Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 85

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

3. ABSCHNITT.
Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen.

Einbringung von Anbringen

Paragraph 85,
  1. Absatz eins,Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Pflichten (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich des Absatz 3, schriftlich einzubringen. Anbringen können nur durch eine identifizierte Person eingebracht werden.
  2. Absatz 2,Schriftliche Anbringen können elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Werden solche Anbringen elektronisch eingebracht, hat dies ausschließlich in einer durch Gesetz oder Verordnung zugelassenen Weise zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Mündliche Anbringen hat die Abgabenbehörde nur entgegenzunehmen,
    1. Ziffer eins
      wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder
    2. Ziffer 2
      wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder
    3. Ziffer 3
      wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.
    Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet. Diese sind von der Abgabenbehörde kundzumachen.
  4. Absatz 4,Die Identifizierung (im Sinn des Absatz eins,) des Einschreiters hat wie folgt zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      bei elektronischer Datenübermittlung
      1. Litera a
        durch Authentifizierung bzw. Identifizierung im jeweils verwendeten Portal (zB FinanzOnline) oder
      2. Litera b
        durch Versehen des Anbringens mit einer qualifizierten elektronischen Signatur,
    2. Ziffer 2
      bei postalischer oder persönlicher Einbringung durch eine eigenhändige Unterschrift auf dem Anbringen,
    3. Ziffer 3
      bei mündlichen Anbringen durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises.
  5. Absatz 5,Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen beigelegter Unterlagen beizubringen.
  6. Absatz 6,Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

Im RIS seit

09.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40274628

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P85/NOR40274628

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