Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/17/0025

Rechtssatz

Den erst- bis fünftrevisionswerbenden Parteien steht das Recht zur Revisionserhebung zu, weil sie behaupten, die Beschwerden an das Verwaltungsgericht seien in ihrem Namen erhoben worden, die bekämpften Beschlüsse hätten jedoch diese Beschwerden nicht den erst- bis fünftrevisionswerbenden Parteien, sondern der sechstrevisionswerbenden Partei zugerechnet. Dadurch könnten sie in dem geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht auf Sachentscheidung verletzt werden vergleiche zB die hg Erkenntnisse vom 17. Juni 2009, 2008/17/0227, und vom 20. Oktober 2011, 2008/18/0570, jeweils zur Beschwerdelegitimation nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2014/17/0027

Ra 2014/17/0026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170025.L02