Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0003

Rechtssatz

Unter "absenden" iSd. Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG 1993 ist bei Übermittlung auf dem Postweg zu verstehen, dass die Sendung von der Post in Behandlung genommen wird. Gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, PostmarktG 2009 sind Zugangspunkte die Einrichtungen, wo die Absenderinnen oder Absender ihre Postsendungen in das Postnetz geben können, das sind die für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder Post-Geschäftsstellen sowie alternative Versorgungslösungen. Für letztere werden mobile Postämter und Landzusteller als Beispiele angeführt. Gemäß den Materialien zum Postmarktgesetz sind Landzusteller Zustellerinnen und Zusteller, welche Universaldienstprodukte (Briefe, Pakete) nicht nur zustellen, sondern auch übernehmen und weiterleiten vergleiche die Regierungsvorlage 319 BlgNR 24. GP, 4).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110003.L03