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Asylgesetz 2005 § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Besondere Übermittlungen

Paragraph 57,
  1. Absatz einsDie gemäß Paragraph 102, Absatz eins, FPG sowie Paragraph 56, verarbeiteten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
    1. Ziffer eins
      den Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, SPG);
    2. Ziffer 2
      dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich;
    3. Ziffer 3
      den Rechtsberatern in der Erstaufnahmestelle;
    4. Ziffer 4
      den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates oder den Behörden der Staaten, die die Dublin - Verordnung anzuwenden haben;
    5. Ziffer 5
      den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, dass solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen und
    6. Ziffer 6
      den Jugendwohlfahrtsträgern.
  2. Absatz 2Die gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 FPG und gemäß Paragraph 56, verarbeiteten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
    1. Ziffer eins
      Organen des Bundes und der Länder, die Aufgaben zur Erfüllung der Grundversorgungsvereinbarung vollziehen;
    2. Ziffer 2
      dem Arbeitsmarktservice und den mit Betreuung und Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften;
    3. Ziffer 3
      den Gebietskrankenkassen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    4. Ziffer 4
      den unabhängigen Verwaltungssenaten;
    5. Ziffer 5
      den Zivil- und Strafgerichten und
    6. Ziffer 6
      dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.
  3. Absatz 3Von den gemäß Paragraph 102, Absatz eins, FPG verarbeiteten Daten dürfen
    1. Ziffer eins
      Ziffer eins bis 9 den Personenstandsbehörden;
    2. Ziffer 2
      Ziffer eins bis 9 und 11 den Staatsbürgerschaftsbehörden;
    3. Ziffer 3
      Ziffer eins bis 9 und 11 den Meldebehörden
    übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
  4. Absatz 4Die Sicherheitsbehörden haben dem Bundesasylamt die bei ihnen erarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten von Fremden zu übermitteln, von denen das Bundesasylamt im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß Paragraph 55, unterschiedliche Daten derselben Art ermittelt hat.
  5. Absatz 5Die Personenstandsbehörden haben Anträge auf Verehelichung von Asylwerbern und Fremden, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, dem Bundesasylamt mitzuteilen. Die Staatsbürgerschaftsbehörden haben dem Bundesasylamt die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Asylwerber und an einen Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, mitzuteilen.
  6. Absatz 6Eine Mitteilung gemäß Paragraph 105, Absatz 2, FPG hat das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof zu übermitteln, soweit das Verfahren vor diesem anhängig ist. Die Sicherheitsbehörden haben dem Bundesasylamt und - soweit ein Beschwerdeverfahren anhängig ist - dem Asylgerichtshof den Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung durch Asylwerber unter Mitteilung der wesentlichen Umstände mitzuteilen.
  7. Absatz 7Die Berufsvertretungsbehörden (Paragraph 35, Absatz eins,) haben dem Bundesasylamt alle Amtshandlungen in Bezug auf Personen mitzuteilen, über die sie Kenntnis von einem in Österreich anhängigen Verfahren wegen eines Antrags auf internationalen Schutz haben.
  8. Absatz 8Bei einer dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof nach dem Meldegesetz eröffneten Abfrage im zentralen Melderegister kann die Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge aller im zentralen Melderegister verarbeiteten Daten neben dem Namen auch nach der Wohnanschrift vorgesehen werden.
  9. Absatz 9Sofern die Bundesregierung gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG zum Abschluss von Staatsverträgen ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird und ein mit Österreich vergleichbares Datenschutzniveau vorhanden ist, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln von Daten gemäß Absatz eins,, die für Zwecke gemäß Absatz eins, benötigt werden, abschließen. Hierbei ist die Übermittlung dieser Daten dem Bundesminister für Inneres vorzubehalten und vorzusehen, dass die Löschung übermittelter Daten unter denselben inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt und dass Staatsangehörige der Vertragsstaaten vom Geltungsbereich dieser Vereinbarungen ausgenommen sind.
  10. Absatz 10Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat ist, unbeschadet Absatz 11,, nicht zulässig. Daten, die erforderlich sind, um die zur Einreise notwendigen Bewilligungen zu beschaffen, dürfen jedoch übermittelt werden, wenn der Antrag - wenn auch nicht rechtskräftig - ab- oder zurückgewiesen worden ist und die Identität des Asylwerbers nicht geklärt ist.
  11. Absatz 11Die Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege ist jedoch zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser ein sicherer Herkunftsstaat ist (Paragraph 39,);
    2. Ziffer 2
      bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde oder
    3. Ziffer 3
      in erster Instanz - wenn auch nicht rechtskräftig - der Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.

Schlagworte

Zivilgericht

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40104939

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