Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/17/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/17/0025

Entscheidungsdatum

30.01.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §85 Abs2;
BAO §85 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/17/0027 Ra 2014/17/0026

Rechtssatz

Als Revisionspunkte der sechstrevisionswerbenden Partei werden die Verletzung im Recht auf Eröffnung eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 85, Absatz 2 und 4 BAO sowie im Recht auf Entscheidung in der Sache selbst geltend gemacht. Mit den angefochtenen Beschlüssen wurden die der sechstrevisionswerbenden Partei, einer Steuerberatungsgesellschaft, zugerechneten Beschwerden mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen. Daher konnte die Revisionswerberin durch die bekämpfte Formalentscheidung allein im Recht auf Sachentscheidung, nicht aber in dem von ihr in dem weiteren Revisionspunkt bezeichneten Recht verletzt werden vergleiche zB die hg Beschlüsse vom 11. September 2013, 2013/02/0082, und vom 12. Dezember 2012, 2012/18/0210). Im Übrigen kann die behauptete Verletzung im Recht auf Durchführung eines Verbesserungsverfahrens als Verfahrensvorschrift nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen vergleiche dazu beispielsweise den hg Beschluss vom 25. Oktober 2013, 2013/02/0194). Die behauptete Verletzung im Recht auf Sachentscheidung kann jedoch schon nach dem Revisionsvorbringen nicht vorliegen. Die Revisionswerberin führt nämlich aus, nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreterin der erst- bis fünftrevisionswerbenden Parteien eingeschritten zu sein. Eine Parteistellung im gemeindebehördlichen Abgabenverfahren wurde von der Revisionswerberin nicht behauptet und ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Davon ausgehend wäre ein Anspruch der Revisionswerberin auf inhaltliche Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Beschwerden zu verneinen, sodass sie durch deren Zurückweisung nicht im geltend gemachten Recht auf inhaltliche Entscheidung über diese Beschwerden verletzt werden kann vergleiche das hg Erkenntnis vom 2. Dezember 1997, 97/05/0274). Es fehlt daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit in der Sphäre der Sechstrevisionswerberin an deren Revisionslegitimation, weshalb ihre Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170025.L01

Im RIS seit

04.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2014170025_20150130L01

Rechtssatz für Ra 2014/17/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2014/17/0025

Entscheidungsdatum

30.01.2015

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/17/0027 Ra 2014/17/0026

Rechtssatz

Den erst- bis fünftrevisionswerbenden Parteien steht das Recht zur Revisionserhebung zu, weil sie behaupten, die Beschwerden an das Verwaltungsgericht seien in ihrem Namen erhoben worden, die bekämpften Beschlüsse hätten jedoch diese Beschwerden nicht den erst- bis fünftrevisionswerbenden Parteien, sondern der sechstrevisionswerbenden Partei zugerechnet. Dadurch könnten sie in dem geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht auf Sachentscheidung verletzt werden vergleiche zB die hg Erkenntnisse vom 17. Juni 2009, 2008/17/0227, und vom 20. Oktober 2011, 2008/18/0570, jeweils zur Beschwerdelegitimation nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170025.L02

Im RIS seit

04.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2014170025_20150130L02

Rechtssatz für Ra 2014/17/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2014/17/0025

Entscheidungsdatum

30.01.2015

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §85;
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/17/0027 Ra 2014/17/0026

Rechtssatz

Ein Anbringen ist dem Einschreiter zuzurechnen. Ist zweifelhaft, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, verpflichtet dies die Behörde bzw. das Gericht zu entsprechenden Ermittlungen vergleiche die bei Ritz, BAO5 Paragraph 85, Tz 2, angeführte hg Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170025.L03

Im RIS seit

04.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2014170025_20150130L03

Rechtssatz für Ra 2014/17/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2014/17/0025

Entscheidungsdatum

30.01.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §85;
VwRallg;
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/17/0027 Ra 2014/17/0026

Rechtssatz

Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss vergleiche die bei Ritz, BAO5 Paragraph 85, Tz 1, angeführte hg Rechtsprechung).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170025.L04

Im RIS seit

04.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2014170025_20150130L04

Rechtssatz für Ra 2014/17/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2014/17/0025

Entscheidungsdatum

30.01.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §53 Abs1;
  1. VwGG § 53 heute
  2. VwGG § 53 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 53 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 53 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 53 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 53 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/17/0027 Ra 2014/17/0026

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, VwGG ist bei Anfechtung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch mehrere Revisionswerber in einer Revision die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, als ob die Revision nur vom erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für den Fall, dass die Revisionen aller Revisionswerber dasselbe Schicksal teilen. Trifft dies nicht zu, so sind die Revisionen der einzelnen Revisionswerber, auch wenn sie in einem Schriftsatz enthalten sind, hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert zu behandeln vergleiche zB die hg Erkenntnisse vom 27. Mai 2004, 2003/07/0119, und vom 6. Oktober 2009, 2009/04/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170025.L05

Im RIS seit

04.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2014170025_20150130L05

Rechtssatz für Ra 2014/17/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2014/17/0025

Entscheidungsdatum

30.01.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/17/0027 Ra 2014/17/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/07/0228 E 23. April 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist keine (inhaltliche) Entscheidung über "eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, MRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen vergleiche E VfGH 28. November 2003, B 1019/03; E 11. Oktober 2011, 2010/05/0115; E 27. September 2007, 2006/07/0066; E 27. Mai 2003, 2002/07/0100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170025.L06

Im RIS seit

04.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2014170025_20150130L06

Entscheidungstext Ra 2014/17/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2014/17/0025

Entscheidungsdatum

30.01.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §85 Abs2;
BAO §85 Abs4;
BAO §85;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §53 Abs1;
VwRallg;
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 53 heute
  2. VwGG § 53 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 53 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 53 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 53 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 53 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/17/0027 Ra 2014/17/0026

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger sowie Hofrat Mag. Brandl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Maga. Schubert-Zsilavecz, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. G P, 2. H P, 3. E K,

4. A W, 5. M W, alle in A, und 6. L Steuerberatung GmbH in W, alle vertreten durch BLS Rechtsanwälte Boller Langhammer Schubert in 1010 Wien, Kärntner Straße 10, gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Burgenland jeweils vom 13. Juni 2014,

1) E G04/03/2014.004/004 (zu Ra 2014/17/0025, bezogen auf die erst- , zweit- und sechstrevisionswerbende Partei),

2) E G04/03/2014.005/004 (zu Ra 2014/17/0026, bezogen auf die dritt- und sechstrevisionswerbende Partei), und

3) E G04/03/2014.006/004 (zu Ra 2014/17/0027, bezogen auf die viert-, fünft- und sechstrevisionswerbende Partei), jeweils betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in Angelegenheit einer Kanalanschlussbeitragsvorschreibung,

Spruch

1. in einem gem. Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat beschlossen:

Die Revisionen der sechstrevisionswerbenden Partei werden zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Aufgrund der Revisionen der erst- bis fünftrevisionswerbenden Parteien werden die angefochtenen Entscheidungen wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Die sechstrevisionswerbende Partei hat der Marktgemeinde Apetlon Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Marktgemeinde Apetlon hat den erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40, den viert- und fünftrevisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 sowie der drittrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Gemeinderates der Marktgemeinde Apetlon wurde jeweils den Berufungen der - soweit nach den vorgelegten Akten (die gemeindebehördlichen Verwaltungsakten wurden nicht angeschlossen) ersichtlich im Verwaltungsverfahren unvertretenen - erst- bis fünftrevisionswerbenden Parteien gegen die Vorschreibung eines Kanalanschlussbeitrages nicht bzw (nur) teilweise Folge gegeben.

Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit den angefochtenen Beschlüssen des Landesverwaltungsgerichts Burgenland gegenüber der sechstrevisionswerbenden Partei als unzulässig zurückgewiesen; eine ordentliche Revision dagegen wurde für unzulässig erklärt. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Burgenland in den drei inhaltlich gleichlautenden Entscheidungen aus, die Beschwerden gegen die gegenüber den erst- bis fünftrevisionswerbenden Parteien erlassenen Berufungsbescheide seien der sechstrevisionswerbenden Partei zuzurechnen. Die Beschwerden ließen nicht darauf schließen, dass die sechstrevisionswerbende Partei für die erst- bis fünfrevisionswerbenden Parteien eingeschritten sei, weil die Beschwerden im Namen der GmbH (der Sechstrevisionswerberin) erhoben worden und auch von dieser unterfertigt worden seien. Es lägen auch sonst keine Anzeichen dafür vor, dass die Sechstrevisionswerberin für die erst- bis fünftrevisionswerbenden Parteien eingeschritten sei. Der Sechstrevisionswerberin komme keine Beschwerdelegitimation zu.

Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen gewesen sei.

Gegen diese Beschlüsse richten sich die vom Landesverwaltungsgericht Burgenland mit den Gerichtsakten vorgelegten Revisionen mit dem Begehren, der Verwaltungsgerichtshof möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst entscheiden und die angefochtenen Beschlüsse dahingehend abändern, dass die Festsetzung des endgültigen Anschlussbeitrages aufgehoben werde, in eventu die angefochtenen Beschlüsse wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben sowie den Revisionswerbern Kostenersatz zuzusprechen.

Die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erstattete Revisionsbeantwortungen mit den Anträgen, den Revisionen kostenpflichtig keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Revisionen erwogen:

1. Zu den Revisionen der sechstrevisionswerbenden Partei:

Als Revisionspunkte werden die Verletzung im Recht auf Eröffnung eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 85, Absatz 2, und 4 BAO sowie im Recht auf Entscheidung in der Sache selbst geltend gemacht.

Mit den angefochtenen Beschlüssen wurden die der sechstrevisionswerbenden Partei, einer Steuerberatungsgesellschaft, zugerechneten Beschwerden mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen. Daher konnte die Revisionswerberin durch die bekämpfte Formalentscheidung allein im Recht auf Sachentscheidung, nicht aber in dem von ihr in dem weiteren Revisionspunkt bezeichneten Recht verletzt werden vergleiche , zB die hg Beschlüsse vom 11. September 2013, 2013/02/0082, und vom 12. Dezember 2012, 2012/18/0210). Im Übrigen kann die behauptete Verletzung im Recht auf Durchführung eines Verbesserungsverfahrens als Verfahrensvorschrift nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen vergleiche , dazu beispielsweise den hg Beschluss vom 25. Oktober 2013, 2013/02/0194).

Die behauptete Verletzung im Recht auf Sachentscheidung kann jedoch schon nach dem Revisionsvorbringen nicht vorliegen. Die Revisionswerberin führt nämlich aus, nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreterin der erst- bis fünftrevisionswerbenden Parteien eingeschritten zu sein. Eine Parteistellung im gemeindebehördlichen Abgabenverfahren wurde von der Revisionswerberin nicht behauptet und ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Davon ausgehend wäre ein Anspruch der Revisionswerberin auf inhaltliche Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Beschwerden zu verneinen, sodass sie durch deren Zurückweisung nicht im geltend gemachten Recht auf inhaltliche Entscheidung über diese Beschwerden verletzt werden kann vergleiche , das hg Erkenntnis vom 2. Dezember 1997, 97/05/0274).

Es fehlt daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit in der Sphäre der Sechstrevisionswerberin an deren Revisionslegitimation, weshalb ihre Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen war.

2. Zu den Revisionen der erst- bis fünftrevisionswerbenden Parteien:

Den revisionswerbenden Parteien steht das Recht zur Revisionserhebung zu, weil sie behaupten, die Beschwerden an das Verwaltungsgericht seien in ihrem Namen erhoben worden, die bekämpften Beschlüsse hätten jedoch diese Beschwerden nicht den erst- bis fünftrevisionswerbenden Parteien, sondern der sechstrevisionswerbenden Partei zugerechnet. Dadurch könnten sie in dem geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht auf Sachentscheidung verletzt werden vergleiche , zB die hg Erkenntnisse vom 17. Juni 2009, 2008/17/0227, und vom 20. Oktober 2011, 2008/18/0570, jeweils zur Beschwerdelegitimation nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,).

Die Revisionswerber machen als Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG unter Zitierung von hg Judikatur im Wesentlichen geltend, nach den von dieser Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätzen hätte das Verwaltungsgericht derartige Zweifel an der vorgenommenen Zurechnung haben müssen, dass es sich Klarheit über die jeweils beschwerdeführenden Parteien hätte verschaffen müssen.

Die Revisionen erweisen sich als zulässig. Sie sind auch begründet.

Ein Anbringen ist dem Einschreiter zuzurechnen. Ist zweifelhaft, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, verpflichtet dies die Behörde bzw. das Gericht zu entsprechenden Ermittlungen vergleiche , die bei Ritz, BAO5 Paragraph 85, Tz 2, angeführte hg Rechtsprechung).

Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss vergleiche , die bei Ritz, BAO5 Paragraph 85, Tz 1, angeführte hg Rechtsprechung).

In den vorliegenden Fällen ist dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zuzugestehen, dass die jeweilige Fertigung der Beschwerdeschriftsätze mit dem Namen der Sechstrevisionswerberin, gezeichnet "ppa" von einer namentlich angeführten Steuer- und Unternehmensberaterin, auf eine Zurechnung der Beschwerde an die sechstrevisionswerbende Partei hinweist. Allerdings wird der jeweilige Betreff der Beschwerdeschriftsätze neben der genauen Bezeichnung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Datums der Erlassung, der Geschäftszahl und des Betreffs mit den Namen der jeweiligen Bescheidadressaten umschrieben. Zusätzlich beziehen sich die Beschwerden in ihrer Einleitung jeweils auf die Festsetzung des endgültigen Kanalanschlussbeitrages hinsichtlich einer genau angeführten Liegenschaft. Unter Berücksichtigung des Burgenländischen Kanalabgabegesetzes, das als Abgabenschuldner die Eigentümer der Anschlussflächen bzw der darauf befindlichen Bauten festlegt, und des Verfahrenszwecks der Bekämpfung der hinsichtlich der im Eigentum der erst- bis fünftrevisionswerbenden Parteien stehenden Grundstücke erfolgten Abgabenfestsetzung musste schon die ausdrückliche Bezugnahme auf die namentlich genannten Adressaten und deren Grundstücke Zweifel an der Zurechnung der Beschwerden begründen.

Bei dieser Sachlage durfte das Verwaltungsgericht Burgenland nicht von einer zweifelsfreien Zurechnung der Beschwerden an die sechstrevisionswerbende Partei ausgehen. Vielmehr wäre es nach der hg Rechtsprechung Aufgabe des Verwaltungsgerichts gewesen zu ermitteln, in wessen Namen die Beschwerden tatsächlich erhoben worden sind.

Die angefochtenen Beschlüsse sind daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb sie - ohne Auseinandersetzung mit dem weiteren Revisionsvorbringen - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG spruchgemäß aufzuheben waren.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, VwGG ist bei Anfechtung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch mehrere Revisionswerber in einer Revision die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, als ob die Revision nur vom erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für den Fall, dass die Revisionen aller Revisionswerber dasselbe Schicksal teilen. Trifft dies nicht zu, so sind die Revisionen der einzelnen Revisionswerber, auch wenn sie in einem Schriftsatz enthalten sind, hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert zu behandeln vergleiche , zB die hg Erkenntnisse vom 27. Mai 2004, 2003/07/0119, und vom 6. Oktober 2009, 2009/04/0017). Da die Revisionen, soweit sie von der sechstrevisionswerbenden Partei eingebracht wurden, zurückgewiesen wurden, ist die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz gemäß Paragraph 51, VwGG insoweit so zu beurteilen, als ob die Revisionen abgewiesen worden wären. Die erst- bis fünftrevisionswerbenden Parteien haben hingegen als obsiegende Parteien Anspruch auf Aufwandersatz, wobei hinsichtlich der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien und der viert- und fünftrevisionswerbenden Parteien aufgrund der gemeinsamen Anfechtung in jeweils einer Revision und des gemeinsamen rechtlichen Schicksals dieser Revisionen Paragraph 53, Absatz eins, VwGG zur Anwendung kommt.

Von der von den Revisionswerbern beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist jedenfalls im hier gegebenen Zusammenhang keine (inhaltliche) Entscheidung über "eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen vergleiche , aus jüngerer Zeit das hg Erkenntnis vom 23. April 2014, 2013/07/0228, mwN).

Wien, am 30. Jänner 2015

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170025.L00

Im RIS seit

04.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019

Dokumentnummer

JWT_2014170025_20150130L00