Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz 2005 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

08.11.2007

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Verbindung mit der Ausweisung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsEine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
    2. Ziffer 2
      der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
    3. Ziffer 3
      einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
    4. Ziffer 4
      einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
  2. Absatz 2Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
    2. Ziffer 2
      diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
  3. Absatz 3Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
  4. Absatz 4Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40067712

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