Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/17/0025

Rechtssatz

Ein Anbringen ist dem Einschreiter zuzurechnen. Ist zweifelhaft, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, verpflichtet dies die Behörde bzw. das Gericht zu entsprechenden Ermittlungen vergleiche die bei Ritz, BAO5 Paragraph 85, Tz 2, angeführte hg Rechtsprechung).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2014/17/0027

Ra 2014/17/0026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170025.L03