Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Asylgesetz 2005 § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

Paragraph 55,
  1. Absatz einsDas Bundesasylamt ist ermächtigt, Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und
    1. Ziffer eins
      die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen oder
    2. Ziffer 2
      denen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden soll
    erkennungsdienstlich zu behandeln.
  2. Absatz 2Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen nach Maßgabe des Paragraph 54, Absatz 3, zu löschen.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 64 und 65 Absatz 4,, 5 1. Satz, 6 sowie Paragraph 73, Absatz 7, SPG gelten. Eine Personsfeststellung kann vorgenommen werden.
  4. Absatz 4Die erkennungsdienstliche Behandlung und Personsfeststellung kann auch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden. Sie schreiten in diesem Fall für das Bundesasylamt ein.
  5. Absatz 5Ein Fremder, den das Bundesasylamt einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, ist hiezu aufzufordern. Er ist über den Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung zu informieren. Ihm ist ein schriftliches Informationsblatt darüber auszufolgen. Dabei ist grundsätzlich danach zu trachten, dass dieses in einer ihm verständlichen Sprache abgefasst ist. Der Betroffene hat an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.
  6. Absatz 6Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht nach, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vor das Bundesasylamt vorzuführen. Die Anhaltung zu diesem Zweck ist nur solange zulässig, als eine erfolgreiche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung unter Beachtung von Paragraph 78, SPG nicht aussichtslos erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2012

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40095599

Navigation im Suchergebnis