekte Feststellung des Sachverhalts bzw. überhaupt eine Feststellung zum Thema, ob bzw. welche Unterlagen nicht übermittelt worden seien, sei allerdings für die korrekte Anwendung des Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG wesentlich. Das Verwaltungsgericht habe nicht festgestellt, was für die Subsumtion unter den gesetzlichen Tatbestand des Paragraph 7 g, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG notwendig wäre, ob eine nicht fristgerechte Übermittlung der geforderten Unterlagen erfolgt sei oder nicht, und vielmehr nur die Ausführungen der VGKK sowie des Revisionswerbers im Konjunktiv und widersprüchlich wiedergegeben.

Der Revisionswerber habe durch Tonbandaufnahme protokollieren lassen, dass die geforderten Unterlagen fristgerecht am 24. Februar 2016 durch den Buchhalter an den Postbeamten übergeben worden seien, wobei die entsprechende schriftliche Bestätigung des Postmitarbeiters vom 1. März 2016 als Beweis zum Akt gegeben worden sei. Bei Beachtung u.a. dieser Urkunde hätte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen müssen, dass ein fristgerechtes Absenden der von der VGKK geforderten Unterlagen noch am 24. Februar 2016 durch Übergabe an den Postbeamten erfolgt sei. Der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis festgestellte Sachverhalt reiche nicht, um den Verwaltungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, die rechtsrichtige Anwendung des Gesetzes zu überprüfen. Allfällige Zweifel an der Bestätigung des Postmitarbeiters vom 1. März 2016 hätte das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit klären müssen. Der Sachverhalt sei sohin in den wesentlichsten Punkten ergänzungsbedürftig bzw. gänzlich ungeklärt geblieben, wobei die notwendigen Ermittlungen zudem im Wesentlichen ohne Begründung unterlassen worden seien. Es fehle jegliche Begründung, weshalb der vom Revisionswerber zu erfolgende Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbracht habe werden können. Allein der Hinweis, dass sich der Revisionswerber dem Risiko ausgesetzt habe, den Gegenbeweis nicht erbringen zu können, sei eine völlig unzureichende Begründung.

18 3.3. Damit wird eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufgezeigt:

19 3.3.1. Unstrittig ist im Revisionsfall, dass die Aufforderung der VGKK vom 19. Februar 2016 dem Revisionswerber am 22. Februar 2016 zugestellt wurde und die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen daher spätestens am 24. Februar 2016 abzusenden waren. Unstrittig ist weiters, dass die Sendung des Revisionswerbers mit den erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen keinen Poststempel aufweist und am 26. Februar 2016 bei der VGKK eingelangt ist.

20 3.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind die Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG zu begründen. Vor dem Hintergrund des Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung iSd. Paragraph 58, AVG zu begründen. Im Sinne des Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Das Verwaltungsgericht hat somit den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen und die Gründe anzugeben, welche das Verwaltungsgericht in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen vergleiche , u.a. die hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 2015, Zl. Ra 2014/09/0041, und vom 16. Dezember 2016, Zl. Ra 2014/02/0150).

21 Entgegen den dargelegten Anforderungen fehlen aber in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses die maßgebenden Überlegungen des Verwaltungsgerichts zum Sachverhalt, zumal, wie die Wiedergabe oben zeigt, dort gar keine eigenen gerichtlichen Feststellungen zum maßgebenden Sachverhalt getroffen werden.

22 Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG liegt nur vor, wenn die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen nicht bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abgesendet wurden.

23 Im Gegensatz zu Paragraph 7 d, Absatz eins und 7 f Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG, wonach die Unterlagen "nachweislich" - gemäß den Erläuterungen zum AVRAG (ErläutRV 1076 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 5, ) "z.B. mittels Einschreiben mit Rückschein" - zu übermitteln sind, verlangt Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG lediglich, die Unterlagen oder Ablichtungen "zu übermitteln".

24 Unter "absenden" iSd. Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG ist bei Übermittlung auf dem Postweg zu verstehen, dass die Sendung von der Post in Behandlung genommen wird. Gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, PMG sind Zugangspunkte die Einrichtungen, wo die Absenderinnen oder Absender ihre Postsendungen in das Postnetz geben können, das sind die für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder Post-Geschäftsstellen sowie alternative Versorgungslösungen. Für letztere werden mobile Postämter und Landzusteller als Beispiele angeführt. Gemäß den Materialien zum Postmarktgesetz sind Landzusteller Zustellerinnen und Zusteller, welche Universaldienstprodukte (Briefe, Pakete) nicht nur zustellen, sondern auch übernehmen und weiterleiten vergleiche , die Regierungsvorlage 319, BlgNR 24. GP, 4).

25 Aus den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses ergibt sich jedoch nicht, dass der Revisionswerber die von der VGKK angeforderten Unterlagen erst nach dem 24. Februar 2016 abgesendet hätte (das Verwaltungsgericht hat zum Tag des Absendens überhaupt keine Feststellungen getroffen). Schon deshalb fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Verwirklichung des Tatbilds einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG.

26 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich schon aus diesen Erwägungen als rechtswidrig, wobei die Rechtswidrigkeit auf einer Verkennung des Tatbilds der einschlägigen Verwaltungsübertretung beruht.

27 3.3.3. Das angefochtene Erkenntnis ist aber auch mit gravierenden Verfahrensmängeln behaftet:

28 Auf dem an die VGKK adressierten, am 26. Februar 2016 dort eingelangten Kuvert befindet sich ein Stempel mit dem Aufdruck "ENTGELT BEZAHLT/POSTAGE PAID - xy Landannahme - xy D - Österreich/Austria". Dieser Stempelaufdruck ist zumindest ein deutliches Indiz dafür, dass die gegenständliche Briefsendung von einem Landzusteller entgegengenommen und dadurch postalisch in Behandlung genommen wurde. Im Revisionsfall stellt sich die Frage, wann die erforderlichen Unterlagen vom Briefträger übernommen und dadurch von der Post in Behandlung genommen wurden.

29 Der Revisionswerber hat im Verfahren vor der belangten Behörde ein vom Postzusteller unterzeichnetes Schreiben vom 1. März 2016 vorgelegt, womit dieser bestätigte, am 24. Februar 2016 vom Buchhalter des Revisionswerbers ein großes Kuvert, adressiert an die VGKK in D, entgegen genommen zu haben. Vor der belangten Behörde hat der Revisionswerber am 10. Mai 2016 auch zu Protokoll gegeben, dass sein Buchhalter am 24. Februar 2016 dem Postbeamten ein großes Kuvert, adressiert an die VGKK, übergeben habe.

30 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht alle notwendigen Beweise aufzunehmen hat und sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und Begründung hinwegsetzen darf vergleiche , u.a. die hg. Entscheidungen vom 10. April 2013, Zl. 2011/08/0169, vom 17. Februar 2016, Zl. Ra 2015/08/0006, und vom 26. September 2016, Zl. Ra 2015/08/0211).

31 Nach der hg. Rechtsprechung ist zur Feststellung des Zeitpunktes, in dem das Schriftstück der Post zur Weiterbeförderung übergeben wurde, grundsätzlich der auf der Briefsendung angebrachte Datumsstempel (Poststempel) als Beweismittel heranzuziehen. Fehlt es an einem urkundlichen Nachweis des Zeitpunktes der Postaufgabe, so unterliegt die Beurteilung des Aufgabezeitpunktes der freien Beweiswürdigung vergleiche , etwa zum Verlust des Briefkuverts die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 1972, Zl. 1650/71 (= Slg. Nr. 8154/A), vom 14. März 1980, Zl. 3101, 3102/79 (= Slg. Nr. 10.070/A), und vom 18. Jänner 1995, Zl. 93/01/0998, bzw. zur Unleserlichkeit des Poststempels das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1985, Zl. 85/16/0031). Jedenfalls unzulässig ist es aber, diese Beweiswürdigung gänzlich zu unterlassen und die wie im vorliegenden Fall vom Revisionswerber als Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht angebotenen Beweismittel von vornherein als unerheblich abzutun.

32 3.4. Das angefochtene Erkenntnis war aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

33 4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 5. April 2017

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 freie Beweiswürdigung Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110003.L00.1

Im RIS seit

03.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018

Dokumentnummer

JWT_2017110003_20170405L00