Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/18/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/18/0041

Entscheidungsdatum

16.11.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs1
BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs3
FPG 2005 §52 Abs2 Z2
MRK Art8 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0029 E 14. April 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180041.L01

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2016180041_20161116L01

Rechtssatz für Ra 2016/18/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/18/0041

Entscheidungsdatum

16.11.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/21/0249 E 4. August 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche E 30. August 2011, 2008/21/0605; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180041.L02

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2016180041_20161116L02

Rechtssatz für Ra 2016/18/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/18/0041

Entscheidungsdatum

16.11.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §52 Abs2 Z2
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Auch ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenes Familienleben hat vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass diesem überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte (Hinweis E vom 19. Juni 2012, 2012/18/0027, 2012/18/0055). Um eine entsprechende Beurteilung vornehmen zu können, wäre es erforderlich gewesen, nähere Feststellungen zu dem nach dem Vorbringen des Revisionswerbers bestehenden Familienleben mit seiner Lebensgefährtin, etwa hinsichtlich der Intensität und Dauer der Beziehung, zu treffen (Hinweis VwGH vom 28. Juni 2011, 2008/01/0527; und aus der letzten Zeit zu den maßgeblichen Kriterien bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK im Allgemeinen VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0265).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180041.L03

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2016180041_20161116L03

Entscheidungstext Ra 2016/18/0041

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/18/0041

Entscheidungsdatum

30.09.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §46
FPG 2005 §52 Abs2 Z2
FPG 2005 §52 Abs9
VwGG §30 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des L, geboren 1962, vertreten durch den Sachwalter Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Jänner 2016, Zl. W196 1258666-3/11E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - nach Erhebung einer Beschwerde über die Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3
Diesem Antrag kommt Berechtigung zu:
4
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Es ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnis für den Revisionswerber - im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.
6
Dem Antrag war daher stattzugeben.

Wien, am 30. September 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180041.L00

Im RIS seit

11.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Dokumentnummer

JWT_2016180041_20160930L00

Entscheidungstext Ra 2016/18/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/18/0041

Entscheidungsdatum

16.11.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs1
BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs3
FPG 2005 §52 Abs2 Z2
MRK Art8
MRK Art8 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des L F, vertreten durch den Sachwalter Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Jänner 2016, Zl. W196 1258666-3/11E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

römisch eins.
zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A. römisch drei., soweit damit gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen, ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt und die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

römisch zwei.
den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein ukrainischer Staatsangehöriger, stellte am 23. Februar 2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Beschwerdeverfahren vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. Februar 2010 vollinhaltlich - n Verbindung mit einer Ausweisung in die Ukraine - abgewiesen wurde.
2
Am 5. März 2010 stellte der Revisionswerber einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. April 2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Revisionswerber abermals in die Ukraine ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7. Mai 2010 als unbegründet abgewiesen.
3
Am 4. Dezember 2014 stellte der Revisionswerber den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass seine „alten Asylgründe“ nach wie vor aufrecht seien, sich sein Gesundheitszustand allerdings verschlechtert habe und es aufgrund des derzeit herrschenden Krieges in der Ukraine unmöglich sei, dorthin zurückzukehren. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über diesen Antrag nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist absprach, brachte der Revisionswerber eine Säumnisbeschwerde ein.
4
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erachtete die Voraussetzungen betreffend den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung in der gegenständlichen Verwaltungssache als gegeben und befand, dass aufgrund des geänderten Sachverhaltes eine Sachentscheidung zu erfolgen habe. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den Antrag auf internationalen Schutz des Revisionswerbers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG2005) (Spruchpunkt A. römisch eins.) und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt A. römisch zwei.), erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt A. römisch drei.). Die Revision erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B.).
5
Betreffend die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das BVwG - soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren relevant - aus, es sei nicht davon auszugehen, dass der Revisionswerber nach seiner Rückkehr in die Ukraine in eine ausweglose Lebenssituation geraten könne. Er hätte Anspruch auf soziale Unterstützung und verfüge nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat. Was die gesundheitlichen Probleme des Revisionswerbers betreffe, vermöge das BVwG nicht zu erkennen, warum sein Gesundheitszustand einer Überstellung in die Ukraine entgegenstehen solle. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass das ukrainische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund-)Versorgung gegeben sei. Zusätzlich gehe aus der vom BFA veranlassten Anfrage an die Staatendokumentation hervor, dass eine Sachwalterbestellung in der Ukraine möglich sei. Behandlungen für Erkrankungen, wie im Falle des Revisionswerbers, seien in der Ukraine verfügbar und die von ihm benötigten Medikamente und Wirkstoffe erhältlich. Bei den Erkrankungen des Revisionswerbers handle es sich nicht um schwere, akut lebensbedrohliche und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbare Erkrankungen, die zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten. Schlechtere Behandlungsmöglichkeiten und weniger günstige Verhältnisse im Herkunftsstaat seien kein Abschiebehindernis.
6
Zur Rückkehrentscheidung führte das BVwG aus, der Revisionswerber habe während des Verfahrens angegeben, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben und liege insofern jedenfalls kein Eingriff in sein Familienleben vor. Hinsichtlich des Privatlebens befand das BVwG, die Dauer des Aufenthaltes des Revisionswerbers sei schon dadurch relativiert, als der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen infolge seiner drei Anträge auf internationalen Schutz rechtmäßig gewesen sei. Der Revisionswerber habe ein Zertifikat vorgelegt, wonach er im Jahr 2011 die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 mit ausgezeichnetem Erfolg absolviert habe; darüber hinausgehende Kursbesuche, ein Studium oder die Tätigkeit in einem Verein hätten sich im Verfahren jedoch nicht ergeben und lebe der Revisionswerber derzeit von staatlichen Unterstützungsleistungen. Trotz des mehrjährigen Aufenthaltes des Revisionswerbers seien keine Aspekte einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration hervorgekommen. Die Bindung zu seiner Lebensgefährtin sei zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der Revisionswerber seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein hätte müssen. Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vermöge keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich zu bewirken. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Revisionswerbers überwiege somit sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet und liege durch die Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor.
7
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss vom 30. Juni 2016, E 1305/2016-5, abgelehnt und die über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 10. August 2016 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde.
8
In der nunmehr erhobenen außerordentlichen Revision wird zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht, das BVwG habe sich nicht mit der aktuellen Situation in der Ukraine und der dortigen Versorgungslage sowie mit den vom Revisionswerber vorgelegten Länderberichten auseinandergesetzt. Es sei wohl anzunehmen, dass der Revisionswerber ohne fremde Hilfe in der Ukraine weder medizinisch noch pflegerisch versorgt werden würde und eine Rückkehr für ihn lebensbedrohlich sei. Das Erkenntnis sei daher inhaltlich rechtswidrig und habe das BVwG in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten eine unvertretbare Beweiswürdigung vorgenommen.
9
Zudem habe das BVwG übersehen, dass das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben auch faktische Familienbindungen erfasse, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben würden. Die Lebensgemeinschaft zwischen dem Revisionswerber und seiner Partnerin bestehe schon seit rund zehn Jahren und würden sie seither auch in häuslicher Gemeinschaft leben. Auch sei sein Aufenthalt in Österreich von rund zwölf Jahren bereits verfestigt und habe das BVwG übersehen, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Aufenthalt in Österreich von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Weiterverbleib auszugehen sei, zumal der Revisionswerber schon aufgrund der Lebensgemeinschaft als integriert anzusehen sei.
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Das BFA nahm von der Erhebung einer Revisionsbeantwortung Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

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Die Revision ist, soweit sie sich gegen die Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 wendet, zulässig und begründet.
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Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche , VwGH vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0034, mwN).
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Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche , zuletzt etwa VwGH vom 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN).
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Auf diese Leitlinien der hg. Judikatur hat das BVwG im vorliegenden Fall nicht Bedacht genommen. Indem es im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG auf das Fehlen „außergewöhnlicher“ Integrationsaspekte abstellte, verkannte das BVwG, dass es aufgrund des zum Entscheidungszeitpunkt knapp zwölf-jährigen Aufenthalts des Revisionswerbers vielmehr zu prüfen gehabt hätte, ob der Revisionswerber die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren.
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Auch ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenes Familienleben hat vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass diesem überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte vergleiche , VwGH vom 19. Juni 2012, 2012/18/0027, 2012/18/0055). Um eine entsprechende Beurteilung vornehmen zu können, wäre es erforderlich gewesen, nähere Feststellungen zu dem nach dem Vorbringen des Revisionswerbers bestehenden Familienleben mit seiner Lebensgefährtin, etwa hinsichtlich der Intensität und Dauer der Beziehung, zu treffen vergleiche , etwa VwGH vom 28. Juni 2011, 2008/01/0527; und aus der letzten Zeit zu den maßgeblichen Kriterien bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK im Allgemeinen VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0265).
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Aus diesen Erwägungen war das angefochtene Erkenntnis in Bezug auf die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und die darauf aufbauenden Spruchpunkte (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005) - vorrangig - wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Was die weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision - in Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten - betrifft, wird hingegen keine Rechtsfrage aufgezeigt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
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Der Revision gelingt es in diesem Zusammenhang nicht, ein Abweichen der angefochtenen Entscheidung von den höchstgerichtlichen Leitlinien darzulegen, zumal sich das BVwG hinsichtlich der Verfügbarkeit der vom Revisionswerber benötigten Medikamente und der Möglichkeit einer Sachwalterbestellung in der Ukraine auch auf eine aktuelle Anfragebeantwortung der Staatendokumentation berufen konnte.
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Sofern sich der Revisionswerber diesbezüglich auch gegen die Beweiswürdigung wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , etwa VwGH vom 23. Februar 2016, Ra 2016/01/0013, 0014, mwN). Dass dem BVwG ein derartiger gravierender Fehler unterlaufen wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt.
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Die Revision war daher im Übrigen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
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Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins und 4 VwGG abgesehen werden.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 16. November 2016

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180041.L00.1

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2016180041_20161116L00