(1)Absatz eins,Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Pflichten (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich des Abs. 3 schriftlich einzubringen. Anbringen können nur durch eine identifizierte Person eingebracht werden.Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Pflichten (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich des Absatz 3, schriftlich einzubringen. Anbringen können nur durch eine identifizierte Person eingebracht werden.